1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Vereinsgesetzes

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Vereinsgesetzes vom 10. Juni 2016 (SächsGVBl. S. 294)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Vereinsgesetzes

Vom 10. Juni 2016

Es verordnen auf Grund

des § 5 Absatz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) und des § 32 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) die Staatsregierung sowie
des § 68 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466) und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung des Vereinsgesetzes vom 29. März 1995 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz und dem Parteiengesetz
(Sächsische Vereins- und Parteiengesetzzuständigkeitsverordnung)“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Zuständige oberste Landesbehörde“.
 
b)
Im Wortlaut werden die Wörter „von § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „des § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt und nach dem Wort „Vereinsgesetzes“ werden die Wörter „sowie des § 32 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 des Parteiengesetzes“ eingefügt.
3.
In § 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“ ersetzt und nach dem Wort „Vereinsgesetzes“ werden die Wörter „und des § 32 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes“ eingefügt.
4.
In § 3 werden nach der Angabe „S. 457)“ ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist,“ eingefügt.
5.
In § 4 werden die Wörter „von § 3 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 Satz 3“ durch die Wörter „des § 3 Absatz 4 Satz 2, § 7 Absatz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. Juni 2016

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 9, S. 294
    Fsn-Nr.: 75

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. September 2016