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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Gewährung von Nachrangdarlehen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Zeitraum 2014 bis 2020

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Gewährung von Nachrangdarlehen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Zeitraum 2014 bis 2020 vom 21. November 2019 (SächsABl. S. 1717), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Gewährung von Nachrangdarlehen zur Verbesserung
der regionalen Wirtschaftsstruktur für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Zeitraum 2014 bis 2020
(RINA 2014 – 2020)

Vom 21. November 2019

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft zinsverbilligte Nachrangdarlehen nach Maßgabe
a)
des Sächsischen Förderfondsgesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 389), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (EG) betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 36)
c)
der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1),
d)
der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6),
e)
des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (nachfolgend „Koordinierungsrahmen“),
f)
der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1455), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), in der jeweils geltenden Fassung,
g)
der Entscheidung der Europäischen Kommission Nr. SA.38674 (N/2014) vom 27. November 2014 (Genehmigung dieser Richtlinie) und
h)
dieser Richtlinie.
2.
Soweit nicht anders geregelt, gelten die Regelungen des Koordinierungsrahmens entsprechend. Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Gewährung der Förderung (Darlehenszusage) durch die Bewilligungsstelle.

II.
Gegenstand der Förderung

Mit dem Nachrangdarlehen werden produktive Investitionen, die zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze beitragen, entsprechend Ziffer IV Nummer 2 oder 3 dieser Richtlinie gefördert.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger (Darlehensnehmer) sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU1) der gewerblichen Wirtschaft, die die zu fördernde Betriebsstätte im Freistaat Sachsen unterhalten oder zu unterhalten beabsichtigen.
2.
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
a)
Unternehmen, die über kein eigenes Rating verfügen, beziehungsweise deren Rating nicht mindestens B+ (Standard&Poors) oder vergleichbar beträgt
b)
Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,
c)
Unternehmen in Schwierigkeiten2 im Sinne von Randziffer 18 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020,
d)
Grundsätzlich Unternehmen, deren Gesellschafter zu mehr als 50 Prozent Banken, Versicherungen, Bund, Land oder Kommunen sind.
3.
Über die nach den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 bestimmten sektorspezifischen Ausnahmen und die nach dem GRW-Koordinierungsrahmen von der Förderung ausgeschlossenen Branchen hinaus gelten im Freistaat Sachsen weitere Branchenausschlüsse und zusätzliche Fördereinschränkungen. Diese Ausschlüsse und Einschränkungen sind in der Anlage aufgeführt.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die entweder ausgehend vom Investitionsvolumen und der Sicherung vorhandener Dauerarbeitsplätzen (siehe Absatz 2) oder ausgehend von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Betriebes (siehe Absatz 3) erfordern.
a)
Im Folgenden sind Dauerarbeitsplätze zu verstehen als Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind und nicht zur Abarbeitung von Auftragsspitzen und Sonderaufträgen sowie zur Bearbeitung zeitlich befristeter Projekte dienen. Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze berücksichtigt. Die Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze beruht auf einer realistischen Prognose der mittelfristigen Geschäftsentwicklung nach Abschluss der geförderten Investitionen.
b)
Soweit für ein Investitionsvorhaben sowohl ein Nachrangdarlehen als auch ein GRW-Zuschuss gewährt wird, gelten für das Nachrangdarlehen die Fördervoraussetzungen gemäß Ziffer IV Nummer 2 bis 6 als erfüllt.
2.
Die Förderfähigkeit eines Investitionsvorhabens ist gegeben, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragsstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt und die in der zu fördernden Betriebsstätte vorhandenen Dauerarbeitsplätze gesichert werden.
3.
Ebenfalls förderfähig sind Investitionsvorhaben, wenn die Zahl der bei Antragsstellung in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird. Sofern mehrere Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde vorhanden sind, müssen sämtliche in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums erhalten werden. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist als besondere Anstrengung nur die Zahl der Arbeitsplätze zu berücksichtigen, die sich im Saldo der in der beziehungsweise den geförderten Betriebsstätten neu geschaffenen Arbeitsplätzen mit den in den anderen Betriebsstätten abgebauten Arbeitsplätzen ergibt.
4.
Bei Errichtungsinvestitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde oder Errichtungsinvestitionen eines ansässigen Unternehmens in eine neue wirtschaftliche Tätigkeit3 und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gelten die unter Ziffer IV Nummer 2 und 3 genannten Fördervoraussetzungen als erfüllt.
5.
Zu den förderfähigen Investitionsvorhaben gehören:
a)
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
b)
Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte,
c)
Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher nicht hergestellte Produkte; hier müssen die förderfähigen Kosten mindestens 200 Prozent über dem Buchwert der wiederverwendeten Vermögenswerte im Geschäftsjahr vor Investitionsbeginn liegen,
d)
Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
e)
Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Fall kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Vermögensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
6.
Für Investitionsvorhaben des Tourismus gelten entsprechend der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 9. September 2019 (SächsABl. S. 1328), in der jeweils geltenden Fassung, die dort genannten zusätzlichen Anforderungen.
7.
Das antragstellende Unternehmen muss darlegen, dass die geplante Investition einen Anreizeffekt im Sinne von Abschnitt 3.5 der Regionalleitlinien hat.
8.
Das Investitionsvolumen muss mindestens 70 000 Euro betragen.
9.
Zu den förderfähigen Kosten4 gehören:
a)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen, Kosten des Grundstückserwerbs),
b)
Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse, soweit diese aktiviert werden, abschreibungsfähig sind und
der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.
10.
Nicht förderfähig sind folgende Kosten:
a)
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
b)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Personenkraftwagen, Kombi-Fahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstiger Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
c)
gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder der Antragssteller befindet sich in der Gründungsphase gemäß Teil II A Punkt 1.1.3 des Koordinierungsrahmens.
Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden oder die nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden.
Im Fall kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.
d)
Geringwertige Wirtschaftsgüter, welche im Sinne von § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben und damit steuermindernd geltend gemacht werden,
e)
Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen)
f)
Der alleinige Erwerb von Vermögensanteilen,
g)
aktivierungsfähige Finanzierungskosten: Bauzeitzinsen,
h)
Investitionen in Energieerzeugungsanlagen, für die ein Vergütungsanspruch besteht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

