1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sektionsprogramm

Vollzitat: Sektionsprogramm vom 16. November 2017 (SächsABl. 2018 S. 243), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Programm
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur diagnostischen Abklärung von Tierverlusten bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen
(Sektionsprogramm)

Vom 16. November 2017

Um Tierseuchen frühzeitig zu erkennen und Tierkrankheiten diagnostisch abzuklären, ist eine Sektion von verendeten beziehungsweise zu diesem Zweck getöteten Tieren unverzichtbar.

Landwirte und landwirtschaftliche Unternehmen haben zunehmend Probleme, Großtiere zur Abklärung von Krankheits- und Verlustgeschehen der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen im Freistaat Sachsen (LUA) zuzuführen.

Die Ursachen dafür gestalten sich vielschichtig. Derzeit besteht die Möglichkeit der Großtiersektion an den Standorten Leipzig und Dresden. Dadurch entstehen lange Anfahrtswege für die Landwirte.

Unter dem Druck der Wirtschaftlichkeit arbeiten viele Großbetriebe mit einem sehr begrenzten Personalbestand, so dass lange Transportaufgaben nicht geleistet werden können. Kleinbetriebe verfügen oft nicht über geeignete Fahrzeuge, um auf seuchenhygienisch unbedenkliche Weise tote Tiere mit unklarer Diagnose zu transportieren.

Das hat dazu geführt, dass die Zahl der diagnostischen Abklärungen an der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen von circa 700 Rindern im Jahre 1996 auf 200 im Jahre 2005 zurückgegangen ist.

1. Ziel des Programms

Ziel des Programmes ist die Erhöhung der Abklärungsrate bei Tierverlusten und Krankheitsgeschehen mit dem Ziel der Verbesserung der Tierseuchenprophylaxe.

2. Verfahrensweise

Für den Tierhalter besteht im Rahmen seiner Eigenverantwortung die Pflicht, Krankheitsgeschehen und Tierverluste diagnostisch abklären zu lassen. Dazu muss der ausgefüllte LUA-Untersuchungsantrag das Tiermaterial begleiten.
Der LUA-Untersuchungsantrag muss folgende Angaben enthalten:

LUA-Untersuchungsantrag
Kriterium 1 Kriterium 2
Untersuchungsgrund: Programm der TSK
Untersuchungsanforderung: Krankheits-/Todesursache
(Sektion)
Verrechnung an: Halter und TSK
2.1
Selbstanlieferung

Der Tierhalter hat die Möglichkeit, verendete oder getötete Tiere selbst mit einem geeigneten Fahrzeug an die LUA zu bringen.

2.2
Abholung durch Spezialfahrzeug der TBA für Tiere ab 30 kg

Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, Tiere ab 30 kg abholen zu lassen:

Zur Gewährleistung eines seuchenhygienisch unbedenklichen Transportes wird ein Spezialfahrzeug im Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen (TBA Sachsen) für den Transport von verendeten oder getöteten Tieren vorgehalten.
Nach Anforderung des Fahrzeuges beim TBA Sachsen durch den Tierhalter erfolgt umgehend der Transport an den verkehrsmäßig am günstigsten erreichbaren Standort der LUA Dresden oder Leipzig. Die Tagestouren werden in Eigenregie durch den TBA Sachsen unter Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit geplant.

3. Teilnahme

An diesem Programm können alle bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gemeldeten Tierhalter teilnehmen.

4. Datenübermittlung

Jeder Teilnehmer erklärt sich dazu bereit, seine Daten der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Verfügung zu stellen. Die LUA übermittelt der Sächsischen Tierseuchenkasse und dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt die Untersuchungsbefunde. Die erhobenen Daten werden datenschutzrechtlich behandelt.

5. Kosten

Die Kosten trägt der Tierhalter. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Sächsische Tierseuchenkasse beteiligen sich entsprechend den Vorgaben in der jeweils gültigen Leistungssatzung. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Einhaltung der Anforderungen dieses Programms.

6. Auswertung und Umsetzung

Die Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse des Programms erfolgt durch die Tierärzte der Sächsischen Tierseuchenkasse im jährlichen Arbeitsbericht.
Außerdem können die Tierärzte der Tierseuchenkasse in Zusammenarbeit mit dem Tierhalter die Ergebnisse der Untersuchungen nach diesem Tiergesundheitsprogramm sowie dessen Umsetzung in seinem Betrieb auswerten.

7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Das Programm tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur diagnostischen Abklärung von Tierverlusten bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen (Sektionsprogramm) vom 9. November 2015 (SächsABl. 2016 S. 415) außer Kraft.

Dresden, den 16. November 2017

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Dr.Walther
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 8, S. 243
    Fsn-Nr.: 634-V18.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 2017