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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über den Koordinierungsausschuss für Investitionen in der Altenpflege

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über den Koordinierungsausschuss für Investitionen in der Altenpflege vom 16. September 1998 (SächsABl. S. 730), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über den Koordinierungsausschuss für Investitionen in der Altenpflege

Vom 16. September 1998

1.    Aufgaben des Koordinierungsausschusses

Aufgabe des Koordinierungsausschusses ist es, die Planung von Neubau, Erweiterung und Umbau von vollstationären und teilstationären Altenpflegeeinrichtungen zu beurteilen. Das betrifft Pflegeeinrichtungen, die in den Pflegeeinrichtungsplan des Landkreises/der kreisfreien Stadt aufgenommen sind und deren Träger eine Förderung beantragen. Der Beurteilung sind die Bewertungskriterien für Investitionen der stationären Altenpflege im Freistaat Sachsen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.
Der Ausschuss prüft vornehmlich, ob

  • die Bewertungskriterien eingehalten werden,
  • Kosten und Finanzierung der Maßnahme unter besonderer Berücksichtigung der Folgekosten als wirtschaftlich angesehen werden können und
  • in welchem Umfang sich die Nutzung einer Einrichtung ändert.

Neben der Behandlung einzelner Förderanträge werden im Koordinierungsausschuss auch grundsätzliche Fragen der vollstationären und teilstationären Altenhilfe und der Verfahrensweise des Ausschusses erörtert sowie Empfehlungen für Fördergrundsätze beschlossen.

2.    Voraussetzungen für die Einbeziehung des Ausschusses

Der Ausschuss behandelt im Regelfall alle Vorhaben, deren voraussichtliche Gesamtkosten (einschließlich Ausstattung) 500 000 DM ohne Mehrwertsteuer überschreiten.
In Zweifelsfällen entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie. Es kann im Einzelfall auch von der Behandlung eines Vorhabens im Ausschuss absehen, wenn diese Kosten unerheblich überschritten werden.

3.    Wirkung von Beschlüssen des Ausschusses

Die Entschließungen und Empfehlungen des Ausschusses haben gutachterlichen Charakter und sollen von den öffentlichen Zuwendungsgebern bei ihren Entscheidungen berücksichtigt werden. Öffentliche Zuwendungsgeber – Bund, Land, Landkreise, kreisfreie Städte – fördern ein Vorhaben nur, wenn der Ausschuss eine positive Empfehlung beschlossen hat. Diese begründet jedoch keinen Anspruch auf eine solche Förderung.

4.    Zusammensetzung des Ausschusses

Der Ausschuss setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

  • fünf Vertretern der in der Liga zusammengeschlossenen Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
  • zwei Vertretern der Pflegekassen
  • einem Vertreter der Vereinigungen der privaten Altenpflegeheime
  • zwei Vertretern des Sächsischen Städte- und Gemeindetages
  • zwei Vertretern des Sächsischen Landkreistages
  • einem Vertreter des Landeswohlfahrtsverbandes Sachsen
  • zwei Vertretern des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie
  • einem Vertreter der Oberfinanzdirektion Chemnitz

Für jedes Ausschussmitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden dem Ministerium namentlich benannt.
Der Vorsitz im Koordinierungsausschuss und die Geschäftsführung obliegen einem Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie.
Vertreter der Regierungspräsidien nehmen mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teil.

5.    Verfahren bei Einzelvorhaben

Soweit eine Behandlung des Vorhabens im Ausschuss erforderlich ist (vergleiche Nummer 2), reicht der Träger seinen Antrag möglichst frühzeitig, auf jeden Fall vor Planungsbeginn, über seinen Spitzenverband beim Regierungspräsidium ein. Kommunale Träger und Träger, die nicht Mitglied eines Spitzenverbandes sind, stellen ihre Anträge direkt beim zuständigen Regierungspräsidium.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Erläuterungsbericht mit Standortbeschreibung und Lageplan zum Standort
2.
Stellungnahme des zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt zu Bestand, Bedarf und Finanzierung
3.
Gesamtkonzeption mit Pflege- und Betreuungskonzeption einschließlich der Konzeption zur gerontopsychiatrischen Betreuung und deren Umsetzung in das Raumprogramm (Kapazitäten, Struktur und gegenseitige Zuordnung der wesentlichen Raumgruppen)
4.
Aussagen zu Eigentumsverhältnissen am Grundstück sowie zu dessen Lastenfreiheit
5.
Konzept zur Nachnutzung von eventuell vorhandener Altbausubstanz
6.
Satzung bei Vereinen und Körperschaften, Gesellschaftsvertrag bei privatgewerblichen Trägern sowie Registerauszug und Nachweis der Unterschriftsberechtigung
7.
Gemeinnützigkeitsbescheinigung (falls vorhanden)
8.
Stellungnahme des zuständigen Spitzenverbandes (entfällt, wenn Träger nicht Mitglied in einem Spitzenverband ist)