V.
Art und Umfang der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten in Form eines zinsvergünstigten Nachrangdarlehens gewährt.
2.
Eine Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 1.3 der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der Strukturfonds EFRE und ESF (NBest-SF – Anlage 1 zur EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie) besteht nicht.
3.
Darlehenshöhe
a)
Das Nachrangdarlehensvolumen muss mindestens 20 000 Euro betragen und wird begrenzt auf einen Höchstbetrag von 5 000 000 Euro pro Investitionsvorhaben. Außerdem kommt es nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der unter Einbeziehung anderer öffentlicher Mittel je geschaffenen Dauerarbeitsplatz 750 000 Euro und je gesichertem Dauerarbeitsplatz 500 000 Euro nicht übersteigt (Darlehenshöchstbetrag).
b)
Beihilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
c)
Der Beitrag des Darlehensnehmers zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der Gesamtfinanzierung betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten.
4.
Darlehenskonditionen
a)
Laufzeit
Die Laufzeit beträgt maximal 15 Jahre, davon maximal fünf tilgungsfreie Jahre. Eine vorzeitige Tilgung des Darlehens ist jederzeit – ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung – möglich.
b)
Zinssatz
Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und an der von der Hausbank ermittelten 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit des Darlehensnehmers. Das Nachrangdarlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Zinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt. Die aktuellen Konditionen und weitere Details können in der programmspezifischen „Konditionenübersicht“ unter www.sab.sachsen.de abgerufen werden.
c)
Zinsbindung
Der Zinssatz ist über die gesamte Laufzeit des Nachrangdarlehens festgeschrieben. Zins- und Tilgungsbeträge sind vierteljährlich jeweils zum Quartalsende zu entrichten.
d)
Besicherung
Das Nachrangdarlehen wird von der SAB nachrangig vergeben. Sicherheiten werden nicht bestellt.
e)
Beihilfewert
i)
Bei der Ermittlung der maximal möglichen Zinsverbilligung werden die durch die Europäische Union vorgegebenen Beihilfehöchstintensitäten zugrunde gelegt, wobei die Beihilfewerte anderer öffentlicher Fördermittel, wie zum Beispiel GRW-Investitionszuschüsse, angerechnet werden müssen.
ii)
Die Berechnung des Beihilfewertes erfolgt mittels Zinsdifferenzmethode zum jeweils geltenden Referenz- und Abzinsungssatz der Europäischen Union in Verbindung mit der Entscheidung SA.38674 (N/2014) vom 27. November 2014 der Europäischen Kommission.
iii)
Sollte eine Absenkung des Beihilfewertes des Darlehens erforderlich werden, wird die Absenkung so begrenzt, dass mindestens noch eine Zinsverbilligung von einem Prozent-Punkt gewährt wird. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung der durch die Europäische Union vorgegebenen Beihilfehöchstintensitäten gemäß Entscheidung SA.38674 (N/2014) vom 27. November 2014 der Europäischen Kommission.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Abweichend von Nummer 5.1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie ist die Förderung ausgeschlossen, wenn mit dem Investitionsvorhaben begonnen wurde, bevor
a)
der Antrag auf Gewährung eines Nachrangdarlehens vom Darlehensnehmer über die Hausbank unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsvordrucks bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) gestellt wurde und
b)
die SAB schriftlich eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt hat.
2.
Als Vorhabensbeginn gilt
a)
Der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages oder
b)
der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstungen oder
d)
eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
Das Vorhaben soll kurzfristig begonnen und grundsätzlich innerhalb von 36 Monaten beendet werden.
3.
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrechtes entspricht. Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung gilt nicht. Nachrangdarlehen werden nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
4.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Dies ist von der das Investitionsvorhaben begleitenden Hausbank des Antragstellers, über die der Antrag bei der SAB eingereicht wird, zu bestätigen.
5.
Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
6.
Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
7.
Die Publizitätspflichten gemäß Nummer 7 NBest-SF sind vom Darlehensnehmer nicht zu erfüllen.

