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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Sachsen über die Festlegung des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für den Bau der „S 84 Neubau Niederwartha – Meißen“

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Sachsen über die Festlegung des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für den Bau der „S 84 Neubau Niederwartha – Meißen“ vom 3. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 148)

Verordnung
der Landesdirektion Sachsen
über die Festlegung des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für den Bau der „S 84 Neubau Niederwartha – Meißen“

Vom 3. Februar 2017

Auf Grund des § 37 Absatz 1 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Sicherung der Planung für das Bauvorhaben „S 84 Neubau Niederwartha – Meißen“ wird ein Planungsgebiet auf dem Gebiet der Stadt Meißen festgelegt. Das Planungsgebiet wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 73 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung

(2) Auf die Festsetzung des Planungsgebietes wird in der Stadt Meißen hingewiesen. Das festgelegte Planungsgebiet und seine Grenzen sind aus dem Plan ersichtlich, der während der Dauer der Festlegung des Planungsgebietes bei der Stadt Meißen während der Dienststunden zur Einsicht ausliegt.

§ 2

Vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung an dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 37 Absatz 4 des Sächsischen Straßengesetzes zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor Inkrafttreten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Straßengesetzes hiervon nicht berührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Dresden, den 3. Februar 2017

Landesdirektion Sachsen
Gökelmann
Präsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 4, S. 148
    Fsn-Nr.: 471

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. März 2017

    Fassung gültig bis: 30. März 2019