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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Achte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung des Organisationsstatuts der Staatsanwaltschaften

Vollzitat: Achte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung des Organisationsstatuts der Staatsanwaltschaften vom 27. April 2017 (SächsJMBl. S. 408)

Achte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung des Organisationsstatuts der Staatsanwaltschaften

Vom 27. April 2017

I.

Das Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften vom 12. Januar 1998 (SächsJMBl. S. 18), das zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Juni 2013 (SächsJMBl. S. 69) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu Nummer 23 werden die folgenden Angaben eingefügt:
 
 
VI. Abschnitt
Zuständigkeit der Amtsanwälte
 
 
24.
Zuständigkeit der Amtsanwälte in Strafsachen
 
 
25.
Ausschluss der Zuständigkeit der Amtsanwälte
 
 
26.
Sonderregelung
 
 
27.
Zuständigkeit der Amtsanwälte in Bußgeldsachen“.
 
b)
Die bisherige Angabe zum VI. Abschnitt wird die Angabe zum VII. Abschnitt.
 
c)
Die bisherige Angabe zu Nummer 24 wird die Angabe zu Nummer 28.
2.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Staatsanwälte“ die Wörter „und Amtsanwälte“ eingefügt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Amtsanwälten und“ durch die Wörter „oder des Amtsanwalts“ ersetzt.
 
c)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Staatsanwalts“ die Wörter „oder des Amtsanwalts“ eingefügt.
3.
In Nummer 6 Absatz 1 Satz 1 und Nummer 7 Halbsatz 2 wird die Angabe „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
4.
In Nummer 3 Absatz 1, Nummer 8 Absatz 1 sowie Nummer 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden die Wörter „und für Europa“ jeweils gestrichen.
5.
Der Nummer 13 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 angefügt:

„(4) Beamten, die sich in der Amtsanwaltsausbildung befinden, kann der Behördenleiter nach einer Einarbeitungszeit einzelne oder alle Zeichnungsbefugnisse eines Amtsanwalts verleihen. Die Einarbeitungszeit soll in der Regel nicht weniger als drei und nicht länger als sechs Monate betragen.

(5) Hat ein Beamter die Amtsanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt, hat ihm der Behördenleiter die Zeichnungsbefugnisse eines Amtsanwalts zu verleihen.

(6) Soweit Beamte, die sich in der Amtsanwaltsausbildung befinden, nicht zur Zeichnung befugt sind, zeichnet ihre Entwürfe ein Abteilungsleiter. Der Behördenleiter kann die Zeichnungsbefugnis auch einem anderen Staatsanwalt oder Amtsanwalt übertragen.“
6.
In Nummer 15 Absatz 3 wird die Angabe „Nr.“ jeweils durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
7.
Nummer 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und die Staatsanwälte“ durch ein Komma und die Wörter „die Staatsanwälte und die Amtsanwälte“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „StPO“ durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
8.
Der Nummer 18 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 angefügt:

„(3) Amtsanwälte dürfen die Staatsanwaltschaft nur in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht (Strafrichter) vertreten.

(4) Beamten, die sich in der Amtsanwaltsausbildung befinden, kann der Behördenleiter nach einer Einarbeitungszeit die Wahrnehmung der Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht (Strafrichter) übertragen. Die Einarbeitungszeit soll in der Regel nicht weniger als drei und nicht länger als sechs Monate betragen.

(5) Hat ein Beamter die Amtsanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt, hat ihm der Behördenleiter die Wahrnehmung der Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht (Strafrichter) zu übertragen.

