Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft
(Zuschussverordnung – ZuschussVO)
Vom 26. Mai 2016
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2017
Auf Grund des § 20 Nummer 5 bis 13, 16, 18 und 19 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) verordnet das Staatsministerium für Kultus:
§ 1
Zahl der Unterrichtsstunden
Die Zahl der Unterrichtsstunden gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ergibt sich aus der Anlage. Für berufsbildende Förderschulen gilt die Zahl der Unterrichtsstunden der sonstigen berufsbildenden Schulen entsprechend, sofern sich aus der Anlage nichts anderes ergibt.
§ 2
Berechnung des durchschnittlichen Jahresentgeltes
Die Zuordnung der Besoldungsgruppen zu den entsprechenden Entgeltgruppen für die Berechnung des Jahresentgeltes gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft erfolgt gemäß Punkt 1 Absatz 1 Satz 3 der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vom 28. März 2015 in der jeweils geltenden Fassung. Die Besoldungsgruppe A16 wird der Entgeltgruppe E 15Ü zugeordnet.
§ 3
Zahl der Jahreslehrerstunden
Die Zahl der Jahreslehrerstunden gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft wird wie folgt festgelegt
- 1.
- Grundschule: 1 080,
- 2.
- allgemeinbildende Förderschule: 1 000,
- 3.
- Oberschule: 1 040,
- 4.
- Gymnasium: 1 040,
- 5.
- ausschließlich theoretischer Unterricht an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 040,
- 6.
- ausschließlich fachpraktischer Unterricht an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 120,
- 7.
- fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 040,
- 8.
- Abendoberschule: 1 000,
- 9.
- Abendgymnasium: 960 und
- 10.
- Kolleg: 1 040.1
§ 4
Stellenanteile der pädagogischen Unterrichtshilfen
Für die Zahl der Stellenanteile pro Klasse gemäß § 14 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft sind die Planungsvorgaben für die Zuweisung von Stellen für pädagogische Unterrichtshilfen der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf zugrunde zu legen.
§ 5
Zahl der Klassenstufen
Für die Zahl der Klassenstufen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ist die Zahl der Klassenstufen oder Jahrgangsstufen des entsprechenden Bildungsgangs einer Schule in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen maßgebend. Ergänzend wird folgende Zahl festgelegt
- 1.
- allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 9,
- 2.
- Klinik- und Krankenhausschule: 1,
- 3.
- Abendoberschule: 2 und
- 4.
- Abendgymnasium und Kolleg: 4.
Wird eine vollzeitschulische Ausbildung in Teilzeit durchgeführt, ist rechnerisch die entsprechend erhöhte Zahl der Klassenstufen oder Jahrgangsstufen zugrunde zu legen.
§ 6
Zahl der Schüler je Klasse
Die Zahl der Schüler je Klasse gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft wird wie folgt festgelegt
- 1.
- allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 7,
- 2.
- allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 11,
- 3.
- allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 13,
- 4.
- allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 11,
- 5.
- Klinik- und Krankenhausschule: 6 und
- 6.
- Gymnasium, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg: 22.
Im Übrigen gelten die Richtwerte für die Klassenbildung gemäß § 5 Absatz 4 und der Anlage zur Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl S. 395), in der jeweils geltenden Fassung.2
§ 7
Verfahren zur Bestimmung des Erhöhungsprozentsatzes für Mehrfach- und Schwerstmehrfachbehinderte
Das Verfahren zur Bestimmung des Erhöhungsprozentsatzes gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft wird durch die Schulaufsichtsbehörde entsprechend des Verfahrens zur Bestimmung des Umfangs der zusätzlichen sonderpädagogischen Förderung an Schulen in öffentlicher Trägerschaft nach der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf durchgeführt. Der zusätzliche sonderpädagogische Förderbedarf wird dabei einzelfallbezogen durch die Schulaufsichtsbehörde insbesondere anhand der folgenden Kriterien bestimmt
- 1.
- Intensität der notwendigen Förderung: dabei wird zwischen einem intermittierenden, einem zeitlich limitierten, einem umfänglichen oder einem weitreichenden, hochintensiven Bedarf unterschieden und insbesondere berücksichtigt, ob neben den schulischen Fördermaßnahmen zudem Professionen für weitere Maßnahmen zu beteiligen sind,
- 2.
