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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Einführung der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) vom 15. Februar 1956

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Einführung der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) vom 15. Februar 1956 vom 10. Juni 1999 (SächsJMBl. S. 111)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Einführung der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) vom 15. Februar 1956

Vom 10. Juni 1999

I.

Die „ Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) vom 15. Februar 1956“ vom 31. Juli 1992 (SächsABl. S. 1175), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. November 1997 (SächsABl. S. 1260), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Einführung und Ergänzung der Strafvollstreckungsordnung“.
2.
Der Teil II wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Nummer 1.
 
b)
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 angefügt:
 
 
„2.
Von der in § 13 Abs. 2 Satz 2 StVollstrO vorgesehenen Möglichkeit, die Rechtskraft zu bescheinigen, bevor die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, ist in jedem Fall Gebrauch zu machen. Dabei ist stets nach§ 13 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO zu verfahren, auch wenn der Verurteilte sich nicht oder nicht in der Sache in Haft befindet. Dies gilt auch in Fällen, in denen das Sitzungsprotokoll noch nicht erstellt ist oder in denen damit zu rechnen ist, dass die vollständigen Verfahrensakten der Vollstreckungsbehörde alsbald zugeleitet wer den können.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1999

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1999 Nr. 6, S. 111

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1999

    Fassung gültig bis: 30. März 2001