VII.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Größere Vorhaben und schwierige Ermessensentscheidungen legt sie einem internen Koordinierungsausschuss unter Leitung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Zustimmung vor.
2.
Der Antrag muss die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und in der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form gestellt werden. Anträge werden über ein Kreditinstitut mit Sitz im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (Hausbank) bei der SAB eingereicht. Dabei sind der Anreizeffekt der Förderung, die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, das Unternehmenswachstum und der Arbeitsplatzeffekt darzulegen. Dem Antrag sind die im Antragsvordruck benannten Unterlagen beizufügen. Die Beteiligung der Hausbank ersetzt nicht die vollständige Prüfung der SAB im Antrags- und Bewilligungsverfahren.
3.
Die SAB prüft die in dem dafür vorgesehenen Vordruck gemachten Angaben des Antragstellers zum Anreizeffekt im Sinne von Abschnitt 3.5 der Regionalleitlinien auf Plausibilität.
4.
Über die Gewährung des Nachrangdarlehens entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel. Im Rahmen der Prüfung der Förderwürdigkeit nimmt sie eine Priorisierung anhand der in Ziffer II genannten Kriterien vor. In begründeten Fällen kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ausnahmen von dieser Richtlinie zustimmen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Nachrangdarlehens besteht nicht.
5.
Das Nachrangdarlehen wird von der SAB über die Hausbank in privatrechtlicher Form an den Darlehensnehmer ausgereicht. Nach Erteilung der schriftlichen Zusage durch die SAB schließt die Hausbank mit dem Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag ab. Die Hausbank ist verpflichtet, in diesem Darlehensvertrag mit dem Darlehensnehmer die in der Zusage der SAB genannten Bestimmungen zu nennen und die darin aufgeführten Regelungen zu vereinbaren.
6.
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Darlehensnehmers über die Hausbank. Abweichend von Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie erfolgt die Auszahlung immer als Vorauszahlung. Nachrangdarlehen mit einem Volumen bis 150 000 Euro werden nach schriftlicher Zusage der SAB vollständig zum Abruf bereitgestellt. Nachrangdarlehen mit einem Volumen über 150 000 Euro werden regelmäßig in drei gleichmäßig hohen Tranchen nach Kostenanfall ausgezahlt. Ab der zweiten Auszahlung ist mit dem Auszahlungsantrag eine Belegliste, in der sämtliche Teilrechnungen zur Nachweisführung enthalten sind, vorzulegen. Der Darlehensnehmer hat die Belegliste über den gesamten Vorhabenszeitraum kontinuierlich fortzuschreiben. Die SAB zahlt die abgerufenen Darlehensbeträge an die Hausbank zur Weiterleitung an den Darlehensnehmer aus.
7.
Der Bereitstellungszinssatz beträgt 0,25 Prozent pro Monat bis zur Erstauszahlung auf den nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag beginnend ab der siebenundzwanzigsten Woche nach Zusage der SAB. Für nach Erstauszahlung noch nicht abgerufene Darlehensteilbeträge werden keine weiteren Bereitstellungszinsen erhoben. Die Zahlung angefallener Bereitstellungszinsen darf nicht mit den jeweiligen Auszahlungen verrechnet werden.
8.
Dem Darlehensnehmer entstehen keine Bearbeitungskosten.
9.
Der Verwendungsnachweis und die Belegliste sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke vom Darlehensnehmer über die Hausbank bei der SAB einzureichen. Die Hausbank hat sich die bestimmungsgemäße Verwendung des Nachrangdarlehens vom Darlehensnehmer nachweisen zu lassen und dies auf dem Verwendungsnachweisformular zu bestätigen. Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der SAB. Ihr sind auf Verlangen Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen, die Verträge und gegebenenfalls Unterlagen zum geförderten Investitionsvorhaben vorzulegen.
10.
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, der Hausbank während der gesamten Darlehenslaufzeit seine Jahresabschlüsse vorzulegen. Die Hausbank ist verpflichtet, einmal jährlich die SAB über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren und ihr die ermittelte 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit mitzuteilen sowie nach Aufforderung die Jahresabschlüsse des Darlehensnehmers vorzulegen.
11.
Ab dem 1. Juli 2016 werden entsprechend der Transparenzmitteilung5 Informationen über die gewährten Darlehen veröffentlicht. Für Darlehen mit einem Beihilfewert von unter 500 000 Euro kann davon abgesehen werden.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Gewährung von Nachrangdarlehen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Zeitraum 2014 bis 2020 vom 26. Oktober 2015 (SächsABl. S. 1541), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), außer Kraft.

