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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Justizorganisation

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Justizorganisation vom 12. Januar 2017 (SächsJMBl. S. 7)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Justizorganisation

Vom 12. Januar 2017

I.

Die VwV Justizorganisation vom 14. Dezember 2011 (SächsJMBl. S. 123), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. August 2012 (SächsJMBl. S. 106) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen und die Wörter „die Gerichte und Staatsanwaltschaften“ werden durch die Wörter „den Geschäftsbereich der Justiz“ ersetzt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zu Großbuchstabe A Ziffer IV werden die Angaben zu den Nummern 1 und 2 gestrichen.
 
b)
Die Angabe zu Großbuchstabe B Ziffer I wird wie folgt gefasst:
 
 
„I.
Beratender Ausschuss nach § 18 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes und Beratender Ausschuss nach § 11 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes“.
 
c)
Die Angabe zu Großbuchstabe D wird gestrichen.
 
d)
Die Angaben zu den Großbuchstaben E und F werden die Angaben zu den Großbuchstaben D und E.
 
e)
In der Angabe zur Anlage wird die Angabe „Abschnitt A Ziff. I“ durch die Wörter „Großbuchstabe A Ziffer I“ ersetzt.
3.
Großbuchstabe A wird wie folgt geändert:
 
a)
In Ziffer I werden die Wörter „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Staatswappens (Wappenverordnung – WappenVO)“ durch das Wort „Wappenverordnung“ ersetzt und die Wörter „und für Europa“ werden gestrichen.
 
b)
Ziffer III wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Staatsanwälte“ ein Komma und das Wort „Amtsanwälte“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „Richtern und Staatsanwälten“ durch die Wörter „Richtern, Staatsanwälten und Amtsanwälten“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „Richter und Staatsanwälte“ durch die Wörter „Richter, Staatsanwälte und Amtsanwälte“ ersetzt.
 
c)
Ziffer IV wird wie folgt gefasst:
 
IV.
Gerichtstage
 
Gerichtstage in Arbeitssachen werden an folgenden Orten abgehalten:
 
 
1.
in Bautzen durch das Sächsische Landesarbeitsgericht,
 
 
2.
in Döbeln durch das Arbeitsgericht Chemnitz,
 
 
3.
in Görlitz und Hoyerswerda durch das Arbeitsgericht Bautzen sowie
 
 
4.
in Plauen durch das Arbeitsgericht Zwickau.“
 
d)
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2061 Abs. 2 BGB, § 187 ZPO“ durch die Wörter „§ 2061 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 187 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 187 ZPO“ durch die Wörter „§ 187 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt, die Angabe „(InsO)“ wird gestrichen und die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1893) geändert worden ist,“ werden durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
bbb)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Die Gliederungsbezeichnung „a)“ wird gestrichen.
 
bbb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gemäß Großbuchstabe A Ziffer VI Nummer 2 wird mit Wirkung vom ... als Veröffentlichungsblatt bestimmt:
 
a)
für das Landgericht ... (Sitz des Gerichts) ... (Bezeichnung des Veröffentlichungsblattes),
 
b)
für das Amtsgericht ... (Sitz des Gerichts) ... (Bezeichnung des Veröffentlichungsblattes),
 
c)
für die Amtsgerichte ...”.
4.
Großbuchstabe B wird wie folgt geändert:
 
a)
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 18 Abs. 2 ArbGG“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes“ und die Angabe „§ 11 Abs. 2 SGG“ wird durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen, die Angabe „§ 18 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)“ wird durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ und die Angabe „§ 11 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)“ wird durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
 
bbb)
In Buchstabe a werden die Wörter „Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb“ durch die Wörter „Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb“ ersetzt.
 
ccc)
In Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc“ durch die Wörter „Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc“ ersetzt.
 
ddd)
In Buchstabe c Satz 1 werden die Wörter „Nummer 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb und cc“ durch die Wörter „Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb und cc“ ersetzt.
 
eee)
In Buchstabe d wird die Angabe „Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. dd“ durch die Wörter „Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd“ ersetzt.
 
 
dd)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Buchstabe a Satz 2 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
 
bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb“ durch die Wörter „Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb“ ersetzt und die Wörter „und für Europa“ werden gestrichen.
 
