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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und Gesetz zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und Gesetz zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 642)

Gesetz
zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und Gesetz zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen

Vom 16. Dezember 2015

Der Sächsische Landtag hat am 19. November 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 18. Juni 2015 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Gesetz zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft tritt.

(2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.

Dresden, den 16. Dezember 2015

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 15, S. 642
    Fsn-Nr.: 72-35

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Dezember 2015