Dresden, den 21. November 2019

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage
(zu Ziffer III Nummer 3)

Einschränkungen und Ausschluss der Förderung
1.
Im Freistaat Sachsen sind folgende Bereiche grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen:
1.1.
Herstellung von primären Baumaterialien, wie Ziegeln, sonstige Baukeramik, Zement, Kalk, gebrannter Gips, Erzeugnisse aus Beton, Zement und Gips
1.2.
bestimmte Dienstleistungsarten der Positivliste des GRW-Koordinierungsrahmens:
Nummer 37: Import-/Exportgroßhandel
Nummer 38: Datenbe- und -verarbeitung (einschließlich Datenbanken und Herstellung von DV-Programmen)
Nummer 40: Veranstaltung von Kongressen
Nummer 43: technische Unternehmensberatung
Nummer 44: Markt- und Meinungsforschung
Nummer 46: Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft und
Nummer 47: Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen
1.3.
Handel (auch Großhandel, Online- und Versandhandel) und Finanzdienstleister (auch Banken und Versicherungen)
1.4.
Asphaltproduktion und Transportbetonherstellung
1.5.
Leistungen, die der Sanierung und Instandhaltung dienen
1.6.
Herstellung von Kraftstoffen aus fossilen Energieträgern
1.7.
Herstellung von biogenen Brennstoffen
1.8.
Gaststätten
2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Betriebsstätten:
2.1.
Go-Kart-Bahnen
2.2.
Kegel- und Bowlingbahnanlagen
2.3.
Fitnesscenter
2.4.
Golfplätze und Tennisanlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen
2.5.
Tierparks, Zoologische Einrichtungen
2.6.
Ausstellungen, Museen und ähnliche Einrichtungen
2.7.
kulturelle Einrichtungen (zum Beispiel Kino, Theater)
2.8.
Bars, Diskotheken
2.9.
mobile Dienstleistungen
2.10.
Ganzjahresbäder
2.11.
Separate Saunaanlagen/-landschaften sowie separate Wellness- und SPA-Einrichtungen

Die Förderausschlüsse nach Nummer 1.1, nach Nummer 1.2 (Anstriche Nummer 37 und Nummer 43 der Positivliste), nach Nummer 1.5 sowie nach Nummer 2.9 finden befristet bis zum 31. Dezember 2021 keine Anwendung. Das gleiche gilt für den Förderausschluss nach Nummer 1.3 (Handel). Dabei können Versandhandel (auch Online-Handel) und Großhandel nur gefördert werden, wenn sich der Hauptsitz des Unternehmens im Freistaat Sachsen befindet.

1
EU-weit gilt eine einheitliche Definition für KMU: „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
2
Entspricht einem Rating schlechter als B− (Standard&Poors oder vergleichbar)
3
Rz. 20 lit. i der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020
4
Kosten im Sinne dieser Richtlinie sind Ausgaben im Sinne von Nummer 2.2.2 der VwV zu § 44 SäHO
5
Mitteilung der Kommission zur Änderung er Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 49, S. 1717
    Fsn-Nr.: 552-V19.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Dezember 2019

    Vorschrift außer Kraft seit:
    22. Juli 2020