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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV AktO-Fachgerichtsbarkeiten

Vollzitat: Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV AktO-Fachgerichtsbarkeiten vom 22. Dezember 2015 (SächsJMBl. 2016 S. 3)

Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV AktO-Fachgerichtsbarkeiten

Vom 22. Dezember 2015

I.

Die VwV AktO-Fachgerichtsbarkeiten vom 16. Dezember 2011 (SächsJMBl. 2012 S. 2), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. März 2015 (SächsJMBl. S. 30) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
2.
In Ziffer II Nummer 3 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
3.
Die Anlage I wird wie folgt geändert:
 
a)
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Dem Absatz 1 Buchstabe d werden die Wörter „Kostensachen im Sinne der VwG-Statistik sowie” vorangestellt.
 
 
bb)
In Absatz 5 Buchstabe d Halbsatz 2 werden nach dem Wort „von” die Wörter „Kostensachen im Sinne der VwG-Statistik und” eingefügt.
 
 
cc)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Rügeverfahren gemäß § 152a VwGO sind als Neueingänge zu erfassen, soweit das Ursprungsverfahren selbst im Sinne der VwG-Statistik über eine Verfahrenserhebung erfasst wird. Die Rügeverfahren sind in jedem Fall im Register beim Eintrag des Ursprungsverfahrens unter Angabe des Eingangsdatums zu vermerken.”
 
b)
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Dem Absatz 1 Buchstabe f werden die Wörter „Kostensachen im Sinne der VwG-Statistik sowie” vorangestellt.
 
 
bb)
In Absatz 6 Buchstabe d Halbsatz 2 werden nach dem Wort „von” die Wörter „Kostensachen im Sinne der VwG-Statistik und” eingefügt.
 
 
cc)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Rügeverfahren gemäß § 152a VwGO sind als Neueingänge zu erfassen, soweit das Ursprungsverfahren selbst im Sinne der VwG-Statistik über eine Verfahrenserhebung erfasst wird. Die Rügeverfahren sind in jedem Fall im Register beim Eintrag des Ursprungsverfahrens unter Angabe des Eingangsdatums zu vermerken.”
 
c)
In § 19 Absatz 2 Buchstabe d werden nach der Angabe „JVEG),” die Wörter „Ordnungsgeld gemäß § 33 Abs. 1 VwGO,” eingefügt.
 
d)
Dem § 25 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Klage auf Entschädigung nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 201 GVG gilt auch dann als erledigt, wenn der Prozesskostenvorschuss nicht binnen sechs Monaten nach Aufforderung eingegangen ist.”
 
e)
Die Anlage I.1 wird wie folgt geändert.
 
 
aa)
Bei dem Registerzeichen O werden dem Wortlaut die Wörter „Kostensachen im Sinne der VwG-Statistik sowie” vorangestellt.
 
 
bb)
Bei dem Registerzeichen F werden dem Wortlaut die Wörter „Kostensachen im Sinne der VwG-Statistik sowie“ vorangestellt.
4.
Die Anlage II wird wie folgt geändert:
 
a)
In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort „Rechtsgebietes” die Wörter „darüber hinaus” eingefügt.
 
b)
Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Klage auf Entschädigung nach § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 201 GVG gilt auch dann als erledigt, wenn der Prozesskostenvorschuss nicht binnen sechs Monaten nach Aufforderung eingegangen ist.”
 
c)
§ 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 6 werden nach der Angabe „nach § 178a SGG” die Wörter „,soweit sie zu einem in das Verfahrensregister einzutragenden Verfahren eingegangen sind” eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
 
cc)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
 
 
 
„8.
Klageänderungen von Untätigkeitsklagen (§ 88 SGG) nach Erlass eines Bescheides oder Widerspruchsbescheides gemäß § 99 Abs. 1 SGG und § 131 Abs. 1 Satz 1 SGG.“
5.
§ 5 Absatz 1 der Anlage III wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird vor dem Wort „anzuwenden” das Wort „entsprechend” eingefügt.
 
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Klage auf Entschädigung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 201 GVG gilt auch dann als erledigt, wenn der Prozesskostenvorschuss nicht binnen sechs Monaten nach Aufforderung eingegangen ist.”

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 2015

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2016 Nr. 1, S. 3
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2016

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017