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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Anpassung von Schulordnungen an die neuen Regelungen über die Bildungsempfehlung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Anpassung von Schulordnungen an die neuen Regelungen über die Bildungsempfehlung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Anpassung von Schulordnungen an die neuen Regelungen über die Bildungsempfehlung

Vom 15. Februar 2017

Auf Grund

des § 34 Absatz 3 und 4 Satz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der durch das Gesetz vom 1. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 18) neu gefasst worden ist,
des § 7 Absatz 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298) und
des § 62 Absatz 1 und 3 Nummer 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298)

verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Grundschulen

Die Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung an, insbesondere zu den Kriterien und zum Verfahren für die Erteilung der Bildungsempfehlung sowie zu den Bildungsangeboten und Leistungsanforderungen der Mittelschulen, der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen. Dabei ist auch über die Möglichkeiten zu informieren, zwischen den Schularten zu wechseln. Nach Erörterung in der Klassenkonferenz führt der Klassenlehrer zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres mit den Eltern ein Beratungsgespräch zum Entwicklungsstand und zur weiteren Schullaufbahn des Schülers; dabei können Bildungsvereinbarungen geschlossen werden. Die Beratung nach Satz 1 kann vom zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bis spätestens Ende November der Klassenstufe 4 vertieft werden.“
2.
§ 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Bildungsempfehlung
(1) Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 4 erteilt die Klassenkonferenz der Klassenstufe 4 eine Bildungsempfehlung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 oder 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen. Hierfür ist ein Vordruck zu verwenden, der dem vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Muster entspricht.

(2) An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet kann zur Erteilung der Bildungsempfehlung gemäß Absatz 1 das Fach Deutsch durch das Fach Sorbisch ersetzt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz.

(3) Für Schüler der Vorbereitungsklassen oder Vorbereitungsgruppen wird eine Bildungsempfehlung nach Absatz 1 mit der Maßgabe erteilt, dass diese unter Berücksichtigung der im Herkunftsland erbrachten Leistungen, des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie der sprachlichen Fähigkeiten in der deutschen Sprache durch den Betreuungslehrer erteilt wird. An die Stelle der Noten gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen treten die Noten des von den Eltern vorzulegenden letzten Zeugnisses aus dem Herkunftsland. Die Note im Fach Deutsch wird durch die Note in der jeweiligen Muttersprache ersetzt. Wurde das Fach Sachunterricht im Herkunftsland nicht unterrichtet, tritt an dessen Stelle ein vergleichbares Fach mit gesellschaftswissenschaftlichem und naturwissenschaftlichem Bezug.“

Artikel 2
Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 7
Leistungserhebung, Beratungsgespräch“.
 
b)
Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 41
Ersetzungsregelungen“.
2.
§ 3 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
das zuletzt erstellte Jahreszeugnis und die zuletzt erteilte Halbjahresinformation der zuvor besuchten Schule;“.
 
b)
In Nummer 3 werden die Wörter „für das Gymnasium oder ein Nachweis über das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß § 7“ durch die Wörter „nach § 34 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen und § 21 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3.
Die §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
„§ 6
Aufnahmebedingungen
(1) Ein Schüler wird nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde. Auch ein Schüler, dem die Bildungsempfehlung für die Mittelschule erteilt wurde oder der eine nicht staatlich anerkannte Grundschule oder allgemeinbildende Förderschule in freier Trägerschaft besucht, wird nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn
 
1.
ein Elternteil an dem Beratungsgespräch nach § 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen teilgenommen hat und
 
2.
im Ergebnis des Beratungsgespräches
 
 
a)
eine Empfehlung zum Besuch eines Gymnasiums erteilt wird oder
 
 
b)
eine Anmeldung an der Mittelschule weiterhin empfohlen wird und die Eltern innerhalb von drei Wochen schriftlich mitgeteilt haben, dass sie an der Anmeldung am Gymnasium festhalten.
(2) Ein Schüler wird auf Antrag der Eltern nach Abschluss der Klassenstufe 5 oder 6 der Mittelschule oder der allgemeinbildenden Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, in die nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums aufgenommen, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen erfüllt. Das ist der Fall, wenn aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes im Jahreszeugnis der betreffenden Klassenstufe
 
