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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Meisterbonus

Vollzitat: FRL Meisterbonus vom 29. Juli 2019 (SächsABl. S. 1212), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung eines Meisterbonus
(FRL Meisterbonus)

Vom 29. Juli 2019

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für erfolgreiche Absolventen einer gewerblich-technischen, land-, forst- oder hauswirtschaftlichen sowie gewerblich-verwaltungstechnischen Aufstiegsfortbildung. Mit dem Meisterbonus wird ein Anreiz geschaffen, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken.
2.
Die Gewährung erfolgt nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Absolventen von Aufstiegsfortbildungen im gewerblich-technischen, im land-, forst- und hauswirtschaftlichen sowie im gewerblich-verwaltungstechnischen Bereich, die erfolgreich eine Fortbildung als Handwerksmeister, Industriemeister oder Fachmeister abschließen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die sächsischen Handwerkskammern und die sächsischen Industrie- und Handelskammern und die Absolventen von Aufstiegsfortbildungen im land-, forst- und hauswirtschaftlichen sowie gewerblich-verwaltungstechnischen Bereich.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Zuwendung wird für Absolventen mit in der Anlage unter Buchstabe A bis D aufgeführten Fortbildungsabschlüssen gewährt, die ihre Fortbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die Zuwendung wird für Absolventen mit in der Anlage unter Buchstabe E aufgeführten Fortbildungsabschlüssen gewährt, die ihre Fortbildung erfolgreich nach dem 1. Januar 2019 abgeschlossen haben.
Die Anlage wird einmal jährlich überprüft und bei Bedarf vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und dem Staatsministerium des Innern aktualisiert. Aktualisierungsbedarf kann sich ergeben, wenn neue Fortbildungsabschlüsse verordnet werden, sich Bezeichnungen von Fortbildungsabschlüssen ändern oder die Aufnahme eines Fortbildungsabschlusses in die Anlage offensichtlich vergessen wurde. Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht die jeweils aktuelle Fassung auf ihrer Internetseite.
2.
Die Meisterprüfung muss vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen abgelegt und das Zeugnis von dieser ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht, sofern die Prüfung in Sachsen nicht abgenommen werden kann.
3.
Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort müssen zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Sachsen liegen.
4.
Absolventen, die die Voraussetzungen nach Nummer 2 und/oder 3 nicht erfüllen, werden gefördert, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Beschäftigungsort als selbständige oder angestellte Meister im Freistaat Sachsen haben.
5.
Der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses darf von der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurück liegen. Nummer 1 Satz 2 bleibt unberührt.
6.
Der Absolvent darf für denselben Abschluss in einem anderen Bundesland nicht bereits einen Meisterbonus oder eine andere gleichartige Förderung für denselben Zuwendungszweck erhalten oder beantragt haben.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt 1 000 Euro pro Absolvent.

VI.
Verfahren

1.
Übergreifende Bestimmungen:
a)
Zuständig für Beratung, Antragsannahme und Bewilligung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351 4910-4910
Telefax: 0351 4910-1708
E-Mail: servicecenter@sab.sachsen.de
www.sab.sachsen.de
b)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich nach den Vorgaben der Bewilligungsstelle und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare einzureichen.
c)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
d)
Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
e)
Der vereinfachte Verwendungsnachweis ist zugelassen. Er besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis und ist unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsstelle spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme (Übergabe der Prämien an die erfolgreichen Absolventen) einzureichen.
2.
Besondere Bestimmungen:
a)
Die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern tragen Sorge dafür, dass die Einzelbeträge in Höhe von 1 000 Euro in würdevollem Rahmen (zum Beispiel Meisterfeier) an die Absolventen übergeben werden und erkennbar ist, dass es sich um eine Zuwendung des Freistaates Sachsen handelt.
b)
Als Verwendungsnachweis reicht der Zuwendungsempfänger einen Ausgabenbeleg ein, mit dem der Erhalt und die Auszahlung der Zuwendung an die Absolventen bestätigt werden.
3.
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a ist für die Durchführung des Verfahrens für die Berufe der Land-, Forst- und Hauswirtschaft gemäß Buchstabe D der Anlage das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig. Nummer 1 Buchstabe b bis e Satz 1 gilt entsprechend. Der einfache Verwendungsnachweis besteht in der schriftlichen Bestätigung des Zuwendungsempfängers, dass dieser die Zuwendung erhalten hat.
4.
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a ist für die Durchführung des Verfahrens für die gewerblich-verwaltungstechnischen Berufe gemäß Buchstabe E der Anlage die Landesdirektion Sachsen zuständig. Nummer 1 Buchstabe b bis e Satz 1 und Nummer 3 Satz 3 gelten entsprechend.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Meisterbonus vom 17. August 2016 (SächsABl. S. 1169), die durch die Richtlinie vom 20. Dezember 2016 (SächsABl. 2017 S. 100) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), außer Kraft.

