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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. 2016 S. 120)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Vom 14. Dezember 2015

Artikel 1
Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1999 (MBl. SMF S. 234), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. Januar 2015 (SächsABl. S. 215) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt I Satz 1 wird das Wort „Beschäftigten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.
2.
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 4 wird das Wort „Beschäftigten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt und werden die Wörter „, das im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SächsMBl. SMF) bekannt gemacht wird,“ gestrichen.
 
 
bb)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Außerdem wird empfohlen, Bediensteten, denen die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt wurde, das ,Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung’ zu übergeben.“
 
b)
Nummer 1.1.2 wird wie folgt gefasst:
„Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer ist die Sächsische Trennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit tarif- oder arbeitsvertraglich auf diese verwiesen wird (zum Beispiel § 23 Absatz 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder).“
 
c)
Nummer 1.1.3 wird aufgehoben.
 
d)
In Nummer 1.2.4 wird die Angabe „§ 36 SächsBG“ durch die Wörter „§ 31 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971)“ und wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 7“ ersetzt.
 
e)
Nummer 1.2.5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausübung einer solchen Tätigkeit (§ 1 Absatz 2 Nummer 10) steht gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, einer Abordnung gleich.“
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Beschäftigte“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.
 
f)
Nummer 1.2.6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 10“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 11“ und wird das Wort „Beschäftigte“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Beschäftigte“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.
 
g)
Nummer 1.2.7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 13“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 14“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 5 wird aufgehoben.
 
 
cc)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen, in denen sich an ein befristetes Arbeitsverhältnis unmittelbar im Anschluss ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis anschließt, muss ein strenger Maßstab angewandt werden.“
 
h)
In Nummer 1.3.1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 12 und 13“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 13 und 14“ ersetzt.
 
i)
Nummer 1.3.3 wird wie folgt gefasst:
„Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 bis 10 wird Trennungsgeld auch dann gewährt, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet liegt. Das Trennungsgeld wird für Maßnahmen nach den Nummern 7 bis 10 für die Dauer der Maßnahme, längstens für drei Monate gezahlt und bei Maßnahmen nach Nummer 6 längstens für ein Jahr. Für die Berechnung von Fristen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist.“
 
j)
Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Anstrich 1 wird aufgehoben.
 
 
 
bbb)
In dem neuen Anstrich 1 werden nach dem Wort „Presse“ die Wörter „beziehungsweise im Internet“ angefügt.
 
 
 
ccc)
In dem neuen Anstrich 2 werden die Wörter „und so weiter“ durch die Wörter „beziehungsweise im Internet“ ersetzt.
 
 
 
ddd)
Der neue Anstrich 3 wird wie folgt gefasst:
„Bewerbung bei Wohnungsmaklern und Immobilienbüros.“
 
 
bb)
Die Sätze 4, 5, 6 und 7 werden aufgehoben.
 
 
cc)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Spätestens ab dem Dienstantritt sind Nachweise über die erfolgten Wohnungsbemühungen laufend einzureichen.“
 
k)
In Nummer 2.1.4 Satz 3, 5 und 6 wird jeweils die Angabe „14 Tagen“ durch die Wörter „einem Monat“ ersetzt.
 
l)
In Nummer 2.1.5 Satz 14 werden die Wörter „(vergleiche § 25b Abs. 2 Wohnungsbauförderungsgesetz – WoBauFördG 1994, BGBl. I S. 1184)“ gestrichen.
 
m)
Nummer 2.1.6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Sonderregelung für nicht verheiratete oder nicht verpartnerte Berechtigte“.
 
 
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Unverheiratete“ durch die Wörter „nicht verheiratete oder nicht verpartnerte Berechtigte“ ersetzt.
 
n)
Nummer 2.2.3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ angefügt.
 
 
bb)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Berechtigte ist nach Wegfall des Wohnungsmangels nur dann durch Schul- oder Berufsausbildung eines unter § 6 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Sächsischen Umzugskostengesetzes vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 685) geändert worden ist, fallenden Kindes oder des Ehegatten oder Lebenspartners am Umzug gehindert, wenn die Ausbildung am bisherigen Wohn- oder Dienstort beziehungsweise in erreichbarer Nähe eines dieser Orte stattfindet.“
 
 
 
bbb)
In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
 
 
cc)
cc)In Buchstabe b Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
 
 
dd)
In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „des gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „für die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
 
o)
In Nummer 2.3.2 Satz 2 wird das Wort „Beschäftigten“ durch das Wort „Bediensteten“ und wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 SächsRKG“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes“ ersetzt.
 