1.
der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch 2,0 oder besser ist, keines dieser Fächer mit der Note ,ausreichend’ oder schlechter benotet wurde und der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und
 
2.
das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers sowie die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seiner Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich entsprechen wird.
(3) Ein Schüler wird auf Antrag der Eltern nach Abschluss der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsganges der Mittelschule in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums aufgenommen, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen erfüllt. Das ist der Fall, wenn aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes im Jahreszeugnis der betreffenden Klassenstufe
 
1.
der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,0 ist und
 
2.
das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers sowie die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seiner Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich entsprechen wird.
(4) An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass das Fach Deutsch durch das Fach Sorbisch ersetzt werden kann; die Entscheidung trifft die Schulkonferenz.

(5) Nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Mittelschule wird ein Schüler in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums aufgenommen, wenn der Durchschnitt der in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 10 erreichten Noten sowie der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und er die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses bestanden hat. Er wird auch dann aufgenommen, wenn er die Anforderungen nach Satz 1 mit dem Abschlusszeugnis der Mittelschule erfüllt.

(6) Wechseln Schüler nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Mittelschule an das Gymnasium ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 6, werden sie durch die Sächsische Bildungsagentur besonderen Klassen der Klassenstufe 10 an Gymnasien zugewiesen, an denen der Unterricht in der zweiten Fremdsprache in einem Umfang von 6 Wochenstunden aufgenommen wird. Für diese Schüler entfällt abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 1 in der Klassenstufe 10 die Verpflichtung zur Teilnahme am Profilunterricht.
§ 7
Leistungserhebung, Beratungsgespräch
(1) Ein Schüler, der die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt und der durch seine Eltern zur Aufnahme in die Klassenstufe 5 an einem Gymnasium angemeldet worden ist, nimmt an einer schriftlichen Leistungserhebung nach § 34 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen teil.

(2) Die Termine für die Leistungserhebung und die Aufgaben werden jährlich landeseinheitlich vom Staatsministerium für Kultus vorgegeben. Die Schüler legen die Leistungserhebung an den Gymnasien ab, an denen sie sich angemeldet haben. Es ist eine schriftliche Arbeit anzufertigen, die die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zu gleichen Teilen berücksichtigt. Die Arbeitszeit beträgt 60 Minuten. An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet kann die Leistungserhebung in deutscher oder sorbischer Sprache durchgeführt werden. Die Entscheidung treffen die Eltern des Schülers.

(3) Über den Verlauf der Leistungserhebung wird ein Protokoll erstellt.

(4) Die schriftliche Arbeit wird von einem durch den Schulleiter bestimmten Lehrer des Gymnasiums nach den vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Richtlinien korrigiert und ohne Benotung bewertet. Lehrer, deren Angehörige gemäß § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an der Leistungserhebung teilnehmen, können nicht mit der Korrektur der Leistungserhebung beauftragt werden. Das Ergebnis der Leistungserhebung wird den Eltern im Rahmen des Beratungsgespräches nach § 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen mitgeteilt und ist die Grundlage der Empfehlung des Gymnasiums zur Fortsetzung der Ausbildung an einer Mittelschule oder einem Gymnasium.

(5) Ein Schüler, der aus wichtigem Grund an der Teilnahme an der Leistungserhebung verhindert ist, kann die Leistungserhebung zu einem späteren vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Termin nachholen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Schulleiter.

(6) Bei der Anmeldung am Gymnasium vereinbart dessen Schulleiter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer mit den Eltern schriftlich einen Termin für ein Beratungsgespräch nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen. In der schriftlichen Vereinbarung zu dem Gespräch ist auf die Folgen eines Nichterscheinens hinzuweisen. Seitens des Schulleiters oder durch den oder die vom Schulleiter bestimmten Lehrer des Gymnasiums wird im Ergebnis des Beratungsgespräches eine Empfehlung zur Fortsetzung der Ausbildung an einer Mittelschule oder einem Gymnasium erteilt. Das Ergebnis des Beratungsgespräches wird schriftlich dokumentiert.
§ 8
Ausnahmeregelungen
(1) In besonderen Härtefällen kann die Sächsische Bildungsagentur auf Antrag der Eltern auch dann, wenn ein Schüler die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 nicht erfüllt, die Aufnahme an ein Gymnasium genehmigen. In besonderen Härtefällen kann die Sächsische Bildungsagentur auf Antrag der Eltern abweichend von § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Aufnahme in die jeweils gleiche Klassenstufe des Gymnasiums auch zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres genehmigen.

