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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 29. August 2016 (SächsJMBl. S. 60)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vom 29. August 2016

I.

Die Anlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 26. Februar 2015 (SächsJMBl. S. 38), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. August 2015 (SächsJMBl. S. 146) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
 
„(2) Ist der Anzeigeerstatter zugleich der Verletzte, ist für die Bestätigung der Anzeige nach § 158 Abs. 1 StPO hinsichtlich der angezeigten Tat die Angabe der amtlichen Überschrift des Straftatbestandes ausreichend.“
2.
Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
 
„²
In Kraft gesetzt im Freistaat Sachsen: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Inanspruchnahme von Publikationsorganen und die Nutzung des Internets sowie anderer elektronischer Kommunikationsmittel zur Öffentlichkeitsfahndung nach Personen im Rahmen von Strafverfahren (VwV Öffentlichkeitsfahndung) vom 29. Februar 2016 (SächsABl. S. 358)“.
3.
Nummer 174a wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„174a
Unterrichtung des Verletzten, seiner Angehörigen und Erben“.
 
b)
In Satz 1 werden die Wörter „ob der Verletzte bereits gemäß § 406h StPO belehrt worden ist“ durch die Wörter „ob die Informationen gemäß § 406i Abs. 1, §§ 406j bis 406l StPO erteilt worden sind“ ersetzt.
 
c)
In Satz 2 werden die Wörter „diese Belehrung“ durch das Wort „dies“ ersetzt.
4.
In Nummer 174b wird die Angabe „406g“ durch die Angabe „406h“ ersetzt und das Wort „so“ wird gestrichen.
5.
Nach Nummer 174b wird folgende Nummer 174c eingefügt:
„174c
Umgang mit Anträgen des Verletzten nach § 406d Abs. 2 StPO
Anträge nach § 406d Abs. 2 StPO sind in das Vollstreckungsheft aufzunehmen und deutlich sichtbar zu kennzeichnen sowie gegebenenfalls der Justizvollzugsanstalt oder der Einrichtung des Maßregelvollzugs mitzuteilen.“
6.
Satz 1 der Fußnote 7 wird wie folgt gefasst:
„Sonderregelungen in Artikel 58 der Verfassung Brandenburgs, in Artikel 15 der Verfassung Hamburgs und in Artikel 58 der Landesverfassung Sachsen-Anhalts.“
7.
In der Fußnote 10 werden nach dem Wort „Sachsen“ das Komma und die Wörter „Sachsen-Anhalt“ gestrichen.
8.
Nummer 207 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
„3.
Straftaten gegen die Landesverteidigung in den Fällen des § 109h StGB,“.
 
bb)
Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.
 
b)
In Absatz 3 Satzteil vor den Anstrichen wird die Angabe „Nr. 4 und 5“ durch die Angabe „Nr. 5 und 6“ ersetzt.
9.
Nummer 208 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie unter Verwendung der Ordnungsziffern des Vordrucks“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks“ gestrichen.
10.
Die Überschrift vor Nummer 223 wird wie folgt gefasst:
 
„4.
Verbreitung und Zugänglichmachen gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften und Inhalte“.
11.
Nummer 224 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach den Wörtern „nach“ und „oder“ jeweils das Wort „den“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b wird jeweils das Wort „so“ gestrichen.
 
c)
„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf mittels Rundfunk oder Telemedien verbreitete Inhalte entsprechend anzuwenden, wobei anstelle
 
a)
der Schrift auf den Inhalt der Rundfunksendung oder des Telemediums,
 
b)
des Verbreitungsorts auf den Ort des Empfangs oder der Nutzung, insbesondere um Informationen zu erlangen,
 
c)
des Erscheinungsorts auf den Ort der Rundfunkveranstaltung oder der Nutzung, insbesondere um Informationen zugänglich zu machen, abzustellen ist. Bei der entsprechenden Anwendung des Absatzes 3 ist auf den Rundfunkveranstalter beziehungsweise den Nutzer, der insbesondere Informationen zugänglich machen will, abzustellen.“
12.
Nummer 226 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort „so“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
 
c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Rechtskräftige Entscheidungen, in denen das Gericht den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonst jugendgefährdenden Charakter einer Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) oder eines mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteten Inhalts verneint und den Angeklagten freigesprochen oder die Einziehung abgelehnt hat, sind im Bundeskriminalblatt auszugsweise zu veröffentlichen, wenn der Medieninhalt genau genug bezeichnet werden kann. Ist der Medieninhalt nur geringfügig (etwa nur in wenigen Stücken) oder nur in örtlich begrenztem Gebiet verbreitet worden, so genügt die Veröffentlichung im Landeskriminalblatt.“
13.
Nummer 227 wird wie folgt gefasst:
„227
Unterrichtung des Bundeskriminalamts
Gerichtliche Entscheidungen über den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonst jugendgefährdenden Charakter einer Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) oder eines mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteten Inhalts, insbesondere über die Beschlagnahme oder die Einziehung von Schriften nach den §§ 74d, 76a StGB, teilen die Zentralstellen dem Bundeskriminalamt auch dann mit, wenn eine Bekanntmachung oder Veröffentlichung im Bundeskriminalblatt nicht verlangt wird oder nicht erfolgt ist. Von der Mitteilung wird abgesehen, sofern die Aufnahme entsprechender Schriften in die Liste nach § 18 JuSchG bereits bekanntgemacht ist.“
14.
Nummer 228 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist rechtskräftig festgestellt, dass eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) oder ein mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteter Inhalt einen in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c StGB bezeichneten Charakter hat, übersendet die Zentralstelle eine Ausfertigung dieser Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nach § 18 Abs. 5 Jugendschutzgesetz.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Schrift“ durch die Wörter „einer Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) oder eines mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteten Inhalts“ ersetzt.
15.
Nummer 258 Absatz 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
 
„e)
dem Gesetz über den Ladenschluss oder den Gesetzen der Länder über die Ladenöffnungszeiten,“.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2016 in Kraft.

Dresden, den 29. August 2016

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2016 Nr. 9, S. 60
    Fsn-Nr.: 34

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2016

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022