p)
In Nummer 2.4.1 wird die Angabe „§ 49 VwVfG“ durch die Wörter „§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist“ ersetzt.
 
q)
Nummer 3.1.1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 8, 9, 10 Abs. 2, § 11 und 14 Abs. 4 SächsRKG“ durch die Wörter „§§ 6, 7, 8 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 des Sächsischen Reisekostengesetzes“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 SächsRKG“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „des Ausbildungs- oder Einführungsdienstes bzw.“ gestrichen.
 
 
dd)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 SächsRKG“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes“ ersetzt.
 
 
ee)
Satz 5 wird aufgehoben.
 
r)
Nummer 3.1.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„a)
Tagegeld (§ 6 des Sächsischen Reisekostengesetzes)
Die Höhe des Tagegeldes bestimmt sich nach § 9 Absatz 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Kürzungsbestimmungen des § 6 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes sind uneingeschränkt anzuwenden. Anstelle des Tagegeldes kann auch eine Aufwandsvergütung nach § 6 Absatz 3 des Sächsischen Reisekostengesetzes gewährt werden.“
 
 
bb)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„b)
Übernachtungskostenerstattung (§ 7 des Sächsischen Reisekostengesetzes)
Erstattet werden die nachgewiesenen Übernachtungskosten bis zu 70 Euro je Übernachtung. Darüber hinausgehende Übernachtungskosten werden erstattet, wenn sie unvermeidbar sind oder die zuständige Stelle sie vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannt hat. Die Kürzungsbestimmungen des § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes sind uneingeschränkt anzuwenden.“
 
 
cc)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„c)
Fahrtkostenerstattung (§ 4 des Sächsischen Reisekostengesetzes) oder Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung (§ 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes) für notwendige Fahrten zwischen Unterkunft und Dienststätte Mehrauslagen, die entstehen, weil die Unterkunft aus persönlichen Gründen ungewöhnlich weit von der Dienststätte entfernt ist, sind nicht erstattungsfähig.“
 
 
dd)
In Buchstabe d wird folgende Überschrift eingefügt:
 
 
 
„d)
Ortsübliche notwendige Wohnungsvermittlungsgebühren“.
 
s)
In Nummer 3.1.3 Buchstabe a Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 SächsRKG“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes“ ersetzt.
 
t)
Nummer 3.2.2 wird wie folgt gefasst:
„Eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete oder nicht verpartnerte Personen, zwischen denen die Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft jedoch rechtlich grundsätzlich möglich ist, einen gemeinsamen Haushalt führen wie es für zusammenlebende Ehegatten oder Lebenspartner typisch ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen und ist durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel: Nachweis über Meldung beim Einwohnermeldeamt, gemeinsamer Mietvertrag, gemeinsames Konto) nachzuweisen.“
 
u)
Nummer 3.2.3 wird aufgehoben.
 
v)
Nummer 3.3.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nachgewiesene notwendige Unterkunftskosten können bis zum Höchstbetrag von 350 Euro je Kalendermonat erstattet werden.“
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „229,50 EUR“ durch die Angabe „262,50 Euro“ ersetzt.
 
w)
In Nummer 4.1.1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4 SächsRKG“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 des Sächsischen Reisekostengesetzes“ ersetzt.
 
x)
Nummer 4.1.5 wird wie folgt gefasst:
„Beschäftigungsverbot
Das Trennungsgeld ist abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 nicht zu kürzen, wenn sich die Berechtigte in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ausdrücklich zur Dienstleistung bereit erklärt und tatsächlich Dienst leistet entsprechend § 15 Absatz 2 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist. In der Elternzeit wird nur dann Trennungsgeld gewährt, wenn ein Anspruch auf Besoldung, zum Beispiel wegen einer Teilzeitbeschäftigung (§ 24 Absatz 2 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung) besteht.“
 
y)
Nummer 4.1.8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Kürzungsvorschrift gilt bei Besuchsfahrten, für die nach § 5 Absatz 3 eine Reisebeihilfe gewährt wird, für einen Tag.“
 
z)
Nummer 4.1.9 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Aufgabe der Unterkunft oder unentgeltliche Unterkunft“
 
 
bb)
Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
 
aa)
Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In dem Buchstaben a wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 SächsRKG“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes“ ersetzt.
 