Dresden, den 29. Juli 2019

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage

A)
Handwerksmeister/innen
Augenoptikermeister/in
Bäckermeister/in
Behälter- und Apparatebauermeister/in
Bestatter/in
Betonstein- und Terrazzoherstellermeister/in
Bogenmachermeister/in
Boots- und Schiffbauermeister/in
Böttchermeister/in
Brauer- und Mälzermeister/in
Brunnenbauermeister/in
Buchbindermeister/in
Büchsenmachermeister/in
Bürsten- und Pinselmachermeister/in
Chirurgiemechanikermeister/in
Dachdeckermeister/in
Damen- und Herrenschneidermeister/in
Drechsler (Elfenbeinschnitzer/in) und Holzspielzeugmachermeister/in
Druckermeister/-in
Edelsteinschleifer- und Edelsteingraveurmeister/in
Elektromaschinenbauermeister/in
Elektrotechnikermeister/in
Estrichlegermeister/in
Fahrzeuglackierermeister
Feinoptikermeister/in
Feinwerkmechanikermeister/in
Fleischermeister/in
Flexografenmeister/in
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeister/in
Fotografenmeister/in
Friseurmeister/in
Galvaniseurmeister/in
Gebäudereinigermeister/in
Geigenbauermeister/in
Gerüstbauermeister/in
Glas- und Porzellanmalermeister/in
Glasbläser- und Glasapparatebauermeister/in
Glasermeister/in
Glasveredlermeister/in
Gold- und Silberschmiedemeister/in
Graveurmeister/in
Handzuginstrumentenmachermeister/in
Holzbildhauermeister/in
Holzblasinstrumentenmachermeister/in
Hörgeräteakustikermeister/in
Informationstechnikermeister/in
Installateur- und Heizungsbauermeister/in
Kälteanlagenbauermeister/in
Karosserie- und Fahrzeugbauermeister/in
Keramikermeister/in
Klavier- und Cembalobauermeister/in
Klempnermeister/in
Konditormeister/in
Korbmachermeister/in
Kosmetikermeister/in
Kraftfahrzeugtechnikermeister/in
Kürschnermeister/in
Landmaschinenmechanikermeister/in
Maler- und Lackierermeister/in
Maurer- und Betonbauermeister/in
Meister im Kfz-Mechatroniker-Handwerk
Meister im Maßschneider-Handwerk
Meister/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Meister/in im Holz- und Bautenschutzgewerbe
Metall- und Glockengießermeister/in
Metallbauermeister/in
Metallbildnermeister/in
Metallblasinstrumentenmachermeister/in
Modellbauermeister/in
Modistenmeister/in
Müllermeister/in
Ofen- und Luftheizungsbauermeister/in
Orgel- und Harmoniumbauermeister/in
Orthopädieschuhmachermeister/in
Orthopädietechnikermeister/in
Parkettlegermeister/in
Raumausstattermeister/in
Rollladen- und Sonnenschutztechnikermeister/in
Rollladen- und Jalousiebauermeister/in
Sattler- und Feintäschnermeister/in
Schilder- und Lichtreklameherstellermeister/in
Schneidwerkzeugmechanikermeister/in
Schornsteinfegermeister/in
Schreinermeister/in
Schuhmachermeister/in
Segelmachermeister/in
Seilermeister/in
Siebdruckermeister/in
Spenglermeister/in
Steinmetz- und Steinbildhauermeister/in
Stickermeister/in
Straßenbauermeister/in
Stuckateurmeister/in
Textilreinigermeister/in
Tischlermeister/in
Uhrmachermeister/in
Vergoldermeister/in
Vulkaniseur- und Reifenmechanikermeister/in
Wachsziehermeister/in
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierermeister/in
Webermeister/in
Weinküfermeister/in
Zahntechnikermeister/in
Zimmerermeister/in
Zupfinstrumentenmachermeister/in
Zweiradmechanikermeister/in

