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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften vom 11. Dezember 2015 (SächsJMBl. S. 343)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften

Vom 11. Dezember 2015

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften vom 16. Dezember 2011 (SächsJMBl. S. 131), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2013 (SächsJMBl. 2014 S. 2) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
2.
In Ziffer II Nummer 3 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 6a das Wort „Steckbriefliste“ gestrichen.
 
b)
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Nach Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Auf Anordnung des Behördenleiters kann der Akte in Jugendstrafsachen und, soweit vorhanden, dem Vollstreckungsheft ein Blatt vorgeheftet werden, auf welchem die Erledigung der nach der MiStra oder der für das Bundeszentralregister zu fertigenden Mitteilungen unter Angabe der jeweiligen Blattzahl für jeden Verurteilten vermerkt ist. Entsprechende Mitteilungen können bei elektronischer Erfassung besonders kenntlich gemacht werden.“
 
 
 
bbb)
In dem neuen Satz 13 Buchstabe b werden die Wörter „Niederschriften über die in § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Ermittlungsmaßnahmen“ durch die Wörter „Niederschriften über die Maßnahmen nach den §§ 98a, 100a, 110a und 163 StPO sowie personenbezogene Informationen aus Maßnahmen nach den §§ 100c und 100f Abs. 1 StPO“ ersetzt.
 
 
bb)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In Zivil- und Familiensachen und nach näherer Anordnung des Behördenleiters auch in anderen Bereichen ist für die per Telefax eingegangenen Schriftsätze, die zusätzlich im Original eingehen, ein Sonderheft anzulegen. Die Sonderhefte sind nicht rückwirkend, sondern für die Zukunft anzulegen. Die Pflicht zur Anlegung eines Telefax-Sonderheftes beginnt erst dann, wenn der Beklagte einen Antrag auf Klageabweisung stellt oder der Antragsgegner eine Antragserwiderung zu den Akten reicht. Dabei ist das Original des Schriftsatzes zur Hauptakte zu nehmen und darauf durch die Geschäftsstelle das Datum des Eingangs des Telefaxes zu vermerken und dieser Vermerk zu unterzeichnen. Sollte nur ein Teil des Originals per Telefax vorab eingegangen sein, ist zusätzlich zu vermerken, welche Teile des Schriftsatzes per Telefax eingegangen sind, beispielsweise durch Vermerk der entsprechenden Blattnummern. Die Seiten des Telefaxes sind in das Sonderheft zu nehmen und dieses ist beim Weglegen der Akten zu vernichten. In Strafsachen ist das dem Telefax nachgereichte Original in den Akten direkt hinter dem Telefax einzuheften und mit dem Hinweis ‚zu Blatt ...‘ zu versehen.“
 
c)
§ 6a wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift wird das Wort „Steckbriefliste“ gestrichen.
 
 
bb)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft erfasst für jeden Staatsanwalt die Daten für die in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten und die nach § 126a StPO einstweilig Untergebrachten in der Liste 53a der Anlage II.“
 
 
 
bbb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Führung der Liste 53a der Anlage II kann auch elektronisch erfolgen.“
 
d)
Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 4 ist in Nachlasssachen die Urschrift dem Nachlassgericht zu übersenden.“
 
e)
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) In den Fällen der Führungsaufsicht ist bei der Aufsichtsstelle (§ 68a StGB) für jedes Verfahren und jeden Verurteilten gesondert ein Führungsaufsichtsheft anzulegen. Zum Führungsaufsichtsheft sind das Urteil und die sich auf die Führungsaufsicht beziehenden Entscheidungen und sonstigen Vorgänge zu nehmen und zwar, soweit es sich um Entscheidungen des Gerichts handelt oder sie bei Anlegung des Heftes bereits vorhanden sind, in beglaubigter Abschrift, im übrigen in Urschrift. Das Führungsaufsichtsheft wird bei der Aufsichtsstelle, die Hauptakte bei der Vollstreckungsbehörde geführt. Führungsaufsichtshefte werden nach Beendigung der Führungsaufsicht bei der zuletzt zuständigen Aufsichtsstelle getrennt von der Hauptakte aufbewahrt und ausgesondert.“
 