(2) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Sächsische Bildungsagentur auf Antrag der Eltern abweichend von den in § 6 Absatz 5 genannten Voraussetzungen eine Aufnahme des Schülers nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Mittelschule in die Klassenstufe 10 eines Gymnasiums mit vertiefter Ausbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genehmigen. Vor der Entscheidung ist ein Beratungsgespräch mit dem Schüler und den Eltern am aufnehmenden Gymnasium zu führen.

(3) Schüler, die eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe gemäß § 13 Absatz 3 der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87, 92) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besucht haben, können in ein Gymnasium wechseln, wenn sie im Herkunftsland bereits eine dem Gymnasium gleichwertige Schule besucht haben oder der Betreuungslehrer auf Antrag der Eltern den Besuch des Gymnasiums unter Berücksichtigung der Leistungen aus dem Herkunftsland und des bisher in der Mittelschule gezeigten Lern- und Arbeitsverhaltens empfiehlt. Über den Wechsel entscheidet die Sächsische Bildungsagentur.“
4.
In § 10 werden die Wörter „die die zugelassene Höchstzahl von Wiederholungen gemäß § 32 Abs. 2 überschreiten“ durch die Wörter „deren Verbleib am Gymnasium nach § 34 Absatz 4 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen nicht möglich ist“ ersetzt.
5.
§ 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Schüler, bei denen aufgrund des Leistungsbildes sowie des bisherigen Lern- und Arbeitsverhaltens eine weitere erfolgreiche Schullaufbahn am Gymnasium nicht zu erwarten ist, spricht die Klassenkonferenz im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 eine Schullaufbahnempfehlung aus. Auf der Grundlage der Empfehlung führen der Klassenlehrer und gegebenenfalls ein Fachlehrer mit den Eltern ein Gespräch zur weiteren Schullaufbahn. In dem Gespräch wird den Eltern die Schullaufbahnempfehlung für ihr Kind bekannt gegeben.“
6.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „am Gymnasium bleiben“ durch die Wörter „nicht gemäß § 34 Absatz 4 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen das Gymnasium verlassen müssen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Die Absätze 3 bis 9 werden die Absätze 2 bis 8.
7.
§ 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „legt“ die Wörter „mit Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur“ eingefügt.
 
b)
In Satz 3 werden die Wörter „zu § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Schulnetzplanung im Freistaat Sachsen (Schulnetzplanungsverordnung – SchulnetzVO) vom 2. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 672), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 685, 686)“ durch die Wörter „der Schulnetzplanungsverordnung vom 2. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 672), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 685) geändert worden ist“ ersetzt.
8.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zweites Leistungskursfach fortgeführte Fremdsprache kann Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Polnisch, Russisch, Spanisch oder Tschechisch sein.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Chemie“ die Wörter „oder Biologie“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wird ein Leistungskurs im Fach Geschichte eingerichtet, kann die Genehmigung des Leistungskurses im Fach Kunst auch zusätzlich erfolgen. Wird ein Leistungskurs im Fach Physik eingerichtet, kann die Genehmigung des Leistungskurses in den Fächern Chemie und Biologie auch zusätzlich erfolgen.“
9.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In folgenden Fächern sind Grundkurse zu belegen:
 
 
1.
Deutsch,
 
 
2.
Mathematik,
 
 
3.
Kunst oder Musik,
 
 
4.
Geschichte,
 
 
5.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
 
 
6.
Geographie,
 
 
7.
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
 
 
8.
Sport.
 
 
Sofern in der Klassenstufe 10 eine Fremdsprache begonnen wurde, ist diese in der gymnasialen Oberstufe als Grundkursfach zu belegen. Außerdem sind Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen:
 
 
1.
eine fortgeführte Fremdsprache, eine weitere fortgeführte Fremdsprache, Biologie, Chemie und Physik,
 
 
2.
eine fortgeführte Fremdsprache, Biologie, Chemie und Physik oder
 
 
3.
eine fortgeführte Fremdsprache, eine weitere fortgeführte Fremdsprache und zwei der Fächer Biologie, Chemie und Physik.
 
