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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242)

Gesetz
zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen

Vom 26. April 2017

Der Sächsische Landtag hat am 11. April 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „(SchulG)“ durch die Wörter „(Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG)“ ersetzt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 3 werden die folgenden Angaben eingefügt:
 
 
„§ 3a
Qualitätssicherung
 
 
§ 3b
Eigenverantwortung“.
 
b)
Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 4a
Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit“.
 
c)
Nach der Angabe zu § 4a werden die folgenden Angaben eingefügt:
 
 
„§ 4b
Schulstandorte im ländlichen Raum
 
 
§ 4c
Sonderpädagogischer Förderbedarf“.
 
d)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 6
Oberschule“.
 
e)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 13
Förderschulen“.
 
f)
Die Angabe zu § 13a wird gestrichen.
 
g)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 23
Aufgaben des Schulträgers, Schülerbeförderung“.
 
h)
Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 30
(weggefallen)“.
 
i)
Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 37
(weggefallen)“.
 
j)
Die Angabe zu § 38a wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 38a
Unterstützungsangebote bei außerhäuslicher Unterbringung“.
 
k)
Nach der Angabe zu § 38a wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 38b
E-Learning“.
 
l)
Die Angabe zu § 50a wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 50a
Kinder- und Jugendschutz, Informationsbefugnis“.
 
m)
Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 52
Klassensprecher“.
 
n)
Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 56
Ausführungsvorschriften“.
 
o)
Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 57
Schülerzeitungen“.
 
p)
Die Angabe zu § 59a wird gestrichen.
 
q)
Der Angabe zu § 64 werden die folgenden Angaben vorangestellt:
 
 
„§ 63a
Schuldatenschutz
 
 
§ 63b
Statistik
 
 
§ 63c
Einschränkung von Grundrechten“.
 
r)
Nach der Angabe zu § 63c wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 63d
Schulen besonderer Art“.
 
s)
Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 64
Übergangsvorschrift“.
3.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen. Eltern und Schule wirken bei der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags partnerschaftlich zusammen.“
 
b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „und sie zur selbstbestimmten und verantwortungsbewussten Anwendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten führt und die Freude an einem lebenslangen Lernen weckt“ gestrichen.
 
 
bb)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Absätze 4 bis 11 ersetzt:
„(4) Die Schule fördert die Lernfreude der Schüler. Mit der Vermittlung von Alltags- und Lebenskompetenz und durch Berufs- und Studienorientierung bereitet sie die Schüler auf ein selbstbestimmtes Leben vor. Für alle Schularten und Schulstufen sollen in angemessenem Umfang Ressourcen der Schulsozialarbeit im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung stehen. Der Freistaat Sachsen und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten gemeinsam an der Finanzierung und Umsetzung dieser Aufgabe und wirken hierbei mit den Schulträgern zusammen.

(5) Die Schüler sollen insbesondere lernen,
 
 
1.
selbstständig, eigenverantwortlich und in sozialer Gemeinschaft zu handeln,
 
 
2.
für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
 
 
3.
eigene Meinungen zu entwickeln und Entscheidungen zu treffen, diese zu vertreten und den Meinungen und Entscheidungen anderer Verständnis und Achtung entgegenzubringen,
 
 
4.
allen Menschen vorurteilsfrei zu begegnen, unabhängig von ihrer ethnischen und kulturellen Herkunft, äußeren Erscheinung, ihren religiösen und weltanschaulichen Ansichten und ihrer sexuellen Orientierung sowie für ein diskriminierungsfreies Miteinander einzutreten,
 
 
5.
Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport und Spiel zu entwickeln, sich verantwortungsvoll im Straßenverkehr zu verhalten, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben,
 
 
6.
die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten, kommunikative Kompetenz und Konfliktfähigkeit zu erwerben, musisch-künstlerische Fähigkeiten zu entwickeln,
 
 
7.
angemessen, selbstbestimmt, kompetent und sozial verantwortlich in einer durch Medien geprägten Welt zu handeln sowie Medien entsprechend für Kommunikation und Information einzusetzen, zu gestalten, für das kreative Lösen von Problemen und das selbstbestimmte Lernen zu nutzen sowie sich mit Medien kritisch auseinander zu setzen und
 
 
8.
Ursachen und Gefahren der Ideologie des Nationalsozialismus sowie anderer totalitärer und autoritärer Regime zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken.
 
