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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 670; 2016 S. 38)

Zweites Gesetz
zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1

Vom 16. Dezember 2015

Berichtigt 12. Januar 2016 (Sächs GVBl. S. 38)

Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Bauordnung

Die Sächsische Bauordnung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Abschnitt 4
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer“.
 
b)
Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 49
 
Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder“.
 
c)
Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 70
 
Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit“.
 
d)
Die Angabe zu § 84 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 84
 
(weggefallen)“.
2.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 wird das Wort „, und“ durch ein Semikolon ersetzt.
 
b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
 
c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
 
 
„6.
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wohngebäude“ die Wörter „und Garagen“ eingefügt.
 
 
bb)
Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
 
„b)
im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen;“.
 
 
cc)
In Nummer 8 werden nach dem Wort „Gastplätzen“ die Wörter „in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien“ eingefügt.
 
 
dd)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„9.
Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
 
 
 
 
a)
einzeln für mehr als sechs Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bestimmt sind oder
 
 
 
 
b)
für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
 
 
 
 
c)
einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als sechs Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bestimmt sind;“.
 
 
ee)
Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 bis 12 eingefügt:
 
 
 
„10.
Krankenhäuser;
 
 
 
11.
sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen und Wohnheime;
 
 
 
12.
Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderung, alte Menschen und Kinder, ausgenommen Tageseinrichtungen für nicht mehr als zehn Kinder und Kindertagespflege;“.
 
 
ff)
Die bisherige Nummer 10 wird aufgehoben.
 
 
gg)
Die bisherigen Nummern 11 bis 14 werden die Nummern 13 bis 16.
 
 
hh)
Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17 und nach dem Wort „bedürfen“ werden die Wörter „, und Fahrgeschäfte, die keine Fliegenden Bauten sind, ausgenommen solche mit einer Höhe bis 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben“ eingefügt.
 
 
ii)
Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 18.
 
 
jj)
Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 19 und das Semikolon wird durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
 
 
kk)
Die bisherige Nummer 18 wird aufgehoben.
 
 
ll)
Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 20 und die Angabe „bis 18“ wird durch die Angabe „bis 19“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
 
 
„(9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 9 bis 10 werden die Absätze 10 bis 11.
 
d)
Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12 und die Wörter „(§ 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB)“ werden durch die Wörter „(§ 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuches)“ und die Angabe „(§ 1090 BGB)“ wird durch die Wörter „(§ 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuches)“ ersetzt.
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 89 von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Abstandsflächen vorgeschrieben, sind diese maßgeblich.“
 
b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
 
 
cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
 
 
 
„3.
bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden.“
 
c)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie
 
 
1.
eine Stärke von nicht mehr als 0,25 m aufweisen und
 
 
2.
mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben.“
 
d)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
5.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
nach den Vorschriften
 
 
 
a)
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist,
 
 
 
b)
anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder
 
 
 
c)
zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 berücksichtigen,
 
 
 
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der Verordnung [EU] Nr. 305/2011) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.“
 
b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
 
 
1.
festlegen, welche Leistungsstufen oder -klassen nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder nach Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen müssen, und
 
 
2.
bekannt machen, inwieweit Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht berücksichtigen.“
6.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 25 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
 
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die für die Anerkennung der Prüfstellen zuständige Behörde kann an Stelle der jeweiligen Prüfstelle allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.“
7.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 17 Absatz 7 Nummer 2,
 
 
2.
Bauprodukte, die auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 17 Absatz 7 Nummer 2,“.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG)“ durch die Wörter „Sächsischen Denkmalschutzgesetz“ und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 310)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist“ ersetzt.
8.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Freistaat Sachsen.“
 
b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
9.
Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 4
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen;
Wände, Decken, Dächer“.
10.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für
 
 
1.
Türen und Fenster,
 
 
2.
Fugendichtungen und
 
 
3.
brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „werden,“ die Wörter „und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden“ eingefügt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, dürfen in Bauteilen nach den Sätzen 1 und 3 nicht brennend abfallen oder abtropfen.“
 
c)
In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „Absatz 4 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.“ ersetzt.
11.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „bis zu 2,50 m“ durch die Wörter „von weniger als 2,50 m“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach Satz 1 sind“ durch die Wörter „sind in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
In Nummer 2 wird das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
 
ccc)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „haben“ das Wort „, und“ durch einen Punkt am Ende ersetzt.
 
 
 
ddd)
Nummer 4 wird aufgehoben.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2 000 m³ ist.“
 
c)
In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Baustoffen“ die Wörter „, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand,“ eingefügt.
 
d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüftete Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen.“
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Außenwandbekleidungen von Brandwänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.“
 
e)
In Absatz 11 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2 und 3“ ersetzt.
12.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden,“.
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann.“
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Nummer 1 wird vor dem Wort „Oberlichte“ das Wort „Dachflächenfenster,“ eingefügt.
 