 
Die Belegung einer weiteren fortgeführten Fremdsprache entfällt im Fall der Belegung der in der Klassenstufe 10 begonnenen Fremdsprache. Ein Anspruch des Schülers oder der Eltern auf ein bestimmtes Kursangebot besteht nicht.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Belegung“ die Wörter „für ein Grundkursfach in“ eingefügt und die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 5“ werden gestrichen.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 1 SchulG“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ und die Angabe „Absatz 1 Nr. 12“ wird durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „der Belegung eines Grundkursfaches in einer fortgeführten oder der in der Klassenstufe 10 begonnenen Fremdsprache“ ersetzt.
 
e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für Schüler mit Migrationshintergrund, die Unterricht in der Herkunftssprache bis zur Klassenstufe 10 gemäß § 17 Absatz 6 besucht haben oder die eine Feststellungsprüfung gemäß § 17 Absatz 7 abgelegt und keine zweite Fremdsprache in Klassenstufe 10 belegt haben, kann die Belegung für das Grundkursfach weitere fortgeführte Fremdsprache entfallen.“
 
f)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „gemäß Absatz 1 Nr. 5“ durch die Wörter „in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache“ ersetzt.
10.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 41
Ersetzungsregelungen“.
 
b)
In Absatz 2 Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „oder ergänzt“ gestrichen.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft“ die Wörter „oder Geographie“ eingefügt.
 
 
bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.
 
 
cc)
Nummer 3 wird Nummer 2 und nach dem Wort „Biologie,“ werden die Wörter „Chemie oder Physik,“ sowie nach dem Wort „Bezug“ werden die Wörter „oder Informatik“ eingefügt.
 
d)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Belegung für das Grundkursfach Biologie, Chemie oder Physik kann nur dann entfallen, wenn
 
 
1.
die Besondere Lernleistung einen überwiegend naturwissenschaftlichen Bezug enthält und
 
 
2.
mindestens zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik in der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt werden; dies gilt auch für den Fall, wenn das Grundkursfach Biologie, Chemie oder Physik durch das Grundkursfach Informatik oder einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug ersetzt wurde.“
 
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Wörter „in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „in einer fortgeführten oder der in der Klassenstufe 10 begonnenen Fremdsprache“ ersetzt.
11.
§ 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Musik“ das Komma und das Wort „Biologie“ gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe c werden jeweils die Wörter „oder Chemie“ durch ein Komma und die Wörter „Chemie oder Biologie“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4 Buchstabe c werden die Wörter „Fremdsprache, Physik oder Chemie“ durch die Wörter „Fremdsprache, Geschichte, Physik, Chemie oder Biologie“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 5 Buchstabe c Halbsatz 2 werden die Wörter „oder Chemie“ durch ein Komma und die Wörter „Chemie oder Biologie“ ersetzt.
12.
§ 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In der vertieften Ausbildung sind abweichend von § 40 Absatz 1 in folgenden Fächern Grundkurse zu belegen:
 
1.
bei vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausbildung
 
 
a)
Deutsch,
 
 
b)
Kunst oder Musik,
 
 
c)
eine fortgeführte Fremdsprache mit 3 Wochenstunden,
 
 
d)
Geschichte,
 
 
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
 
f)
zwei Naturwissenschaften,
 
 
g)
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
 
 
h)
Sport;
 
 
bei der Wahl einer fortgeführten Fremdsprache als Leistungskursfach kann das Grundkursfach Buchstabe c mit 2 Wochenstunden zusätzlich unterrichtet werden;
 
2.
bei vertiefter musischer Ausbildung
 
 
a)
Mathematik oder Deutsch,
 
 
b)
drei der Fächer Kunst, Physik, Biologie oder Chemie,
 
 
c)
eine Fremdsprache mit 3 Wochenstunden,
 
 
d)
Geschichte,
 
 
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
 
f)
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
 
 
g)
Sport;
 