(6) Die Schule ermutigt die Schüler, sich mit Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, mit Politik, Wirtschaft, Umwelt und Kultur auseinanderzusetzen, befähigt sie zu zukunftsfähigem Denken und weckt ihre Bereitschaft zu sozialem und nachhaltigem Handeln.

(7) Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderungen. Inklusion ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen.

(8) Die Schule fördert Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, durch zusätzliche Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache. Sie sollen gemeinsam mit allen anderen Schülern unterrichtet werden und aktiv am gemeinsamen Schulalltag teilnehmen.

(9) Bei der Gestaltung der Lernprozesse werden die unterschiedliche Lern- und Leistungsfähigkeit der Schüler inhaltlich und didaktisch-methodisch berücksichtigt sowie geschlechterspezifische Unterschiede beachtet.

(10) In Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags pflegt die Schule eine gute Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Institutionen und gesellschaftlichen Partnern.

(11) In Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages entwickelt die Schule ihr eigenes pädagogisches Konzept und plant und gestaltet den Unterricht und seine Organisation auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung. Die pädagogischen, didaktischen und schulorganisatorischen Grundsätze zur Erfüllung des Bildungsauftrages im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen legt die Schule in einem Schulprogramm fest. Auf der Grundlage des Schulprogramms bewerten die Schule und die Schulaufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen das Ergebnis der pädagogischen Arbeit. Die Bewertung ist Bestandteil des Schulporträts.“
4.
§ 1 Absatz 11 wird aufgehoben.
5.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Bei grundsätzlichen Entscheidungen und Belangen, die die sorbischen Schulen und Schulen mit sorbischsprachigem Angebot betreffen, sollen die Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Sorbische Schulverein e. V. gehört werden.“
6.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz gilt für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Neben öffentlichen Schulen wirken Schulen in freier Trägerschaft bei der Erfüllung der allgemeinen öffentlichen Bildungsaufgaben eigenverantwortlich mit und sind gleichermaßen Adressaten des Bildungsauftrags der Verfassung des Freistaates Sachsen, ohne dass ein Vorrang der einen oder anderen besteht. Auf Schulen in freier Trägerschaft findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Im Übrigen gilt für sie das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind Schulen, die in Trägerschaft
 
 
1.
einer Gemeinde, eines Landkreises, eines kommunalen Zweckverbandes oder
 
 
2.
des Freistaates Sachsen
 
stehen. Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind auch medizinische Berufsfachschulen, die einem Krankenhaus angegliedert sind, welches in Trägerschaft
 
 
1.
einer kommunalen Gebietskörperschaft geführt wird oder
 
 
2.
von einer juristischen Person oder Personengesellschaft betrieben wird, auf die eine kommunale Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar, allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften beherrschenden Einfluss ausübt.
 
Auf die medizinischen Berufsfachschulen finden die Regelungen der §§ 3b, 4a bis 8, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a bis 25, 26a bis 28 Absatz 1, 4 und 5, § 35a Absatz 3 und 4, §§ 35b, 38a, 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4, § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie §§ 45 bis 49, 54, 55 und 59 Absatz 4 keine Anwendung. § 28 Absatz 3 gilt für Ausbildungsverhältnisse in den Gesundheitsfachberufen entsprechend. § 58 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit er die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Absatz 1 Satz 1 sowie die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben betrifft.“
 
c)
Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
 
d)
Absatz 3 wird aufgehoben.
7.
Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:
 
„§ 3a
Qualitätssicherung
 
(1) In Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages entwickelt jede Schule ihr eigenes pädagogisches Konzept. Sie plant und gestaltet den Unterricht sowie andere schulische Veranstaltungen auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung. Die pädagogischen, didaktischen und schulorganisatorischen Grundsätze zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen legt die Schule in einem Schulprogramm fest.

(2) Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden haben die gemeinsame Aufgabe, die Qualität schulischer Arbeit zu sichern und zu verbessern. Sie sind dazu verpflichtet, die Schulqualität mittels interner und externer Evaluationen, Untersuchungen zu Schülerleistungen und weiteren Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und an dem Ziel der Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrags auszurichten.