 
 
bbb)
In Nummer 2 wird vor dem Wort „Dachgauben“ das Wort „Solaranlagen,“ eingefügt.
13.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Grundsätzlich muss jeder notwendige Treppenraum einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Hat ein notwendiger Treppenraum keinen unmittelbaren Ausgang ins Freie, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
 
 
1.
mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,
 
 
2.
Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,
 
 
3.
rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und
 
 
4.
ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.“
 
b)
In Absatz 5 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Innenliegende notwendige Treppenräume“ durch die Wörter „Notwendige Treppenräume ohne Fenster“ ersetzt.
 
d)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen
 
 
1.
in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können, oder
 
 
2.
an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.
 
 
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 zudem an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich; in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen. Öffnungen zur Rauchableitung nach den Sätzen 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m² und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.“
14.
§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² und innerhalb von Wohnungen sowie“.
15.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein.“
 
 
bb)
Satz 4 wird aufgehoben.
16.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „für Decken“ gestrichen.
 
 
bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „in Gebäuden“ durch die Wörter „für Gebäude“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
17.
Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
18.
§ 49 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 49
Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder
 
(1) Soweit nicht in örtlichen Bauvorschriften nach § 89 Absatz 1 Nummer 4 geregelt, sind für Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist, Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder in dem erforderlichen Umfang auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist (notwendige Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder). Die Zahl, Größe und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen ist zu bestimmen unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs sowie der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs.
(2) Erhebt die Gemeinde Ablösungsbeträge gemäß § 89 Absatz 1 Nummer 4, hat sie diese zu verwenden für
 
1.
die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung oder Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder
 
2.
sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und der Förderung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen.
 
(3) Die Höhe der Ablösungsbeträge richtet sich nach Art der Nutzung und Lage der Anlage und darf 60 Prozent der durchschnittlichen Kosten eines Stellplatzes in diesem Gebiet nicht übersteigen.“
1.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden.“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „mit dem Rollstuhl zugänglich“ durch das Wort „barrierefrei“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.“
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Diese Anforderungen gelten“ durch die Wörter „Dies gilt“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„5.
Verkaufsstätten, Gast- und Beherbergungsstätten sowie“.
 
 
cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.“
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht“ werden durch die Wörter „Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 können nach § 67 nur dann zugelassen werden“ ersetzt.
20.
§ 53 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen findet § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung.“
21.
§ 57 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102)“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist,“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird gestrichen.
 
 
bb)
Folgende neue Sätze 3 und 4 werden angefügt:
„Die unteren Bauaufsichtsbehörden nach Absatz 2 können anstelle von Personen mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst auch Personen beschäftigen, die mindestens einen Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Architektur erworben haben. Ausnahmen können hinsichtlich der unteren Bauaufsichtsbehörde von der oberen, im Übrigen von der obersten Bauaufsichtsbehörde gestattet werden.“
22.
§ 60 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht oder Zulassung nach Straßenrecht oder Eisenbahnrecht bedürfen;“.
 
b)
In Nummer 4 werden die Wörter „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3342)“ durch die Wörter „Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist“ ersetzt.
 
c)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.
Anlagen, die nach Produktsicherheitsrecht einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen, und“.
 
d)
In Nummer 6 werden die Wörter „Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)“ durch das Wort „Atomgesetz“ und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3342)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist“ ersetzt.
23.
§ 61 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Buchstabe c werden die Wörter „§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 201 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 201 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
In Buchstabe d wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
 
 
 
ccc)
In Buchstabe h wird die Angabe „(BKleingG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376, 2398)“ werden durch die Wörter „Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.
Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,“.
 
 
cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Im Satzteil vor Buchstabe a wird dem Wort „Anlagen“ das Wort „folgende“ vorangestellt.
 
 
 
bbb)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Außenwandflächen“ die Wörter „, ausgenommen bei Hochhäusern,“ und nach dem Wort „Nutzung“ werden die Wörter „oder der äußeren Gestalt des Gebäudes“ eingefügt.
 
 
dd)
In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 3 Buchst. b“ durch die Wörter „Nummer 4 Buchstabe b“ ersetzt.
 
 
ee)
In Nummer 7 Buchstabe b wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
 
 
ff)
In Nummer 11 Buchstabe e wird das Wort „Dacheindeckung“ durch das Wort „Bedachung“ ersetzt und nach dem Wort „Wärmedämmung“ werden die Wörter „, ausgenommen bei Hochhäusern“ eingefügt.
 
 
gg)
Nummer 12 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Buchstabe e wird das Komma am Ende gestrichen.
 
