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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2017 bis 21.01.2019

Sächsische Ganztagsangebotsverordnung

Vollzitat: Sächsische Ganztagsangebotsverordnung vom 17. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 429) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zuweisungen an allgemeinbildende Schulen mit Ganztagsangeboten
(Sächsische Ganztagsangebotsverordnung – SächsGTAVO)

Vom 17. Januar 2017

Auf Grund des § 2 des Sächsischen Ganztagsangebotsgesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 733) unter Berücksichtigung des Artikels 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Zweckbestimmung

Für allgemeinbildende Schulen mit Ganztagsangeboten können nach Maßgabe dieser Verordnung auf Antrag pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen zur Förderung dieser Angebote gewährt werden.

§ 2
Mindestanforderungen

Ganztagsangebote sind unterrichtsergänzende Maßnahmen, insbesondere Arbeitsgemeinschaften und zusätzliche Förderangebote. Eine Schule mit Ganztagsangeboten ist eine Schule, an der

1.
an mindestens drei Tagen in der Woche ein Angebot bereitgestellt wird, das täglich mindestens sieben Zeitstunden umfasst,
2.
ein Mittagessen bereitgestellt wird und
3.
Ganztagsangebote unter Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und in enger Kooperation mit der Schulleitung durchgeführt werden sowie in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen.

§ 3
Ganztagsangebote an Grundschulen

(1) Die für Ganztagsangebote an Grundschulen zur Verfügung gestellten Mittel gemäß dieser Verordnung sind für die Unterbreitung von unterrichtsergänzenden leistungsdifferenzierten Lernangeboten einzusetzen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen

1.
zur individuellen Förderung von Kindern mit Entwicklungsbesonderheiten,
2.
zur Stärkung von übergreifenden Kompetenzen,
3.
zur Prävention von Schwierigkeiten im Lernen oder im Verhalten und
4.
zur Unterstützung bei sozialen Problemlagen.

(2) Die Förderung von Ganztagsangeboten an Grundschulen setzt eine von der Schule und dem zuständigen Träger des Hortes unterschriebene Kooperationsvereinbarung voraus, die konkrete Aussagen zu den Aufgaben und deren Inhalten zur Zusammenarbeit der Beteiligten im Zuweisungszeitraum trifft sowie langfristige Ziele der Zusammenarbeit benennt.

§ 4
Empfehlungen zu Ganztagsangeboten

Zur Unterstützung der Anbieter von Ganztagsangeboten gibt die oberste Schulaufsichtsbehörde zur Qualitätssicherung und -entwicklung Fachempfehlungen und Qualitätsrahmen der ganztägigen Bildung heraus.

§ 5
Berechnung der Zuweisung

(1) Die Zuweisung setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

1.
dem Sockelbetrag,
2.
der Schülerpauschale,
3.
der Zusatzpauschale für Oberschulen und allgemeinbildende Förderschulen sowie
4.
der Schulklubpauschale für Oberschulen, allgemeinbildende Förderschulen und Gymnasien mit Schulklubs.

(2) Der Sockelbetrag wird für jede allgemeinbildende Schule mit Ganztagsangeboten gewährt. Er beträgt für allgemeinbildende Förderschulen 4 000 Euro, für Oberschulen 2 000 bis 4 000 Euro und für alle anderen Schulen 2 000 Euro je Schuljahr.

(3) Die Schülerpauschale wird für jeden Schüler mit Ausnahme der Schüler der Sekundarstufe II einer allgemeinbildenden Schule mit Ganztagsangeboten gewährt und wie folgt berechnet:

Verteilungsmasse x 0,8
Gesamtschülerzahl.

(4) Die Zusatzpauschale wird neben der Schülerpauschale für jeden Schüler einer Oberschule oder allgemeinbildenden Förderschule mit Ganztagsangeboten gewährt und wie folgt berechnet:

Verteilungsmasse x 0,2
Gesamtschülerzahl an Oberschulen und
allgemeinbildenden Förderschulen.

(5) Die Schulklubpauschale beträgt bis zu 6 000 Euro je Schuljahr.

