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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der RL Ausbildungszuschuss Altenpflege

Vollzitat: Erste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der RL Ausbildungszuschuss Altenpflege vom 30. September 2016 (SächsABl. S. 1330)

Erste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der RL Ausbildungszuschuss Altenpflege

Vom 30. September 2016

I.
Änderung der RL Ausbildungszuschuss Altenpflege

Die RL Ausbildungszuschuss Altenpflege vom 16. Juli 2015 (SächsABl. S. 1086), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 werden nach dem Wort „staatlich“ die Wörter „genehmigte oder“ eingefügt.
2.
Nummer 7.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Für Anträge, die das Schuljahr 2015/2016 betreffen, wird für alle bestehenden Ausbildungsverträge der 2. November 2016 als Stichtag festgelegt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. September 2016

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 43, S. 1330
    Fsn-Nr.: 5573

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Oktober 2016

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2018