ccc)
In Buchstabe c werden die Wörter „Nummer 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb und cc“ durch die Wörter „Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb und cc“ ersetzt und die Wörter „und für Europa“ werden gestrichen.
 
ddd)
In Buchstabe d werden die Wörter „Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc oder Nummer 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd“ durch die Wörter „Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc oder Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd“ ersetzt.
 
 
dd)
In Nummer 5 Buchstabe a und b Satz 2 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
 
 
ee)
In Nummer 2 Buchstabe a Satzteil vor Doppelbuchstabe aa und Nummer 6 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „§ 18 Abs. 2 ArbGG“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes“ ersetzt.
 
 
ff)
In Nummer 2 Buchstabe b Satzteil vor Doppelbuchstabe aa und Nummer 6 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „§ 11 Abs. 2 SGG“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes“ ersetzt.
 
b)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
1.
Gerichtsbarkeit der Rechtsanwälte
Die Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs werden gemäß § 103 Absatz 2 und § 95 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 45 Absatz 2 Satz 1 und § 123 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vereidigt. Die Vorsitzenden des Anwaltsgerichts werden gemäß § 95 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in Verbindung mit § 45 Absatz 2 Satz 1 und § 123 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes von dem Präsidenten des Landgerichts Dresden vereidigt.“
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 99 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 3 Satz 1“ und die Angabe „(StBerG)“ wird durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 99 Abs. 2 Satz 1 StBerG“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
 
c)
In Ziffer III Halbsatz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes“ und die Angabe „§ 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a“ wird durch die Wörter „§ 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.
5.
Großbuchstabe C wird wie folgt geändert:
 
a)
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
b)
Die Justizwachtmeistereien sind grundsätzlich mit Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz zu besetzen, die die in Nummer 3 aufgeführten Aufgaben erledigen. Bei einer Besetzung mit gleichwertig eingesetzten Tarifbeschäftigten ist zu berücksichtigen, dass Neueinstellungen mit dem Ziel der Verbeamtung erfolgen und die Dauer der Tarifbeschäftigung in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten soll.“
 
 
bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Buchstabe b Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „VwV Aus- und Vorführung“ durch die Wörter „VwV Justizvollzugssicherheit vom 2. Mai 2013 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362),“ ersetzt.
 
bbb)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
(1) In Doppelbuchstabe aa werden nach dem Wort „Gepäckkontrolle“ ein Komma und die Wörter „die unverzügliche Weitergabe in amtliche Verwahrung genommener verbotener Gegenstände an die Polizei“ eingefügt.
(2) In Doppelbuchstabe bb werden nach dem Wort „Justizgebäuden“ die Wörter „und deren unmittelbaren räumlichen Umfeld“ eingefügt und die Wörter „und für Europa“ werden gestrichen.
 
ccc)
In Buchstabe e Doppelbuchstabe ii werden die Wörter „Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung) vom 24. Februar 2005 (SächsABl. S. 182), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1645)“ durch die Wörter „VwV Beflaggung vom 18. September 2013 (SächsABl. S. 979), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 345)“ ersetzt.
 
b)
In Ziffer II Satz 1 werden nach dem Wort „Gerichten“ die Wörter „Landgericht und“ gestrichen, das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Zwickau“ werden die Wörter „sowie für die auswärtigen Kammern des Landgerichts Görlitz mit Sitz in Bautzen“ eingefügt.
 
c)
Ziffer III wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Buchstabe a Satzteil vor Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG)“ durch die Wörter „Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
 
 
bb)
In Nummer 2 Buchstabe a Satzteil vor Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Satzteil vor Doppelbuchstabe aa und Nummer 3 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Buchst.“ durch das Wort „Buchstabe“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 Buchst. a“ durch die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a“ und die Angabe „Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst.“ wird durch die Wörter „Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe“ ersetzt.
 
bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 176 GVG“ durch die Wörter „§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
6.
Großbuchstabe D wird aufgehoben.
7.
Die Großbuchstaben E und F werden die Großbuchstaben D und E.
8.
In der Anlage wird in der Angabe der Vorschrift, auf die die Anlage Bezug nimmt, die Angabe „Abschnitt A Ziff. I“ durch die Wörter „Großbuchstabe A Ziffer I“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 12. Januar 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2017 Nr. 1, S. 7
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2017

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2021