(3) Wesentliche Bezugspunkte zur Überprüfung der pädagogischen Arbeit sind das Schulprogramm der Schule, die Lehrpläne und die ländergemeinsamen Bildungsstandards.

(4) Die Schule informiert die Öffentlichkeit über das Schulprogramm und die pädagogische Arbeit an der Schule.

(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann externe Evaluationen und Untersuchungen zu Schülerleistungen anordnen sowie die Auswahl der teilnehmenden Schulen auf die Schulaufsichtsbehörde übertragen.
 
§ 3b
Eigenverantwortung
 
(1) Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehr- und Lernmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung überlassen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann er diesem nach Maßgabe der für den Schulträger jeweils geltenden haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen weitergehende Befugnisse zur Mittelbewirtschaftung einräumen. Der Schulträger kann den Schulleiter ermächtigen, im Rahmen der von diesem zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für ihn Verpflichtungen einzugehen.

(2) Der Freistaat Sachsen kann den Schulträgern gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt als pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen gewähren. Absatz 1 gilt entsprechend. Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
 
1.
die Zweckbestimmung,
 
2.
die Berechnung der Zuweisungen,
 
3.
das Verfahren,
 
4.
die Auszahlung und den Verwendungszeitraum der Mittel; dabei können Abschlagszahlungen und Auszahlungstermine geregelt werden, und
 
5.
die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisungen; dabei können geregelt werden:
 
 
a)
Fristen für die Vorlage des Nachweises,
 
 
b)
ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuweisungen bei nicht fristgerechter Vorlage,
 
 
c)
Pflichten des Zuweisungsempfängers zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dateien,
 
 
d)
die Beschränkung des Nachweises auf eine schriftliche Versicherung des Zuweisungsempfängers, dass die Mittel zweckentsprechend eingesetzt wurden, und
 
 
e)
für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der Zuweisung, ihre Erstattung und die Verrechnung mit weiteren Zuweisungen.
 
(3) Die Schule darf im Namen des Freistaates Sachsen ein Schulkonto für Zahlungsverkehr in schulischen Angelegenheiten einrichten und führen. Mit der Kontoführung kann der Schulleiter auch das im Dienst des Schulträgers stehende Verwaltungspersonal beauftragen.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann den Schulen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften im Staatshaushalt veranschlagte Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen.

(5) Die Beruflichen Schulzentren können sich zu regionalen Kompetenzzentren weiterentwickeln und im Einvernehmen mit dem Schulträger über die schulischen Bildungsgänge hinaus Aufgaben der Ausbildung, Umschulung, Fortbildung und Weiterbildung (erweiterte Bildungsangebote) wahrnehmen. § 38 Absatz 1 findet auf die erweiterten Bildungsangebote keine Anwendung. Auch im Zusammenhang mit den erweiterten Bildungsangeboten vertritt der Schulleiter die Schule nach außen.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde soll den Schulen auf Antrag des Schulleiters und nach einem Beschluss der Schulkonferenz in einem pauschalisierten Verfahren Lehrerarbeitsvermögen zur Verfügung stellen. Den Schulen, die an dem Verfahren nach Satz 1 teilnehmen, können zusätzliche Haushaltsmittel für unterrichtsergänzende und unterrichtsunterstützende Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Absatz 4 gilt entsprechend.“
8.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Allgemein bildende“ durch das Wort „Allgemeinbildende“ ersetzt.
 
bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „allgemein bildende“ gestrichen.
 
ccc)
In Buchstabe c wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Buchstabe e wird nach dem Wort „Gymnasium“ ein Semikolon eingefügt.
 
bbb)
Der Satzteil nach Buchstabe e wird gestrichen.
 
cc)
In Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort „Abendmittelschule“ durch das Wort „Abendoberschule“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Abendmittelschule“ durch das Wort „Abendoberschule“ ersetzt.
 
 
bb)
In den Nummern 2 und 3 werden die Wörter „allgemein bildenden“ jeweils durch das Wort „allgemeinbildenden“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „korrigiert“ durch die Wörter „durch eine neue Entscheidung ersetzt“ ersetzt.
9.
§ 4a wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 4a
Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit“.
 
