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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer

Vollzitat: Vierte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer vom 17. Februar 2017 (SächsABl. S. 315)

Vierte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer

Vom 17. Februar 2017

I.
Änderung der Förderrichtlinie
Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer

Die Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 74), die zuletzt durch die Richtlinie vom 4. Juli 2016 (SächsABl. S. 968) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), wird wie folgt geändert:

1.
Teil B Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1.4 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „einschließlich Leasing“ gestrichen.
 
 
bb)
In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „oder Leasingkauf“ gestrichen.
 
b)
In Nummer 2.3 Satz 1 werden vor der Aufzählung am Satzanfang nach den Wörtern „projektbezogene Ausgaben“ die Wörter „für Organisation und Durchführung einschließlich Vor- und Nachbereitung“ eingefügt.
 
c)
Nummer 2.4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe b werden die Wörter „Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten“ durch das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe c wird das Wort „Bieterverfahrens“ durch das Wort „Aufrufs“ ersetzt.
 
 
cc)
In Buchstabe d werden die Wörter „Investitionen für“ gestrichen.
 
 
dd)
In Buchstabe h Doppelbuchstabe bb wird das Wort „Anbieters“ durch das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
2.
Teil C Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden vor der Aufzählung am Satzanfang die Wörter „Nummer 2 und“ gestrichen.
 
b)
Nummer 2 wird aufgehoben.
 
c)
Nummer 3 wird Nummer 2.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 17. Februar 2017

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 10, S. 315
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. März 2017

    Fassung gültig bis: 19. Juni 2023