- besondere Bedürfnisse,
- 3.
- Höhe des Versorgungsmehrbedarfs und
- 4.
- Aufwand einer multiprofessionellen Arbeitsgruppe: dabei wird berücksichtigt, wie hoch der zeitliche Aufwand für Absprachen im multiprofessionellen Team ist und welche Professionen einbezogen werden müssen.
§ 8
Antragstellung und Stichtage für die Schülerzahlmeldungen
(1) Der erste Antrag auf staatliche Finanzhilfe kann zeitgleich mit dem Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft bei der Schulaufsichtsbehörde gestellt werden; dabei ist ein Nachweis der Gemeinnützigkeit zu erbringen, wenn die Schulaufsichtsbehörde nicht darauf verzichtet. Im Juli vor Beginn des Schuljahres, für das erstmalig der Zuschuss vorgesehen ist, ist der Antrag für jeden Bildungsgang um die Anzahl der angemeldeten Schüler zu ergänzen. Die Anzahl der Schüler, für die voraussichtlich eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgen wird, ist gesondert auszuweisen.
(2) Anträge auf staatliche Finanzhilfe sind jährlich spätestens am 19. Oktober des Schuljahres, für das der Zuschuss gewährt werden soll, bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen.
(3) Der Schulträger hat der Schulaufsichtsbehörde mit Stichtag 10. Oktober spätestens am 24. Oktober schriftlich für jeden Bildungsgang die Zahl der gemäß § 14 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft beschulten Schüler zu melden. Schüler, für die eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt oder die an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit teilnehmen, und Schüler gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft sind jeweils gesondert auszuweisen. Auf Anforderung der Schulaufsichtsbehörde sind die Schüler, für deren Beschulung staatliche Finanzhilfe beantragt wird, namentlich gelistet zu benennen. Den Meldungen sind Nachweise über die gebildeten Klassen, Kurse und Gruppen nach Klassenstufen und Jahrgangsstufen unter Angabe der jeweiligen Zahl der Schüler beizufügen. Der Schulträger einer berufsbildenden Schule einschließlich der berufsbildenden Förderschule hat darüber hinaus der Schulaufsichtsbehörde den Sätzen 1 bis 4 entsprechende Meldungen mit Stichtag 5. Mai spätestens am 19. Mai vorzulegen. Fällt ein Stichtag auf einen unterrichtsfreien Tag, gilt der letzte vorhergehende Unterrichtstag als Stichtag.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann mit dem Schulträger abweichend von Absatz 3 monatliche Stichtage vereinbaren. Ist mit erheblichen Schwankungen der Anzahl der Schüler im laufenden Schuljahr zu rechnen, kann die Schulaufsichtsbehörde den Schulträger zu monatlichen Meldungen verpflichten. In den Fällen der Sätze 1 und 2 melden die Schulträger mit Stichtag 15. des Monats zum Ende des Monats. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.
(5) Der Schulträger hat unrichtige Schülerzahlmeldungen unverzüglich zu berichtigen.
§ 9
Auszahlung der staatlichen Finanzhilfe
(1) Für die Berechnung des Zuschusses ist der Durchschnitt der zu den Stichtagen gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 4 festgestellten Schülerzahlen maßgeblich. Über die Bewilligung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde vorbehaltlich des Absatzes 3 spätestens im Oktober für das abgelaufene Schuljahr, in dem die Auszahlungen gemäß § 13 Absatz 5 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft erfolgten.
(2) Die gemäß § 13 Absatz 5 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft zu leistenden Abschläge zahlt die Schulaufsichtsbehörde monatlich in Höhe jeweils eines Zwölftels des auf der Grundlage von Schülerzahlmeldungen des Schulträgers errechneten voraussichtlichen Zuschusses für das Schuljahr aus.
(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die tatsächlichen Schülerzahlen von den Schülerzahlmeldungen des Schulträgers abweichen, kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Ermittlung der tatsächlichen Schülerzahlen von einer Entscheidung gemäß Absatz 1 Satz 2 absehen und die Höhe der Abschläge auf der Grundlage von Schätzungen festlegen.