 
 
bbb)
Nach Buchstabe e werden ein Zeilenumbruch und folgender Satzteil eingefügt:
„sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,“.
 
 
hh)
In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach § 64 in Verbindung mit § 66 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder“.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Satz 3 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.“
 
 
bb)
Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
24.
§ 62 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Satz 1 gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
 
 
1.
von Sonderbauten,
 
 
2.
von Anlagen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
 
 
3.
a)
eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden, und
 
 
 
b)
baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird,
 
 
 
die innerhalb eines Achtungsabstandes eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, den Baubeginn in der Frist des Absatzes 3 Satz 3 zu untersagen und dem Bauherrn mitzuteilen, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn in einem Wohngebiet im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) innerhalb des Achtungsabstandes nach Satz 2 Nummer 3 ein Gebäude, das dem Wohnen dient, errichtet werden soll.“
 
b)
In Absatz 2 Nummer 1 und 4 sowie Absatz 3 Satz 5 wird jeweils die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
25.
§ 63 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Sonderbauten“ durch die Wörter „baulichen Anlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 1 wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
26.
In § 64 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
27.
§ 65 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „SächsVwVfZG“ durch die Wörter „des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt und werden die Wörter „(VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils die Angabe „VwVfG“ durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
28.
§ 67 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.“
 
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
29.
§ 69 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bauaufsichtbehörde“ durch das Wort „Bauaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, beginnt die Frist nicht vor Eingang der Erklärung der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde.“
 
b)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 63“ die Wörter „, ausgenommen bei baulichen Anlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,“ eingefügt.
30.
§ 70 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 70
Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit“.
 
b)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „Die Bauaufsichtsbehörden müssen die Nachbarn“ durch die Wörter „Die Bauaufsichtsbehörde muss die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn)“ ersetzt.
 
d)
Absatz 3 wird Absatz 2.
 
e)
Absatz 4 wird Absatz 3 und diesem werden die folgenden Sätze angefügt:
„Bei mehr als 20 Nachbarn kann die Zustellung nach den Sätzen 1 oder 2 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; die Bekanntmachung hat den verfügenden Teil der Baugenehmigung oder die Entscheidung über Abweichungen oder Befreiungen, die Rechtsbehelfsbelehrung und einen Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten eingesehen werden können. Sie ist im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Bauaufsichtsbehörde bekannt zu machen. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.“
 
f)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn das Bauvorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen; verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Halbsatz 1, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. In der Bekanntmachung nach Satz 1 Halbsatz 1 ist darauf hinzuweisen,
 
 
1.
wo und wann die Akten des Verfahrens eingesehen werden können,
 
 
2.
wo und wann Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht werden können,
 
 
3.
welche Rechtsfolgen mit Ablauf der Frist des Satzes 3 eintreten und
 
 
4.
dass die Zustellung der Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
 
 
Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens nach Satz 1 Halbsatz 1 sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen. Die Zustellung der Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 5 gelten entsprechend.
(5) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
 
 
1.
eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Bruttogrundfläche geschaffen werden,
 
 
2.
baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird, und
 
 
3.
baulicher Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe c, Nummer 10 bis 13, 15 und 16 sind,
 
 
ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 bis 5, Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 5 und 7 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchzuführen, wenn sie innerhalb eines Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen. Haben mehr als 20 Personen Einwendungen erhoben, kann die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, § 10 Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Besteht für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, muss die Bekanntmachung des Vorhabens darüber hinaus den Anforderungen des § 9 Absatz 1a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.“
31.
§ 71 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „, die nicht die untere Bauaufsichtsbehörde ist,“ gestrichen, die Wörter „§ 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB“ werden durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches“ und die Wörter „Absätze 2 bis 5“ werden durch die Wörter „Absätze 2 bis 4“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159)“ durch die Wörter „Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ und die Wörter „Absätze 1, 3 bis 5“ werden durch die Wörter „Absätze 1, 3 und 4“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
d)
Absatz 5 wird aufgehoben.
32.
§ 72 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
33.
In § 73 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „die Einlegung eines Rechtsbehelfs eines Dritten hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Genehmigung.“ ersetzt.
34.
In § 75 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „die Einlegung eines Rechtsbehelfs eines Dritten hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit des Vorbescheids.“ ersetzt.
35.
§ 76 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „1,50 m“ das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m² und“.
 
 
cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
 
 
 