3.
bei vertiefter sportlicher Ausbildung
 
 
a)
Mathematik oder Deutsch,
 
 
b)
Kunst oder Musik,
 
 
c)
eine Fremdsprache mit 3 Wochenstunden,
 
 
d)
Geschichte,
 
 
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
 
f)
zwei der Fächer Physik, Biologie oder Chemie,
 
 
g)
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik;
 
4.
bei vertiefter sprachlicher Ausbildung
 
 
a)
Mathematik oder Deutsch,
 
 
b)
Kunst oder Musik,
 
 
c)
eine fortgeführte Fremdsprache,
 
 
d)
eine weitere fortgeführte Fremdsprache,
 
 
e)
Geschichte,
 
 
f)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
 
g)
zwei der Fächer Physik, Biologie oder Chemie,
 
 
h)
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
 
 
i)
Sport;
 
5.
bei vertiefter binationaler-bilingualer Ausbildung
 
 
a)
Mathematik oder Deutsch,
 
 
b)
Kunst oder Musik,
 
 
c)
Englisch mit 2 Wochenstunden,
 
 
d)
Geschichte,
 
 
e)
fächerverbindender Grundkurs deutsch-polnische oder deutsch-tschechische Beziehungen mit 1 Wochenstunde,
 
 
f)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
 
g)
zwei der Fächer Physik, Biologie oder Chemie,
 
 
h)
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
 
 
i)
Sport;
 
 
für Grundkurse, die zum überwiegenden Teil in englischer, tschechischer oder polnischer Sprache als Arbeitssprache unterrichtet werden, kann der Schulleiter die Anzahl der Wochenstunden abweichend von § 41 Absatz 5 Satz 4 um insgesamt bis zu 2 Wochenstunden erhöhen.“
13.
§ 44 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Zweites Leistungskursfach ist Französisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Physik, Chemie oder Geschichte. Drittes Leistungskursfach ist Griechisch, Französisch, Latein, Russisch, Spanisch, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Biologie, Physik oder Chemie. Wird eine fortgeführte Fremdsprache als zweites Leistungskursfach und eine weitere fortgeführte Fremdsprache als drittes Leistungskursfach belegt, muss eine der Fremdsprachen Latein oder Griechisch sein. Schüler des Bildungsganges International Baccalaureate Diploma Programme belegen an Stelle des dritten Leistungskursfaches zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Grundkursfächern ein in Satz 3 genanntes Fach als Grundkursfach.“
 
b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8.
zwei der Fächer Physik, Chemie oder Biologie,“.
 
 
bb)
Nummer 9 wird aufgehoben.
 
 
cc)
Die Nummern 10 und 11 werden die Nummern 9 und 10.
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ein Fach kann nur entweder als Leistungskurs oder als Grundkurs belegt werden. Bei Wahl einer fortgeführten Fremdsprache als zweites und einer weiteren fortgeführten Fremdsprache als drittes Leistungskursfach entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Englisch und eine weitere fortgeführte Fremdsprache. Bei Wahl der Fächer Physik, Chemie oder Biologie als zweites und als drittes Leistungskursfach entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Physik, Chemie und Biologie. Bei Wahl des Faches Geschichte als zweites Leistungskursfach und des Faches Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie als drittes Leistungskursfach entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Geschichte, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie.“
 
d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „fortgeführte Fremdsprache“ durch die Wörter „weitere fortgeführte Fremdsprache gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 3“ und die Wörter „das Grundkursfach“ werden durch die Wörter „dieses Grundkursfach“ ersetzt.
14.
§ 46 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den Block I werden die Ergebnisse der einzelnen Kurshalbjahre wie folgt eingebracht:
 
 
1.
die Kurshalbjahresergebnisse in den Prüfungsfächern gemäß § 48 Absatz 2 Satz 4,
 
 
2.
soweit nicht durch die Prüfungsfächer unter Nummer 1 bereits eingebracht,
a)
vier Kurshalbjahresergebnisse in einer fortgeführten Fremdsprache,
b)
zwei Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Kunst oder Musik,
c)
vier Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte,
d)
acht Kurshalbjahresergebnisse in zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik,
e)
zwei Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und
f)
zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik.
 