(4) Die Auszahlung des Zuschusses gemäß § 13 Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft erfolgt in drei gleichen Teilen jeweils zum 15. August , soweit die Schule im jeweiligen Schuljahr noch betrieben wird. Die erstmalige Auszahlung erfolgt am 15. August nach Ablauf des ersten Schuljahres, in das keine Wartefrist mehr fällt.
§ 10
Mitwirkungspflicht
(1) Die Schulträger haben im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäß § 16 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Schuljahr getrennt nach
- 1.
- Grundschulen,
- 2.
- Oberschulen und Abendoberschulen,
- 3.
- Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs,
- 4.
- Freie Waldorfschulen,
- 5.
- a)
- allgemeinbildenden Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen,
- b)
- allgemeinbildenden Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören,
- c)
- allgemeinbildenden Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
- d)
- allgemeinbildenden Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,
- e)
- allgemeinbildenden Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
- f)
- allgemeinbildenden Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache,
- g)
- allgemeinbildenden Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sowie
- h)
- Klinik- und Krankenhausschulen,
- 6.
- berufsbildenden Schulen und
- 7.
- berufsbildenden Förderschulen
an das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen bis zum 30. April des dem abgelaufenen Schuljahr folgenden Jahres zu übermitteln. Betreibt ein Schulträger an mehreren Standorten Schulen, sind diese unter Beachtung von Satz 1 zusammenzufassen. Die auf Grund des Finanzierungsbescheides gewährte staatliche Finanzhilfe ist auch dann der Meldung zugrunde zu legen, wenn der Finanzierungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Ist ein Finanzierungsbescheid noch nicht erlassen, sind die Abschlagszahlungen zu melden.
(2) Die Schulträger haben folgende Angaben zu übermitteln
- 1.
- Einnahmen:
- a)
- Einnahmen gemäß dem Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft,
- b)
- Einnahmen aus dem Schulbetrieb und
- c)
- andere Einnahmen und
- 2.
- Ausgaben:
- a)
- Personalausgaben,
- b)
- Abschreibungen aktivierungspflichtiger Wirtschaftsgüter,
- c)
- laufende, nicht aktivierungspflichtige Aufwendungen,
- d)
- Nutzungs- und Bewirtschaftungskosten,
- e)
- unterrichtsbezogene Sachausgaben und
- f)
- Sonstiges.
Das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen kann eine weitere Untergliederung vorgeben.
(3) Wollen die Träger von berufsbildenden Förderschulen für Blinde und Sehbehinderte sowie für Hörgeschädigte den Nachweis nach § 22 Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft führen, übermitteln sie dazu die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auch an die Schulaufsichtsbehörde.
§ 11
Zurückbehaltungsrecht
Werden die nach § 8 erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Schulaufsichtsbehörde weitere Auszahlungen bis zur Vorlage zurückbehalten.
§ 12
Aufbewahrungspflicht
Der Schulträger ist verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft der Bewilligung des Zuschusses sämtliche Nachweise zur Zahl der beschulten Schüler aufzubewahren; dazu zählen insbesondere Anwesenheitsnachweise, Beschulungsverträge und Kündigungsschreiben.
§ 13
Formulare
Werden Formulare durch
- 1.
- die Schulaufsichtsbehörde für den Antrag auf staatliche Finanzhilfe und die Meldung der Schülerzahlen gemäß § 8 oder
- 2.
- das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen für die elektronische Erfassung der Daten für die Mitwirkungspflicht gemäß § 10
vorgegeben, sind diese zu verwenden.
§ 14
Übergangsvorschrift
(1) Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 1 wird für das Schuljahr 2015/2016 der 15. Oktober 2015 als erster Stichtag festgelegt; die schriftliche Meldung muss bis spätestens 1. November 2015 erfolgt sein.
(2) Schulträger, die im Schuljahr 2015/2016 Bildungsgänge in der Wartefrist betreiben, können den Antrag auf erstmalige Finanzierung bis spätestens 15. Juli 2016 unter Beachtung der Vorgaben von Absatz 1 und § 8 Absatz 3 und 4 stellen.
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuschussverordnung vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 479) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 26. Mai 2016
Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth