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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für die Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für die Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen vom 24. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 417), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 435) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen
(SächsBAföG-ZuVO)

Vom 24. Juni 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Auf Grund von § 3 Abs. 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (SächsAG-BAföG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16) wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau ist für die Studenten zuständig, die an der

  1. Technischen Universität Chemnitz,
  2. Westsächsischen Hochschule Zwickau (FH)

immatrikuliert sind.

(2) Das Studentenwerk Dresden ist für die Studenten zuständig, die an der

  1. Technischen Universität Dresden,
  2. Hochschule für Bildende Künste Dresden,
  3. Hochschule für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden,
  4. Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH),
  5. Hochschule Zittau/Görlitz (FH),
  6. Palucca Schule Dresden – Hochschule für Tanz und am
  7. Internationalen Hochschulinstitut Zittau

immatrikuliert sind.

(3) Das Studentenwerk Freiberg ist für die Studenten zuständig, die an der

  1. Technischen Universität Bergakademie Freiberg,
  2. Hochschule Mittweida (FH)

immatrikuliert sind.

(4) Das Studentenwerk Leipzig ist für die Studenten zuständig, die an der

  1. Universität Leipzig,
  2. Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig,
  3. Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig,
  4. Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH)

immatrikuliert sind.

(5) Für die Studenten an Hochschulen nichtstaatlicher Träger ist im Direktionsbezirk Chemnitz das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau, im Direktionsbezirk Dresden das Studentenwerk Dresden und im Direktionsbezirk Leipzig das Studentenwerk Leipzig zuständig. 1

§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen (SächsBAföG-ZuVO) vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 251), außer Kraft.

Dresden, den 24. Juni 1999

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 14, S. 417
    Fsn-Nr.: 711-5.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008