 
bb)
In dem Buchstaben b wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 SächsRKG“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 des Sächsischen Reisekostengesetzes“ ersetzt.
 
 
cc)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„c)
Pauschvergütung (§ 12 Absatz 4 des Sächsischen Reisekostengesetzes) ohne Unterkunftsanteil.“
 
 
dd)
Buchstabe d wird aufgehoben.
 
bb)
Nummer 4.5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des mittleren oder des gehobenen nichttechnischen Dienstes“ durch die Wörter „für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 oder für die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2“ und werden die Wörter „Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen“ durch die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen (FHSV-FoBiZ)“ und werden die Wörter „Bildungszentrum Niederbobritzsch“ durch die Wörter „Ausbildungszentrum Bobritzsch (ABZ Bobritzsch)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 SächsTGV in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SächsRKG“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 15 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 5 Satz 3 werden die Wörter „enthalten die §§ 5 und 11 SächsTGV“ durch die Wörter „enthält § 5 der Sächsischen Trennungsgeldverordnung“ ersetzt.
 
 
dd)
In Nummer 5.1.1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)“ durch die Wörter „§§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
 
 
ee)
Nummer 5.4.1 wird wie folgt gefasst:
„Grundsätzliches zu den erstattungsfähigen Fahrauslagen
Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Heimfahrt tatsächlich durchgeführt wurde, Fahrauslagen entstanden sind und diese notwendig waren. Bei der Fahrtkostenerstattung für die Benutzung regelmäßig verkehrender Land- oder Wasserfahrzeuge sind Fahrpreisermäßigungen wie beispielsweise Sparpreise, die Nutzung eines Firmenrabattes oder die Benutzung einer BahnCard zu berücksichtigen. Die Kosten einer BahnCard können erstattet werden, wenn ihre Nutzung unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten sowie der ermäßigten Fahrpreise zu geringeren Fahrtkosten führt als beim Kauf von Einzelfahrkarten.“
 
 
ff)
Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
In Satz 4 werden die Wörter „Die Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse zuzüglich notwendiger Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels werden für folgende Strecken erstattet“ durch die Wörter „Die Fahrtkostenerstattung bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Land- oder Wasserfahrzeuges wird für folgende Strecken gewährt“ ersetzt.
 
 
 
bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes gewährt, unabhängig davon, ob triftige Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges im Sinne von § 5 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes oder eine typischerweise im Außendienst ausgeübte Tätigkeit und triftige Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges im Sinne von § 5 Absatz 3 des Sächsischen Reisekostengesetzes vorgelegen haben.“
 
 
gg)
In Nummer 6.4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 SächsRKG“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes“ ersetzt.
 
 
hh)
Nummer 7.4 wird wie folgt gefasst:
„Der Trennungsgeldanspruch setzt einen Anspruch auf Besoldung voraus. Für Zeiträume, für die keine Besoldung gezahlt wird, wird auch kein Trennungsgeld gewährt. Für volle Tage des Wegfalls der Besoldung fällt das volle Trennungsgeld weg, das heißt, dass Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld nicht gewährt werden. Besoldung im Sinne des § 7 Absatz 4 sind bei den Beamten die Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, oder die Anwärterbezüge nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Bei den Arbeitnehmern sind dies die entsprechenden Entgelte. Nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, dürfen in der Regel werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und Wöchnerinnen in den ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Beamtinnen erhalten während dieser Zeit Dienstbezüge weiter (§ 20 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung). Arbeitnehmerinnen erhalten während der Schutzfristen kein Entgelt, sondern Mutterschaftsgeld nach § 13 des Mutterschutzgesetzes und in der Regel einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes. Im Interesse der trennungsgeldrechtlichen Gleichbehandlung wird das Mutterschaftsgeld den Dienstbezügen gleichgestellt.“
 
 
ii)
Nummer 11 wird aufgehoben.
3.
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 12.1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Beschäftigten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 4 wird der Anstrich 2 aufgehoben.
 
b)
Nummer 12.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wurde eine Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt, ist bei der Erstantragstellung zusätzlich das Schreiben über die zugesagte Umzugskostenvergütung beizufügen.“
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Spätestens ab dem Dienstantritt sind zudem Nachweise über die erfolgten Wohnungsbemühungen laufend einzureichen.“
 
 
cc)
In dem neuen Satz 3 wird der Anstrich 1 aufgehoben und nach dem neuen Anstrich 5 wird der Anstrich „Ausdrucke von Screenshots oder E-Mails bei entsprechenden Anzeigen im Internet;“ eingefügt.
 
 
dd)
Die neuen Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.
 
c)
Nummer 12.4 wird aufgehoben.
 
d)
In Nummer 13.2 wird Satz 2 aufgehoben.
 
e)
Nummer 15.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Im Anstrich 1 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
Im Anstrich 2 wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
 
 
cc)
Satz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Im Anstrich 1 werden die Wörter „/Fahrscheine einschließlich Zuschlagkarten“ gestrichen.
 