(6) Beamte, die sich in der Amtsanwaltsausbildung befinden oder die Amtsanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt haben, bedürfen der Zustimmung des Staatsanwalts oder Amtsanwalts, der die Anklage verfasst hat, wenn sie in der Hauptverhandlung Erklärungen, die auf die Einstellung des Verfahrens abzielen (§ 153 Absatz 2, § 153a Absatz 2, § 154 Absatz 2, § 154b Absatz 5 der Strafprozessordnung), abgeben, die Klage zurücknehmen oder auf Rechtsmittel verzichten wollen. Ist der Verfasser der Anklage ein Beamter, der sich in der Amtsanwaltsausbildung befindet oder die Amtsanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat, ist die Zustimmung eines Abteilungsleiters erforderlich.“
9.
Nummer 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „GVG“ durch die Wörter „des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „GVG“ durch die Wörter „des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.
10.
Nummer 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Angabe „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“, die Angabe „Nr.“ jeweils durch das Wort „Nummer“, die Angabe „GVG“ durch die Wörter „des Gerichtsverfassungsgesetzes“, die Angabe „AO“ durch die Wörter „der Abgabenordnung“, die Angabe „OWiG“ durch die Wörter „des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ und die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „GVG“ durch die Wörter „des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.
11.
Nach dem V. Abschnitt wird folgender VI. Abschnitt eingefügt:
 
„VI. Abschnitt
Zuständigkeit der Amtsanwälte
 
24.
Zuständigkeit der Amtsanwälte in Strafsachen
 
Den Amtsanwälten können von den Strafsachen, für die das Amtsgericht (Strafrichter) nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, folgende zur Bearbeitung übertragen werden:
 
 
1.
alle Vergehen, bei denen das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe sechs Monate beträgt,
 
 
2.
die folgenden Vergehen:
 
a)
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 des Strafgesetzbuches),
 
b)
Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
 
c)
Amtsanmaßung und Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§§ 132 und 132a des Strafgesetzbuches),
 
d)
Verwahrungsbruch (§ 133 des Strafgesetzbuches),
 
e)
Verletzung amtlicher Bekanntmachungen (§ 134 des Strafgesetzbuches),
 
f)
Verstrickungsbruch; Siegelbruch (§ 136 des Strafgesetzbuches),
 
g)
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des Strafgesetzbuches), es sei denn, dass die Tat im Zusammenhang mit einer fahrlässigen Tötung oder einer Körperverletzung steht, bei der eine der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Folgen eingetreten ist,
 
h)
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (§ 145 des Strafgesetzbuches),
 
i)
Verstoß gegen das Berufsverbot (§ 145c des Strafgesetzbuches),
 
j)
falsche uneidliche Aussage (§ 153 des Strafgesetzbuches) und falsche Versicherung an Eides Statt (§ 156 des Strafgesetzbuches),
 
k)
Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 bis 187 des Strafgesetzbuches), es sei denn, dass sich die Tat gegen eine der in § 194 Absatz 4 des Strafgesetzbuches bezeichneten politischen Körperschaften gerichtet hat,
 
l)
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 des Strafgesetzbuches), es sei denn, dass die Tat von einer der in § 201 Absatz 3 des Strafgesetzbuches bezeichneten Personen begangen worden ist,
 
m)
Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),
 
n)
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 des Strafgesetzbuches) und Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204 des Strafgesetzbuches), es sei denn, dass die Tat von einer der in § 203 Absatz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Personen begangen worden ist,
 
o)
Körperverletzung (§ 223 des Strafgesetzbuches), gefährliche Körperverletzung (§ 224 des Strafgesetzbuches) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 des Strafgesetzbuches), es sei denn, dass eine der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Folgen eingetreten ist,
 
p)
Freiheitsberaubung (§ 239 des Strafgesetzbuches),
 
q)
Nötigung und Bedrohung (§§ 240 und 241 des Strafgesetzbuches),
 
r)
unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b des Strafgesetzbuches),
 
s)
Urkundenfälschung (§ 267 des Strafgesetzbuches) und Mißbrauch von Ausweispapieren (§ 281 des Strafgesetzbuches),
 
t)
unbefugter Gebrauch von Pfandsachen (§ 290 des Strafgesetzbuches),
 
u)
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c des Strafgesetzbuches), es sei denn, dass die Tat im Zusammenhang mit einer fahrlässigen Tötung oder einer Körperverletzung steht, bei der eine der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Folgen eingetreten ist,
 
v)
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetzbuches),
 
w)
Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuches), sofern der Amtsanwalt für die Verfolgung der im Rausch begangenen Tat zuständig wäre,
 
x)
Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323b des Strafgesetzbuches),
 