b)
Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
„(1) Die Mindestschülerzahl an Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen beträgt:
 
 
1.
an Grundschulen für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe 15 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 14 Schüler,
 
 
2.
an Oberschulen 20 Schüler je Klasse,
 
 
3.
an Gymnasien 20 Schüler je Klasse,
 
 
4.
an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachoberschulen jeweils 16 Schüler je Klasse,
 
 
5.
an Beruflichen Gymnasien 20 Schüler je Klasse in der Klassenstufe 11 und
 
 
6.
550 Schüler insgesamt je Beruflichem Schulzentrum.
 
Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestschülerzahlen für Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges sowie von Satz 1 Nummer 4 abweichende Mindestschülerzahlen an Berufsschulen für besondere Klassen, in denen ausschließlich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, festzulegen.

(2) In allen Schularten werden je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. Überschreitungen dieser Klassenobergrenze bedürfen der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz. Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Schularten und Förderschultypen in einzelnen Unterrichtsfächern oder Organisationsformen sowie für die inklusive Unterrichtung geringere Klassenobergrenzen festzulegen. Bei einer Unterrichtung in Gruppen und Kursen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(3) Oberschulen werden mindestens zweizügig, Gymnasien mindestens dreizügig geführt.

(4) Die Anzahl der schuljährlich zu bildenden Klassen, Gruppen und Kurse je Klassen- oder Jahrgangsstufe und Schule wird nach Anhörung des Schulträgers durch die Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht, solange bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität der Besuch einer anderen Schule derselben Schulart möglich und dem Schüler zumutbar ist. Satz 1 gilt nicht für Schulen, denen die Schulaufsichtsbehörde in einem pauschalisierten Verfahren gemäß § 3b Absatz 6 Lehrerarbeitsvermögen zur Verfügung stellt. Einmal gebildete Klassen, Kurse und Gruppen sollen bis zum Abschluss des Bildungsgangs beibehalten werden, soweit sie bereits
 
 
1.
im Hauptschulbildungsgang der Oberschule in der Klassenstufe 8,
 
 
2.
im Realschulbildungsgang der Oberschule in der Klassenstufe 9 und
 
 
3.
im Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11
 
bestanden. Satz 4 gilt nicht, wenn die Schülerzahl in der Klasse, dem Kurs oder der Gruppe die ansonsten jeweils vorgegebene Mindestschülerzahl um mehr als zwei unterschreitet.“
 
c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „1 und 3“ durch die Angabe „1, 3 und 4 Satz 5“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Schule“ die Wörter „oder des Ausbildungsberufes“ eingefügt.
10.
Nach § 4a werden die folgenden §§ 4b und 4c eingefügt:
 
„§ 4b
Schulstandorte im ländlichen Raum
 
(1) Abweichend von § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können im ländlichen Raum außerhalb von Mittel- und Oberzentren bestehende Grundschulen fortgeführt werden:
 
1.
mit einer Gesamtschülerzahl von mindestens 60 Schülern, wobei jede Klassenstufe mindestens zwölf Schüler aufweisen muss, oder
 
2.
als Grundschulstandorte mit jahrgangsübergreifendem Unterricht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3; die Mindestschülerzahl beträgt 15 Schüler für jede jahrgangsübergreifende Klasse.
 
(2) Abweichend von § 4a Absatz 3 können im ländlichen Raum außerhalb von Oberzentren bestehende Oberschulen einzügig fortgeführt werden.

(3) Abweichend von § 4a Absatz 3 kann an Gymnasien im ländlichen Raum außerhalb von Mittel- und Oberzentren die Eingangsklassenstufe zweizügig eingerichtet und in den nachfolgenden Klassen- und Jahrgangsstufen fortgeführt werden. Von einem Abweichen im Sinne des Satzes 1 soll nicht in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren Gebrauch gemacht werden.

(4) Die Einführung und Beendigung von jahrgangsübergreifendem Unterricht gemäß Absatz 1 Nummer 2, die Fortführung als einzügige Oberschule gemäß Absatz 2 sowie die Rückkehr zur mindestens zweizügigen Oberschule und die befristete Fortführung als zweizügiges Gymnasium gemäß Absatz 3 bedürfen jeweils eines Beschlusses des Schulträgers und der Schulkonferenz der Schule sowie der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(5) § 4a Absatz 5 gilt entsprechend.
 