 
 
bbb)
Im Anstrich 2 wird das Wort „Flugscheine“ durch das Wort „Flugtickets“ ersetzt.
 
 
 
ccc)
Im Anstrich 3 werden die Wörter „Schlaf- und Liegewagenkarten“ durch die Wörter „Reservierungen für Schlaf- oder Liegewagen“ ersetzt.
 
f)
Nummer 15.3 wird wie folgt gefasst:
„Auf die Gewährung von Unterkunftskosten bei auswärtigem Verbleiben gemäß § 3 Absatz 3 können Berechtigte einen Abschlag erhalten. Mit einem Antrag auf Abschlagszahlung ist das Trennungsgeld nicht wirksam beantragt. Abschläge sind innerhalb der Ausschlussfrist abzurechnen. Wird die Ausschlussfrist versäumt, sind gezahlte Abschläge unverzüglich in voller Höhe zurückzufordern. Im Übrigen sind Abschlagszahlungen auf besondere Einzelfälle zu beschränken.“
4.
Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 16 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 13 SächsUKG und § 25 Abs. 1 SächsRKG“ durch die Wörter „§ 13 des Sächsischen Umzugskostengesetzes und § 18 des Sächsischen Reisekostengesetzes“ und wird das Wort „Bundesumzugskostengesetz“ durch die Wörter „des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sondervorschriften zu den §§ 13 und 14 des Bundesumzugskostengesetzes sind unter anderem:
 
 
 
a)
die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 41 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
 
b)
die Erläuterungen und Hinweise des Auswärtigen Amtes zur Durchführung der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld vom 4. Mai 1991 in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung vom 15. März 2000 (GMBl. S. 353), in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
 
c)
die Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER) vom 15. Dezember 1997 in der Fassung der Änderung vom 29. März 2000, in der jeweils geltenden Fassung und
 
 
 
d)
die Auslandsumzugskostenverordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349), in der jeweils geltenden Fassung.“
 
b)
Nummer 17 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe a Satz 2 wird aufgehoben.
 
 
bb)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Satz 1 wird die Angabe „ab 1999“ gestrichen.
 
 
 
bbb)
Satz 2 wird aufgehoben.
 
 
cc)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren kann Umzugskostenvergütung nach Maßgabe des § 26 der Auslandsumzugskostenverordnung gewährt werden.“
 
 
 
bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und § 17 Abs. 1 Nr. 2 AUV“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 5 der Auslandsumzugskostenverordnung“ ersetzt.
 
 
dd)
In Buchstabe d werden die Wörter „§ 3 Abs. 3 SächsRKG als Zuwendung“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes als Leistung“ ersetzt.
 
 
ee)
In Buchstabe e wird das Wort „Angestellter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
 
c)
Nummer 18 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Trennungsgelder sind gemäß § 3 Nummer 13 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen.“
 
d)
Nummer 19 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Landesamtes für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamtes für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 6“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „den Vordrucken nach den Mustern der Anlagen 7 und 8“ durch die Wörter „dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 6“ ersetzt.
 
 
dd)
Satz 5 wird aufgehoben.
 
 
ee)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Anlage 9“ durch die Angabe „Anlage 7“ ersetzt.
 
 
ff)
In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Anlage 9“ durch die Angabe „Anlage 7“ und wird die Angabe „Anlage 6“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.
 
e)
Nummer 20 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Landesamtes für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamtes für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „(Angestellte, Arbeiter und Auszubildende)“ gestrichen.
 
 
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Bezüge-/Vergütungs-/Lohnempfänger“ durch das Wort „Bezügeempfänger“ ersetzt.
4.
Abschnitt VI wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 21 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Beschäftigten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „(oder als Dienstgang)“ gestrichen.
 
 
cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung von Anlagen

Die Anlagen 3 bis 10 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung werden durch die Anlagen 2 bis 8 aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2015

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anhang

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 5, S. 120
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Februar 2016