 
bb)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) In den Fällen der Führungsaufsicht, in denen dem Jugendrichter die Vollstreckungsleitung obliegt (§ 82 JGG), gelten für das Gericht die Absätze 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bewährungsheftes ein Sonderheft mit der Aufschrift ,Führungsaufsicht' anzulegen ist. Zu diesem Sonderheft sind das Urteil, die sich auf die Führungsaufsicht beziehenden Entscheidungen des Gerichts in Urschrift sowie sonstige Vorgänge, die Führungsaufsicht betreffend, zu nehmen. Absatz 5 Satz 3 bleibt unberührt. Bei Weglegung ist das nach Satz 1 zu führende Sonderheft bei der Hauptakte zu verwahren. Besteht in demselben Verfahren gleichzeitig (§ 68g StGB) Bewährungsaufsicht, nimmt das Gericht auch die sich auf die Führungsaufsicht beziehenden Vorgänge zum Bewährungsheft, das zusätzlich mit der Aufschrift ,Führungsaufsicht' versehen wird.“
 
f)
In § 18 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e wird die Angabe „§ 13 JVKostO“ durch die Angabe „§ 22 JVKostG“ ersetzt.
 
g)
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hierunter fällt auch das Schriftgut zu unternehmensrechtlichen Verfahren nach den §§ 375, 402 bis 409 FamFG.“
 
 
bb)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt.
„Dies gilt auch für unternehmensrechtliche Verfahren nach den §§ 375, 402 bis 409 FamFG.“
 
h)
In § 25 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2356 Abs. 2 BGB“ durch die Wörter „§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG und § 36 Abs. 2 IntErbRVG“ ersetzt.
 
i)
In § 29 Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben
 
j)
In § 29a Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
 
k)
In § 38 Absatz 4 Buchstabe c wird die Angabe „§ 156 KostO“ durch die Angabe „§ 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG“ ersetzt.
 
l)
Dem § 41 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei dem Oberlandesgericht werden die Akten der Generalstaatsanwaltschaft für Verfahren über Revisionen gegen Urteile in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen unter dem Aktenzeichen der Generalstaatsanwaltschaft weitergeführt. Zum Zeichen der Anhängigkeit bei Gericht werden dem Aktenzeichen als Unterscheidungsmerkmal die Buchstaben ‚OLG‘ vorangesetzt.“
 
m)
In § 48 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 120 GVG“ durch die Angabe „den §§ 120 und 120b GVG“ ersetzt. ,
 
n)
In Ziffer I Buchstabe b der Anlage I zur Aktenordnung wird die Zeile
„- Steckbriefliste (§ 6a Abs. 1) - - -“
gestrichen.
 
o)
Die Anlage II zur Aktenordnung wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Der Liste 5 wird folgende Erläuterung Nummer 8 angefügt:
 
 
 
„8.
Für jeden Erblasser ist die erste Vergabe eines Registerzeichens VI im Register besonders zu kennzeichnen.“
 
 
bb)
Liste 9 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In der Angabe der Vorschrift, auf die die Anlage Bezug nimmt, wird die Angabe „(§ 29b Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 29b Abs. 1)“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
Nummer 6 Buchstabe c wird aufgehoben.
 
 
 
ccc)
Nach Erläuterung Nummer 3 wird folgende Erläuterung Nummer 4 eingefügt:
„4. Entscheidungen nach § 38 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3 SächsPsychKG sind unter Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb zu erfassen.“
 
 
 
ddd)
Die bisherigen Erläuterungen Nummer 4 bis 6 werden die Erläuterungen Nummer 5 bis 7.
 
 
cc)
In Liste 20 Erläuterung Nummer 8 Satz 1 im Abschnitt „Nur für Landgerichte“ wird die Angabe „§ 156 KostO“ durch die Angabe „§ 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG“ ersetzt.
 
 
dd)
Liste 23 Nummer 4 im Abschnitt „Nur für Oberlandesgerichte“ wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 156 KostO“ durch die Angabe „§ 129 Abs. 1 GNotKG“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
Buchstabe e wird aufgehoben.
 
 
 
ccc)
Die bisherigen Buchstaben f und g werden die Buchstaben e und f.
 
 
ee)
In Liste 35 Erläuterung Nummer 3 Satz 4 Halbsatz 1 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2 Satz 3)“ durch die Angabe „(§ 18 Abs. 2 Satz 4) “ ersetzt.
 
 
ff)
Der Liste 43 wird folgende Erläuterung Nummer 8 angefügt:
 
 
 
„8.
Werden nach Nummer 1 in einer Strafvollstreckungssache mehrere Eintragungen erforderlich, ist die Angelegenheit unter dem Aktenzeichen der ersten Eintragung oder des führenden Verfahrens einzutragen.“
 
 
gg)
Der Liste 44 wird folgende Erläuterung Nummer 3 angefügt:
 
 
 
„3.
In den Fällen der Führungsaufsicht ist die jährlich fortlaufende Nummer um die Buchstaben ‚FA‘ zu ergänzen.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2015

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2015 Nr. 12, S. 343
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2016

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022