 
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d gilt auch, wenn eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik durch einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder Informatik ersetzt wurde. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e gilt auch, wenn eines der Fächer Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie durch ein Grundkursangebot gemäß § 43 Absatz 2 ersetzt wurde. Aus jedem belegten Fach ist mindestens ein Kurshalbjahresergebnis einzubringen. Insgesamt müssen 40 Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden. Die über die in die Gesamtqualifikation nach den Sätzen 1 und 4 verpflichtend einzubringenden hinausgehenden Kurshalbjahresergebnisse legt der Schüler nach Beratung durch seinen Tutor oder den Oberstufenberater nach Erhalt des Zeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II fest. Das Gesamtergebnis der im Block I erreichten Punkte berechnet sich wie folgt:
Formel
Nenner/Zähler Multiplikator
Summe aller eingebrachten
Kurshalbjahresergebnisse

x 40.
Anzahl der eingebrachten
Kurshalbjahresergebnisse
 
 
In die Summe aller eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse gehen die Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskursfächer je doppelt und die der Grundkursfächer je einfach ein. Bei der Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse zählen die der Leistungskursfächer doppelt. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei ab n,5 stets aufgerundet wird.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kurshalbjahresergebnis“ die Wörter „eines belegten Kurses“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Es dürfen höchstens acht der einzubringenden Kurshalbjahresergebnisse unter 5 Punkten liegen, davon höchstens vier aus Leistungskursen.“
15.
In § 49 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Geographie,“ die Wörter „Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,“ eingefügt.
16.
In § 52 Absatz 5 und § 53 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „gemäß § 20 Abs. 5 VwVfG“ durch die Wörter „gemäß § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
17.
§ 73 wird wie folgt gefasst:
„§ 73
Übergangsregelung
Für Schüler öffentlicher Schulen und anerkannter Ersatzschulen, die vor dem Schuljahr 2017/2018 in die Jahrgangsstufe 11 eingetreten sind und diese nicht wiederholen, gilt mit Ausnahme des § 46 Absatz 2 und 3 die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, in der am 1. Februar 2017 geltenden Fassung, fort. Wenn ein Schüler nach Satz 1 die beiden Fächer Geographie und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft nach § 41 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in der am 1. Februar 2017 geltenden Fassung ersetzt hat, gilt § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e mit der Maßgabe, dass zwei Kurshalbjahre in einem der diese Fächer ersetzenden Fächer einzubringen sind. Auf Antrag eines Schülers nach Satz 1 findet § 46 Absatz 2 und 3 in der am 1. Februar 2017 geltenden Fassung Anwendung.“

Artikel 3
Änderung der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen

Die Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juni 2016 (SächsGVBl. S. 257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:
„§ 10   (weggefallen)“.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 5 wird aufgehoben.
 
b)
Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Schullaufbahn,“ die Wörter „dem voraussichtlich zu besuchenden Bildungsgang,“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Dazu können der Beratungslehrer oder der Betreuungslehrer und weitere Lehrer hinzugezogen werden.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Schüler der Klassenstufen 5 und 6, die im nachfolgenden Schuljahr an ein Gymnasium wechseln wollen und die bereits in der Halbjahresinformation die Voraussetzungen erfüllen, die in § 6 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt und dokumentiert. Die Beratung führen der Klassenlehrer und gegebenenfalls ein Fachlehrer mit den Eltern in einem Gespräch durch. Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Mittelschule zusätzlich ein Gespräch mit Vertretern des Gymnasiums.“
4.
§ 10 wird aufgehoben.
5.
In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Schulordnung Förderschulen

Die Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder der Mittelschule“ gestrichen und die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Insoweit gelten § 34 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen und § 21 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
 
 
cc)
Satz 4 wird aufgehoben.
 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Schüler an Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, können auf eine Mittelschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn die Pflicht zum Besuch der Förderschule aufgehoben wird oder der Schüler voraussichtlich in einer anderen allgemeinbildenden Schule nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung unterrichtet werden kann. § 6 Absatz 2 und 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 7 Absatz 3 der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87, 92) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Für die Entscheidung über den Bildungsgang ab der Klassenstufe 7 gilt § 3 Absatz 4 der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen entsprechend.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
2.
In § 34 Absatz 5 werden die Wörter „§ 28 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 SOMIA“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen“ ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 2. Februar 2017 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 8 bis 13 tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Dresden, den 15. Februar 2017

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 3, S. 87
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Februar 2017