(6) Verteilungsmasse sind die für die Förderung von Ganztagsangeboten verfügbaren Haushaltsmittel abzüglich der für den Sockelbetrag, für die Schulklubpauschale und für Verwaltungskosten des Freistaates Sachsen verwendeten Mittel. Verwaltungskosten sind Entgelte für Beschäftigungsverhältnisse aus Projektmitteln, Reisekostenvergütungen und sächliche Verwaltungsausgaben. Gesamtschülerzahl ist die Zahl der Schüler mit Ausnahme der Schüler der Sekundarstufe II allgemeinbildender Schulen, die die Mindestanforderungen nach den §§ 2 und 3 Absatz 2 erfüllen und deren Schulträger oder Schulförderverein einen Antrag nach § 6 Absatz 2 Satz 2 stellt sowie die Versicherung nach § 6 Absatz 3 abgibt. Für die Berechnung nach den Absätzen 3 und 4 wird die amtliche Schulstatistik des dem Zuweisungszeitraum jeweils vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt.

§ 6
Zuweisungsverfahren

(1) Zuweisungen werden für die Dauer eines Schuljahres bewilligt.

(2) Antragsberechtigt sind Schulträger und Schulfördervereine. Der Antrag ist schriftlich bis zum 28. Februar eines jeden Jahres für das folgende Schuljahr bei der Sächsischen Aufbaubank zu stellen.

(3) Der Antragsteller hat schriftlich zu versichern, dass der Durchführung des Ganztagsangebots ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt, dem die Schulkonferenz zugestimmt hat. Bei Grundschulen hat er nachzuweisen, dass eine Kooperationsvereinbarung zwischen Schule und Hort vorliegt, die konkrete Aussagen zu den Aufgaben und deren Inhalten sowie zur Zusammenarbeit der Beteiligten im Zuweisungszeitraum trifft und langfristig Ziele der Zusammenarbeit benennt. Die Kooperationsvereinbarung ist als Anlage einzureichen oder der Antrag enthält den Link zum Einsehen im Internet. Bei Schulen, die über einen Schulklub verfügen, ist die Erklärung des Antragstellers erforderlich, dass eine finanzielle Beteiligung mindestens in Höhe der gewährten Schulklubpauschale erfolgt.

(4) Die Sächsische Aufbaubank setzt die Zuweisung für jede Schule durch Bescheid fest.

§ 7
Auszahlung und Verwendung

(1) Die Zuweisung wird in zwei Raten ausgezahlt, wobei am 1. September eines jeden Jahres der auf die Monate August bis Dezember entfallende Teilbetrag und am 1. Februar eines jeden Jahres der auf die Monate Januar bis Juli entfallende Teilbetrag zu zahlen ist.

(2) Der Zuweisungsempfänger hat für jede Schule mit Ganztagsangeboten, für die er Zuweisungen nach dieser Verordnung erhält, mindestens ein gesondertes Sachkonto einzurichten.

(3) Die Sächsische Aufbaubank soll die Auszahlung zurückbehalten, solange der Zuweisungsempfänger einen Verwendungsnachweis für vorangegangene Auszahlungen nicht ordnungsgemäß erbracht hat.

(4) Die für die einzelne Schule festgesetzte Zuweisung ist an dieser Schule zweckentsprechend zu verwenden. Eine Mittelübertragung zwischen mehreren Schulen ist unzulässig.

§ 8
Verwendungsnachweis

(1) Der Zuweisungsbescheid wird mit der Nebenbestimmung erlassen, dass der Zuweisungsempfänger

1.
bis zum 30. September des auf die Bekanntgabe des Zuweisungsbescheides folgenden Jahres gegenüber der Sächsischen Aufbaubank die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung und der Eigenmittel für die Schulklubpauschale einschließlich der Nutzung für jede Schule gesondert nachweist, indem er dies schriftlich unter Beifügung eines Auszugs jedes Sachkontos versichert, und
2.
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheides sämtliche die Verwendung der Zuweisung einschließlich der Nutzungen betreffenden Unterlagen und Dateien aufbewahrt.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 kann auf Antrag aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängert werden.

§ 9
Formulare

Sofern die Sächsische Aufbaubank Formulare für den Antrag oder den Verwendungsnachweis vorgibt, sind diese zu verwenden.

§ 10
Übergangsvorschrift

Für das Schuljahr 2016/2017 ist die Verwendung der Zuweisung abweichend von § 8 Absatz 1 Nummer 1 gegenüber der Sächsischen Bildungsagentur nachzuweisen.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Ganztagsangebotsverordnung vom 19. Mai 2015 (SächsGVBl. S. 376) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.

Dresden, den 17. Januar 2017

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 1, S. 9
    Fsn-Nr.: 520-12.1/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2017

    Fassung gültig bis: 21. Januar 2019