 
3.
die folgenden Vergehen, soweit der Wert der gestohlenen oder unterschlagenen Sachen oder der Schaden 1 500 Euro nicht übersteigt:
 
a)
Diebstahl (§ 242 des Strafgesetzbuches),
 
b)
Diebstahl in den Fällen des § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 des Strafgesetzbuches,
 
c)
Unterschlagung (§ 246 des Strafgesetzbuches),
 
d)
Entziehung elektrischer Energie (§ 248c des Strafgesetzbuches),
 
e)
Betrug (§ 263 Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),
 
f)
Erschleichen von Leistungen (§ 265a des Strafgesetzbuches),
 
g)
Untreue (§ 266 des Strafgesetzbuches),
 
h)
Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),
 
i)
gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 des Strafgesetzbuches),
 
j)
Steuerhinterziehung (§ 370 Absatz 1, 2 und 4 der Abgabenordnung), soweit es sich um die Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer handelt,
 
 
4.
die folgenden Vergehen, soweit der Amtsanwalt für die Verfolgung der diesen zu Grunde liegenden Vortat zuständig ist oder zuständig wäre:
 
a)
Vortäuschen einer Straftat (§ 145d des Strafgesetzbuches),
 
b)
falsche Verdächtigung (§ 164 des Strafgesetzbuches),
 
c)
Begünstigung (§ 257 des Strafgesetzbuches),
 
d)
Strafvereitelung (§ 258 des Strafgesetzbuches),
 
e)
Hehlerei (§ 259 des Strafgesetzbuches),
 
f)
fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen (§ 148b der Gewerbeordnung),
 
 
5.
die Vergehen nach folgenden Nebengesetzen:
 
a)
§ 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
 
b)
§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,
 
c)
§§ 21, 22 und 22a des Straßenverkehrsgesetzes,
 
d)
§ 95 des Aufenthaltsgesetzes,
 
e)
§ 85 des Asylgesetzes.
 
25.
Ausschluss der Zuständigkeit der Amtsanwälte
 
(1) Die Amtsanwälte dürfen nicht bearbeiten:
 
1.
Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende wegen Straftaten,
 
2.
Verfahren, die militärische Straftaten zum Gegenstand haben,
 
3.
Verfahren mit politischem Hintergrund und Pressestrafsachen,
 
4.
Verfahren, in denen mit der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 des Strafgesetzbuches, mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis, zu rechnen ist,
 
5.
Verfahren, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereiten oder aus sonstigen Gründen erhebliche Bedeutung haben.
 
(2) Absatz 1 Nummer 2 und 4 gilt nicht für die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht (Strafrichter).
 
26.
Sonderregelung
 
(1) Der Behördenleiter kann hierfür geeigneten Amtsanwälten abweichend von Nummer 24 auch andere Verfahren, die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen, zur Bearbeitung zuweisen. Er kann diese Befugnis auf seinen Vertreter, den Zweigstellenleiter oder den Abteilungsleiter übertragen.

(2) Der Behördenleiter kann bei einem Ermittlungsverfahren von besonderem Umfang Amtsanwälte oder andere Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zur Unterstützung der sachbearbeitenden Staatsanwälte heranziehen.

(3) Die Befugnis des Behördenleiters, Strafsachen, deren Bearbeitung durch Amtsanwälte nach Nummer 24 zulässig ist, einem Staatsanwalt zu übertragen, bleibt unberührt.
 
27.
Zuständigkeit der Amtsanwälte in Bußgeldsachen
 
(1) Ist der Amtsanwalt für die Bearbeitung einer Straftat zuständig, bearbeitet er auch Ordnungswidrigkeiten, die mit der Straftat zusammenhängen (§ 42 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(2) Die Bearbeitung der Einspruchsverfahren nach den §§ 67 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann den Amtsanwälten übertragen werden. Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen aus besonderen Sachgebieten, die ausschließlich von Staatsanwälten bearbeitet werden.

(3) Die Befugnis des Behördenleiters, eine von dieser Regelung abweichende Zuständigkeitsanordnung zu treffen, bleibt unberührt.“
12.
Der bisherige VI. Abschnitt wird der VII. Abschnitt.
13.
Die bisherige Nummer 24 wird Nummer 28.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Dresden, den 27. April 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2017 Nr. 4, S. 408
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2017

    Fassung gültig bis: 31. August 2023