„5.
aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten betretbaren Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird nicht mehr als 10 m, beträgt.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ausführungsgenehmigung wird auf Antrag durch eine von der obersten Bauaufsichtsbehörde in der aufgrund von § 88 Absatz 4 Nummer 6 erlassenen Rechtsverordnung bestimmten Stelle erteilt, wenn der Antragsteller seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche Niederlassung im Freistaat Sachsen hat. Hat der Antragsteller seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die nach Satz 1 bestimmte Stelle zuständig, wenn der Fliegende Bau zum ersten Mal im Bereich des Freistaates Sachsen aufgestellt oder in Gebrauch genommen werden soll, Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.“
36.
§ 77 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 3 gilt nicht für bauliche Anlagen, für die nach § 70 Absatz 5 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie führt bei den in Absatz 1 Satz 5 genannten Anlagen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 70 Absatz 5 durch.“
 
 
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Baudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass die Unterhaltung der Anlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht; die Eingriffsmöglichkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 58 Absatz 2 bleibt unberührt.“
 
c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 4 der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; das Kenntnisgabeverfahren entfällt, wenn die Gemeinde dem Bauvorhaben nicht widerspricht.“
 
 
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Landesverteidigung“ die Wörter „, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz“ eingefügt.
37.
In § 81 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 66 Absatz 2 Satz 4 oder von einer als Prüfingenieur für Brandschutz anerkannten Person“ ersetzt.
38.
In § 82 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bezirksschornsteinfegermeister“ durch die Wörter „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“ ersetzt.
39.
§ 84 wird aufgehoben.
40.
§ 85 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ und werden die Wörter „dem Landratsamt“ durch die Wörter „dem Landkreis“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ und werden die Wörter „dem Landratsamt“ durch die Wörter „dem Landkreis“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne (§ 204 des Baugesetzbuches) oder Flächennutzungspläne und Satzungen eines Planungsverbandes (§ 205 des Baugesetzbuches) der Zuständigkeit verschiedener Landkreise, ist die Landesdirektion Sachsen für die Entscheidung im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren zuständig.“
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe „BauGB“ wird durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
 
e)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
41.
§ 86 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
 
c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
42.
§ 87 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 61 Abs. 3 Satz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 3 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 61 Abs. 3 Satz 7“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 3 Satz 5“ ersetzt.
 
 
 
ccc)
In Nummer 10 wird die zweite Alternative des Wortes „oder“ durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
 
ddd)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
 
 
 
eee)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:
 
 
 
 
„12.
ohne dazu berechtigt zu sein, als Entwurfsverfasser den Bauantrag und die Bauvorlagen unterschreibt oder bautechnische Nachweise im Sinne des § 66 Absatz 1 Satz 1 erstellt.“
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „(OWiG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387, 3516)“ werden durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die vierte Alternative des Wortes „oder“ gestrichen.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
 
 
cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
 
 
 
„3.
als Tragwerksplaner unrichtige Angaben zur Prüfpflicht nach § 66 Absatz 3 Satz 2 macht.“
 
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „OWiG“ durch die Wörter „des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.
43.
§ 88 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 und 3“ gestrichen.
 
 
bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
 
 
cc)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 1 und § 13 BauPG und“ und die Angabe „(BauPGHeizkesselV)“ gestrichen und nach der Angabe „(BGBl. I S. 796)“ werden die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
 
 
dd)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Behörden“ die Wörter „, der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder fachlich geeignete Privatpersonen“ eingefügt.
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 14 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)“ durch die Wörter „§ 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist“ und die Wörter „§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist“ werden durch die Wörter „§ 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 GPSG“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
44.
§ 89 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
 
 
 
„4.
die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder (§ 49 Absatz 1), die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist (notwendige Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder), einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht, deren Voraussetzung und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann;“.
 
 
bb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
 
 
cc)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Wörter „; die Gemeinde kann auch regeln, dass § 6 Abs. 5 keine Anwendung findet, wenn durch die Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach diesen Vorschriften liegen müssten“ werden gestrichen.
 
 
dd)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „aus dem Ersten Kapitel die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnittes des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 30, 31, 33 und 36 sowie aus dem Dritten Kapitel die §§ 214 bis 215a BauGB“ durch die Wörter „die §§ 1 bis 4c, 8 bis 10, 13 bis 18, 30, 31, 33, 36 und 214 bis 215 des Baugesetzbuches“ ersetzt.
45.
§ 90 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „BauNVO“ durch die Wörter „der Baunutzungsverordnung“ ersetzt und wird das Wort „festgelegte“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „2016“ durch die Angabe „2017“ ersetzt.
 
c)
Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Bauordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 2015

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

1
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 16, S. 670
    Fsn-Nr.: 421

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2016