B)
Industriemeister/Industriemeisterin
Industriemeister Digital- und Printmedien
Industriemeister Druck
Industriemeister Faserverbundkunststoffe
Industriemeister/in (gepr.) Technische Wagenbehandlung – Eisenbahn
Industriemeister/in Akustik- und Trockenbau
Industriemeister/in Bekleidung
Industriemeister/in Betonsteinindustrie
Industriemeister/in Buchbinderei (gepr.)
Industriemeister/in Chemie (gepr.)
Industriemeister/in Edelsteinbearbeitung
Industriemeister/in Elektrotechnik (gepr.)
Industriemeister/in Fahrzeuginnenausstattung
Industriemeister/in Feinoptik
Industriemeister/in Flugzeugbau
Industriemeister/in Fruchtsaft und Getränke
Industriemeister/in Gießerei
Industriemeister/in Glas (gepr.)
Industriemeister/in Gleisbau
Industriemeister/in Holz
Industriemeister/in Holzbearbeitung
Industriemeister/in Holzverarbeitung
Industriemeister/in Hüttenindustrie
Industriemeister/in Hüttentechnik
Industriemeister/in Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) (gepr.)
Industriemeister/in Kalk
Industriemeister/in Keramik
Industriemeister/in Kraftverkehr (gepr.)
Industriemeister/in Kunststoff und Kautschuk (gepr.)
Industriemeister/in Kunststoffverarbeitung
Industriemeister/in Lack
Industriemeister/in Lebensmittel (gepr.)
Industriemeister/in Lederherstellung
Industriemeister/in Leit- und Sicherungstechnik – Eisenbahn
Industriemeister/in Luftfahrttechnik (gepr.)
Industriemeister/in Mechatronik (gepr.)
Industriemeister/in Metall (gepr.)
Industriemeister/in Naturwerkstein
Industriemeister/in Optik
Industriemeister/in Papier- und Kunststoffverarbeitung (gepr.)
Industriemeister/in Papiererzeugung (gepr.)
Industriemeister/in Pharmazie (gepr.)
Industriemeister/in Polsterei
Industriemeister/in Polstermöbel
Industriemeister/in Printmedien (gepr.)
Industriemeister/in Rohrleitungsbau
Industriemeister/in Rohrnetzbau und Rohrnetzbetrieb
Industriemeister/in Sägewerk
Industriemeister/in Schuhfertigung (gepr.)
Industriemeister/in Süßwaren (gepr.)
Industriemeister/in Textilwirtschaft (gepr.)
Industriemeister/in Werksbahnbetrieb
Netzmeister/in (gepr.)
Polier/in (gepr.) (IHK)
Rohrnetzmeister/in

C)
Fachmeister/Fachmeisterin
Abwassermeister/in (gepr.)
Barmeister/in
Baumaschinenindustriemeister/in (gepr.)
Baumaschinenmeister/in (gepr.)
Betriebsbraumeister/in
Destillateurmeister/in
Floristmeister/in (gepr.)
Getränkebetriebsmeister/in
Hotelmeister/in (gepr.)
Kellermeister/in im Weinhandel
Kraftwerksmeister/in
Küchenmeister/in (gepr.)
Logistikmeister/in (gepr.)
Meister/in für Bahnverkehr
Meister/in für Kraftverkehr (gepr.)
Meister/in für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und ­Städtereinigung (gepr.)
Meister/in für Medienproduktion (gepr.) Bild und Ton
Meister/in für Rohr-, Kanal- und Industrieservice (gepr.)
Meister/in für Schutz und Sicherheit (gepr.)
Meister/in für Veranstaltungstechnik (gepr.)
Meister/in für Veranstaltungstechnik (gepr.) Beleuchtung
Meister/in für Veranstaltungstechnik (gepr.) Bühne/Studio
Restaurantmeister/in (gepr.)
Tauchermeister/in
Tierpflegemeister/in
Wassermeister/in (gepr.)

D)
Fachmeister/Fachmeisterin grüne Berufe
Landwirtschaftsmeister/in
Gärtnermeister/in
Meister/in der Hauswirtschaft
Pferdewirtschaftsmeister/in
Tierwirtschaftsmeister/in
Fischwirtschaftsmeister/in
Forstwirtschaftsmeister/in
Molkereimeister/in
Milchwirtschaftlicher
Labormeister/in
Winzermeister/in
Agrarservicemeister/in
Revierjagdmeister/in

E)
Fachmeister/Fachmeisterin gewerblich-verwaltungstechnische Berufe
Meister/in für Bäderbetriebe (gepr.)
Wasserbaumeister/in (gepr.)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 34, S. 1212
    Fsn-Nr.: 5573-V19.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2019

    Vorschrift außer Kraft seit:
    30. Juni 2022