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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz vom 29. April 2016 (SächsGVBl. S. 180)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

Vom 29. April 2016

Auf Grund des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5) verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 447), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Öko-Landbaugesetz“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „(Sächsische Öko-Beleihungsverordnung – SächsÖBelVO)“ eingefügt.
2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jede private Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen im Rahmen der Durchführung
 
1.
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1, L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
2.
der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1, L 256 vom 29.9.2009, S. 39, L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1358/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 97) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
 
3.
des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 408 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
tätig werden will, bedarf der Beleihung durch die zuständige Behörde. Eine Mitwirkung im Sinne des § 2 Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes findet nicht statt.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und 3 kann nur beliehen werden, wer gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zugelassen ist und über eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe verfügt.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Beleihung erfolgt auf schriftlichen Antrag, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
 
 
1.
die Nachweise über das Vorliegen der Beleihungsvoraussetzungen nach Absatz 1,
 
 
2.
das Qualitätsmanagement-Handbuch gemäß § 4 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044), in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
3.
der Musterkontrollvertrag gemäß § 5 Absatz 7 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung nebst der vorgesehenen Regelung für eine angemessene Vergütung sowie
 
 
4.
die Verfahrensanweisung und den Maßnahmenkatalog gemäß § 10 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung.“
 
c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)“ durch das Wort „Verpflichtungsgesetzes“ ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Rahmen der Durchführung der übertragenen Aufgaben stehen den Beschäftigten der beliehenen privaten Kontrollstelle die Befugnisse aus § 8 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes gegenüber den zu kontrollierenden Unternehmen zu. Im Rahmen der Kontrollen wenden die beliehenen privaten Kontrollstellen den Maßnahmenkatalog nach den Vorgaben der Verfahrensanweisung gemäß § 10 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung an.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 ÖLG“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„5.
die kontrollierten Unternehmen auf die Regelungen der Kennzeichnung gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel III der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf seiner Grundlage erlassenen Durchführungsverordnungen hinzuweisen;“.
 
 
cc)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„8.
den Freistaat Sachsen von der Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch Kontrollmaßnahmen verursacht werden, freizustellen und das Haftungsrisiko zu versichern, sowie“.
5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Widerruf der Beleihung
 
Die Beleihung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist oder die beliehene Kontrollstelle ihren Verpflichtungen nach § 3 Absatz 2 nicht nachkommt.“
6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Übergangsbestimmung
 
Im Falle einer am 6. Juni 2016 bestehenden Beleihung nach dieser Verordnung kann die zuständige Behörde diese mit der Auflage versehen, innerhalb eines Monats die in § 2 Absatz 2 genannten Unterlagen vorzulegen.“

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Öko-Beleihungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 29. April 2016

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 5, S. 180
    Fsn-Nr.: 630

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Juni 2016