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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gebäudeenergieverordnung

Vollzitat: Gebäudeenergieverordnung vom 19. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 27)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes
(Gebäudeenergieverordnung – GebEnVO)

Vom 19. Dezember 2023

Auf Grund des § 94 Satz 1 und 3 sowie des § 101 Absatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:

§ 1
Zuständigkeiten

(1) 1Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Vorhaben nach § 77 der Sächsischen Bauordnung in der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, ist die Baudienststelle zuständig.

(2) 1Für die Aufgaben nach § 99 des Gebäudeenergiegesetzes ist die Landesdirektion Sachsen, Landesstelle für Bautechnik (Landeskontrollstelle) zuständig. 2Die Landeskontrollstelle kann sich des Deutschen Institutes für Bautechnik bedienen bei der Aufgabenerfüllung gemäß Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a und b des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DiBt) vom 27.Mai 2019 (Amtsblatt für Berlin S. 4431), das zuletzt durch das Verwaltungsabkommen vom 31. Mai 2022 (Amtsblatt für Berlin S. 2074) geändert worden ist.

(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 Absatz 1 Nummer 32 des Gebäudeenergiegesetzes ist die Landeskontrollstelle zuständig.

§ 2
Erfüllungserklärung

(1) Zur Ausstellung einer Erfüllungserklärung nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes sind Personen berechtigt,

1.
die bauvorlageberechtigt sind nach § 65 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit § 65 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind nach § 88 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 des Gebäudeenergiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Die für die Erfüllungserklärung notwendigen Berechnungen des Energiebedarfs sind von Personen nach Absatz 1 zu erstellen. 2Die Berechnungen müssen die erstellende Person und das Datum der Erstellung erkennen lassen.

(3) Für die Ausstellung von Erfüllungserklärungen nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes sind die vom Staatsministerium für Regionalentwicklung vorgegebenen Formulare zu verwenden.1

(4) Die Erfüllungserklärung ist mit den zugrundeliegenden Dokumenten vor Nutzungsaufnahme als Kopie in Papierform oder elektronisch einzureichen.

(5) Für die Ausstellung einer Erfüllungserklärung gilt § 83 des Gebäudeenergiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(6) 1Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern, wenn dies zur Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Erfüllungserklärung notwendig ist. 2Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, die angeforderten Unterlagen zu übermitteln.

§ 3
Stichprobenermittlung

1Das Staatsministerium für Regionalentwicklung bestimmt den statistisch signifikanten Prozentanteil nach § 99 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes gegenüber der Landeskontrollstelle. 2Es kann abweichend davon eine absolute Anzahl von Stichproben festlegen.

§ 4
Stichprobenprüfung durch die Landeskontrollstelle

(1) Mindestens eine der mit der Stichprobenprüfung befassten Personen muss die Voraussetzungen des § 88 des Gebäudeenergiegesetzes zur Ausstellung von Energieausweisen erfüllen.

(2) Sobald Stichproben aus den Energieausweisen oder Inspektionsberichten gezogen wurden, unterrichtet die Landeskontrollstelle deren Aussteller hierüber und fordert sie auf, die erforderlichen Unterlagen nach § 99 Absatz 6 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes innerhalb einer angemessenen Frist zu übersenden.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die EnEV-Durchführungsverordnung vom 19. September 2016 (SächsGVBl. S. 346), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2023

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 1, S. 27
    Fsn-Nr.: 421-8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Januar 2024