Das Regierungspräsidium entscheidet über Standort und Gesamtkonzeption des Trägers und bestätigt den Bedarf auf der Grundlage des Pflegeeinrichtungsplanes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. An der Entscheidung kann ein Vertreter des Koordinierungsausschusses, von der Oberfinanzdirektion sollte ein Vertreter mitwirken. Den Mitgliedern des Koordinierungsausschusses wird die Entscheidung des Regierungspräsidiums zur Kenntnis gegeben. Danach informiert das Regierungspräsidium den Träger und den Landkreis oder die kreisfreie Stadt über die Entscheidung zum Antrag des Trägers.

Der Träger reicht zur Behandlung seines Vorhabens im Koordinierungsausschuss einen Antrag ein, dem folgende Unterlagen beigefügt sind:

1.
Erläuterungsbericht mit Darstellung der baulichen Konzeption, Standortbeschreibung und Lageplan zum Standort
2.
Vorentwurfsplanung
(Grundrissskizzen 1 : 200, Kostenschätzung nach DIN 276 vom Juni 1993, Flächennachweis nach DIN 277, Nachweis der Umsetzung des Raumprogramms in die Planung)
3.
Stellungnahme des zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu Bestand, Bedarf und Finanzierung
4.
Stellungnahme des zuständigen Spitzenverbandes (entfällt, wenn Träger nicht Mitglied in einem Spitzenverband ist)
5.
Nachweis über das Ergebnis einer Beratung mit der unteren Planungsbehörde zur grundsätzlichen baurechtlichen Zulässigkeit
6.
Nachweis über die baufachliche Beratung bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz
7.
Nachweis der Nachnutzung von eventuell vorhandener Altbausubstanz
8.
Nachweis der Finanzierung des Gesamtprojektes einschließlich nicht förderfähiger Einrichtungen
9.
Nachweis über die Eigentumsverhältnisse am Grundstück sowie über dessen Lastenfreiheit


Nach Bestätigung des Vorhabens im Koordinierungsausschuss erfolgt die baufachliche Prüfung durch die Oberfinanzdirektion Chemnitz.

Nach Vorliegen einer positiven baufachlichen Stellungnahme der Oberfinanzdirektion Chemnitz erläßt das Regierungspräsidium den Bewilligungsbescheid und informiert den Koordinierungsausschuss.

Bei besonderen Problemen wird das Projekt dem Koordinierungsausschuss vor Erlass des Bewilligungsbescheides vom Regierungspräsidium erneut zur Beratung vorgelegt.

6.    Arbeitsweise des Ausschusses

Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie zu im voraus festgelegten Terminen und nach Bedarf anberaumt; sie finden in der Regel fünf- bis sechsmal jährlich statt. Die für das laufende Jahr im voraus festgelegten Termine teilt das Regierungspräsidium auf Anfrage mit.
Die Beratung im Ausschuss erfolgt im Regelfall in einem Durchgang.
Anträge können in der Regel in der Sitzung des Koordinierungsausschusses nur behandelt werden, wenn die vollständigen Unterlagen des Antragstellers sechs Wochen vor dem Sitzungstermin dem zuständigen Regierungspräsidium vorliegen.
In dem Durchgang wird die Planung vorgestellt.
Der Antragsteller sowie der betreffende Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt werden zu der Sitzung des Ausschusses eingeladen. Nach einer Vorstellung des Vorhabens durch das Regierungspräsidium erhält der Träger Gelegenheit, sein Vorhaben zu erläutern. Der Koordinierungsausschuss berät ihn dazu. Die anschließende Entscheidungsfindung erfolgt in Abwesenheit des Antragstellers. Der Beschluss des Ausschusses wird dem Antragsteller im Anschluss an die Beratung vom Vorsitzenden des Koordinierungsausschusses mündlich mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung erfolgt durch das zuständige Regierungspräsidium.
Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich. Zur Erörterung kommende Planungen sind vertraulich zu behandeln.

7.    Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

Bei der Vorbereitung des Antrages wird dem Träger empfohlen, die Beratung zum Beispiel

  • seines Spitzenverbandes bzw. Fachverbandes,
  • des Regierungspräsidiums,
  • der Oberfinanzdirektion Chemnitz,
  • des Landeswohlfahrtsverbandes Sachsen,
  • des Kuratoriums Deutsche Altershilfe

in Anspruch zu nehmen.

8.    Geschäftsordnung

Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Dresden, den 16. September 1998

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 41, S. 730
    Fsn-Nr.: 842-V98.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Oktober 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009