§ 4c
Sonderpädagogischer Förderbedarf
 
(1) Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, haben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.

(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in folgenden Förderschwerpunkten bestehen:
 
1.
Sehen,
 
2.
Hören,
 
3.
geistige Entwicklung,
 
4.
körperliche und motorische Entwicklung,
 
5.
Lernen,
 
6.
Sprache sowie
 
7.
emotionale und soziale Entwicklung.
 
(3) Auf Antrag einer Grundschule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, auf Antrag der Schule, die der Schüler besucht, oder auf Antrag der Eltern leitet die Schulaufsichtsbehörde ein Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf ein. Auf Verlangen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung zu beteiligen und amtsärztlich untersuchen zu lassen. In das Feststellungsverfahren werden die bisherigen pädagogischen, therapeutischen und sonstigen Fördermaßnahmen einbezogen. An Grundschulen soll ein Feststellungsverfahren für die Förderschwerpunkte Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung grundsätzlich frühestens im Verlauf der zweiten Klasse eingeleitet werden. Zur personellen Unterstützung in der Schuleingangsphase sollen öffentliche und freie Träger von Grundschulen pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen erhalten. Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Satz 4 soll spätestens nach jeweils zwei Schuljahren überprüft werden.

(4) Den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen
 
1.
die Grund- und Oberschulen, die Gymnasien und die berufsbildenden Schulen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 10 sowie
 
2.
die Förderschulen nach Maßgabe der Absätze 6 bis 9 und des § 13.
 
Die Grund- und Oberschulen, die Gymnasien und die berufsbildenden Schulen sowie die Förderschulen arbeiten in der Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung, insbesondere beim gemeinsamen Lernen von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, in Kooperationsverbünden gemäß Absatz 7 zusammen.

(5) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf Wunsch der Eltern, volljährige Schüler auf eigenen Wunsch, in allen Schularten gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet, soweit
 
1.
dies unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dem individuellen Förderbedarf des Schülers entspricht,
 
2.
die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht erheblich beeinträchtigt wird und
 
3.
keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt wird.
 
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können nach Maßgabe der Schul- und Prüfungsordnungen auch dann an Schulen gemäß den §§ 6 und 14 Absatz 1 beschult werden, wenn sie andere als deren Abschlüsse anstreben (lernzieldifferente Beschulung). Bei inklusiver Unterrichtung soll unter Berücksichtigung der Spezifika der einzelnen Förderschwerpunkte hinsichtlich der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
 
1.
eine ausgewogene Klassenbildung erfolgen und
 
2.
durch die Schulaufsichtsbehörde zusätzliches Lehrerarbeitsvermögen unterstützend zur Verfügung gestellt werden.
 
(6) Die Schulaufsichtsbehörde berät die Eltern oder den volljährigen Schüler, in welcher Schulart und in welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers entsprochen werden kann. Über die Aufnahme des Schülers an eine bestimmte Schule entscheidet der Schulleiter. Dabei berücksichtigt er bei einer inklusiven Unterrichtung die Abstimmungen im Kooperationsverbund nach Absatz 7.

(7) Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen bilden zur Sicherung und Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung und des inklusiven Unterrichts nach Absatz 5 Kooperationsverbünde. Jede öffentliche Schule gehört mindestens einem Kooperationsverbund an. Schulen in freier Trägerschaft können sich an einem Kooperationsverbund beteiligen. Die Kooperationsverbünde sollen so gebildet werden, dass sie die Möglichkeit einer inklusiven Unterrichtung in allen Förderschwerpunkten nach Absatz 2 mit zumutbaren Schulwegen vorhalten. Förderschulen können als Förderzentren nach § 13 Absatz 2 Satz 4 auch außerhalb des Gebietes liegen und mit mehreren Kooperationsverbünden zusammenarbeiten. Die Kooperationsverbünde erfüllen ihre Aufgaben, indem sie die Qualität der sonderpädagogischen Förderung und des inklusiven Unterrichts durch Koordination und gegebenenfalls gemeinsame Nutzung ihrer personellen und sächlichen Ressourcen sicherstellen.

