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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Justizdienstkleidung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Justizdienstkleidung vom 21. Februar 2017 (SächsABl. S. 385)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Justizdienstkleidung

Vom 21. Februar 2017

I.

Die VwV Justizdienstkleidung vom 30. Juli 2013 (SächsABl. S. 910), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
2.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Ziffer III Nummer 4 wie folgt gefasst:
 
„4.
Befreiung von der Tragepflicht, Veränderung der Tragevorschriften“.
3.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „im Bereich des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und für Bedienstete des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften“ durch die Wörter „des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes“ ersetzt.
 
 
bb)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Dienstkleidung des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes (Justizdienstkleidungsverordnung – JusDKlVO)“ durch das Wort „Justizdienstkleidungsverordnung“ und die Wörter „allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und die Beschäftigten des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften“ werden durch die Wörter „Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes“ ersetzt.
bbb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das an diese ausgezahlte Pflegegeld und der Dienstkleidungszuschuss werden als Dienstaufwandsentschädigung gewährt und sind steuerfrei nach § 3 Nummer 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe d wird die Angabe „JusDKlVO“ durch die Wörter „der Justizdienstkleidungsverordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe e Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 JusDKlVO“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1 der Justizdienstkleidungsverordnung“ ersetzt.
4.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
„c)
Der Umfang der Grundausstattung für die in der Anlage 3 genannten Bediensteten kann erweitert werden, wenn durch die Wahrnehmung der Aufgaben als Diensthundeführer oder Mitglied der Sicherheitsgruppe Justizvollzug ein höherer Bedarf an Dienstkleidung entsteht. Ihnen können aus gleichem Grund Bekleidungsstücke nach Anlage 2 ohne Belastung des persönlichen Bekleidungskontos (Bekleidungskonto) zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Staatsministerium der Justiz.“
 
 
cc)
Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
 
b)
Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „persönlichen Bekleidungskontos (Bekleidungskonto) der“ durch die Wörter „Bekleidungskontos des“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „JusDKlVO“ durch die Wörter „der Justizdienstkleidungsverordnung“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 3 Buchstabe b Satz 3 wird die Angabe „(GOÄ)“ gestrichen.
 
d)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe d Satz 1 werden die Wörter „103 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist“ durch die Wörter „81 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe f Satz 1 werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO) vom 16. November 2010 (SächsGVBl. S. 626)“ durch die Wörter „Sächsischen Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 383)“ ersetzt.
5.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
 
 
„d)
Bedienstete des Justizvollzugsdienstes tragen zur Dienstkleidung deutlich sichtbar ein Namensschild mit dem Familiennamen des Bediensteten. Ein akademischer Titel kann dem Familiennamen beigefügt werden. Bedienstete des Justizwachtmeisterdienstes tragen zur Dienstkleidung ein Schild mit einer ihrer Person zugeordneten Nummer.“
 
b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„4.
Befreiung von der Tragepflicht, Veränderung der Tragevorschriften“.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes, insbesondere, wenn diese nicht mit Vorführaufgaben im Rahmen des Sitzungsdienstes betraut sind, kann der Dienstvorgesetzte abweichend von Nummer 1 Buchstabe d Satz 3 unter Beachtung der Voraussetzungen des Satzes 1 das Tragen eines Namensschildes mit dem Familiennamen des Bediensteten anordnen.“
 
 
cc)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
6.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Buchstabe b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 bleibt unberührt.“
 
 
bb)
In Buchstabe d werden die Wörter „Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist“ durch die Wörter „Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 6 Buchst. a“ durch die Wörter „Nummer 6 Buchstabe a“ ersetzt.
 
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Dem Buchstaben a wird folgender Satz angefügt:
„Wird für die in der Anlage 3 genannten Bediensteten ein über die in der Anlage 3 genannte Grundausstattung hinausgehender Bedarf an persönlicher Schutzkleidung angemeldet, entscheidet über dessen Erforderlichkeit das Staatsministerium der Justiz.“
 
 
bb)
In Buchstabe h werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
7.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ und die Angabe „Buchst.“ wird durch das Wort „Buchstabe“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
8.
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1…“
9.
In der Anlage 2 wird in der Angabe der Vorschrift, auf die die Anlage Bezug nimmt, die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
10.
Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3…“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2017 in Kraft.

Dresden, den 21. Februar 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 12, S. 385
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2017