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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Anordnung des Ministerpräsidenten zur Vertretung der Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung und der Staatsministerien

Vollzitat: Anordnung des Ministerpräsidenten zur Vertretung der Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung und der Staatsministerien vom 17. November 1998 (SächsABl. S. 877)

Anordnung
des Ministerpräsidenten
zur Vertretung der Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung und der Staatsministerien

Vom 17. November 1998

I.
Vertretung des Ministerpräsidenten

Stellvertretender Ministerpräsident ist der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie. Bei dessen Verhinderung wird die Stellvertretung des Ministerpräsidenten in folgender Reihenfolge wahrgenommen:

 
Staatsminister der Justiz (SMJus)
 
Staatsminister der Finanzen (SMF)
 
Staatsminister für Kultus (SMK)
 
Staatsminister für Wissenschaft und Kunst (SMWK)
 
Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit (SMWA)
 
Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL)
 
Staatsministerin für Gleichstellung von Frau und Mann in der Sächsischen Staatskanzlei (SMGL)
 
Staatsminister des Innern (SMI)
 
Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Sächsischen Staatskanzlei (SMBuE und CdS)

II.
Vertretung der Regierungsmitglieder

Die Regierungsmitglieder vertreten sich als Mitglieder der Staatsregierung wie folgt:

Vertretung
Staatsminister Vertreter
Staatsminister Vertreter
SMI SMJus
SMJus SMI
SMF SMWA
SMWA SMF
SMK SMWK
SMWK SMK
SMS SMGL
SMUL SMI
SMGL SMS
SMBuE SMK

Ist auch der Vertreter verhindert, bestimmt sich die Vertretung in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge, ausgehend von dem zu vertretenden Mitglied der Staatsregierung:
SMS; SMJus; SMF; SMK; SMWK; SMWA; SMUL; SMGL; SMI; SMBuE und CdS.

III.
Vertretung der Staatsminister in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches

Die Vertretung der Staatsminister in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches erfolgt durch den als Amtschef bestellten, beamteten Staatssekretär. In Angelegenheiten der Staatskanzlei wird der Ministerpräsident durch den Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei vertreten, in Angelegenheiten der Medienpolitik durch den Staatssekretär für Medienfragen.
In Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches wird die Staatsministerin für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann in der Sächsischen Staatskanzlei vom Staatsminister für Bundes und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei vertreten .

IV.
Schlußbestimmung

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 10. November 1998 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Anordnung des Ministerpräsidenten zur Vertretung der Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung und der Staatsministerien vom 20. Dezember 1996 (SächsABl. S. 144) aufgehoben.

Dresden, den 17. November 1998

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 50, S. 877
    Fsn-Nr.: 111

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. November 1998

    Fassung gültig bis: 26. Oktober 1999