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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vollzitat: Vierte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 27. Januar 2017 (SächsABl. S. 223)

Vierte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vom 27. Januar 2017

I.
Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Die Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 48), die zuletzt durch die Richtlinie vom 11. Juli 2016 (SächsABl. S. 1011) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 Abschnitt B Ziffer II Nummer 1.6 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Für Holzlagerplätze und -konservierungsanlagen ist ein Nachweis“ durch die Wörter „Es ist der Nachweis einer Anbindung an das öffentliche Straßennetz oder“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Diese Zuwegung und die“ durch die Wörter „Die Zuwegung und ihre“ ersetzt.
2.
Teil 2 Abschnitt B Ziffer II Nummer 2 wird aufgehoben.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

Dresden, den 27. Januar 2017

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 7, S. 223
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2017

    Fassung gültig bis: 15. September 2020