(8) Die Kooperationsverbünde und die in einem Kooperationsverbund jeweils mitwirkenden Schulen werden durch den Träger der Schulnetzplanung im Schulnetzplan ausgewiesen. Soweit der Träger der Schulnetzplanung nicht selbst Schulträger der mitwirkenden Schulen ist, bedarf die Ausweisung dieser Schulen des Einvernehmens des jeweiligen Schulträgers.

(9) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zu regeln:
 
1.
die zeitlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben zum Feststellungsverfahren;
 
2.
das Nähere, um die Schulen bei inklusiver Unterrichtung durch zusätzliches Lehrerarbeitsvermögen zu unterstützen;
 
3.
das Nähere für die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen in Fällen von Absatz 5 Satz 2;
 
4.
hinsichtlich der Kooperationsverbünde
 
 
a)
das Verfahren zur Bildung der Kooperationsverbünde, einschließlich der Bestimmung von Fristen und Terminen,
 
 
b)
die Anzahl der Kooperationsverbünde, deren Verteilung auf die Landkreise und Kreisfreien Städte und die Festlegung von Einzugsbereichen,
 
 
c)
das Nähere zu den Zielen und Aufgaben der Kooperationsverbünde,
 
 
d)
die Anzahl der Schulen innerhalb der Kooperationsverbünde, Art und Umfang der Zusammenarbeit dieser Schulen innerhalb des Kooperationsverbundes und mit außerschulischen Partnern,
 
 
e)
die Mindestvoraussetzungen für die personelle und sächliche Ausstattung sowie das Verfahren zur Zuweisung von zusätzlichen Ressourcen.
 
(10) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu den Zuweisungen nach Absatz 3 Satz 5 zu erlassen, insbesondere über
 
1.
die Zweckbestimmung;
 
2.
die Berechnung der Zuweisungen;
 
3.
das Verfahren;
 
4.
die Auszahlung der Mittel, dabei können Abschlagszahlungen und Auszahlungstermine geregelt werden, und
 
5.
die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisungen, dabei können geregelt werden:
 
 
a)
Fristen für die Vorlage des Nachweises,
 
 
b)
ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuweisungen bei nicht fristgerechter Vorlage,
 
 
c)
Pflichten des Zuweisungsempfängers zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dateien,
 
 
d)
die Beschränkung des Nachweises auf eine schriftliche Versicherung des Zuweisungsempfängers, dass die Mittel zweckentsprechend eingesetzt wurden, und
 
 
e)
für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der Zuweisung, ihre Erstattung und die Verrechnung mit weiteren Zuweisungen.“
11.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie setzt dabei auch die in den Kindertageseinrichtungen in Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans eingeleiteten Bildungs- und Erziehungsprozesse fort.“
 
b)
Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Grundschulen arbeiten mit Kindergärten zumindest ihres Schulbezirks sowie mit Horten und Förderschulen zusammen.

(5) Kindertageseinrichtung, Grundschule und Förderschule unter Einbeziehung der Betreuungsangebote gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Förderung insbesondere der kognitiven, sprachlichen, emotionalen und sozialen sowie körperlich-motorischen Entwicklung der Kinder zu unterstützen. Mit schriftlicher Einwilligung der Eltern gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, können die Lehrer der Grund- und Förderschulen
 
 
1.
Einsicht in die Entwicklungsdokumentation eines Kindes nehmen,
 
 
2.
den aktuellen Entwicklungsstand des Kindes in der Kindertageseinrichtung erheben und mit den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung oder den Kindertagespflegepersonen beraten sowie
 
 
3.
aus Nummer 2 abzuleitende Fördermaßnahmen für das Kind entsprechend Satz 1 gemeinsam mit den Eltern und den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung oder den Kindertagespflegepersonen abstimmen.
 
Der öffentliche Gesundheitsdienst kann hierbei mit schriftlicher Einwilligung der Eltern gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes einbezogen werden.“
12.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 6
Oberschule“.
 
b)
In den Absätzen 1 bis 4 wird das Wort „Mittelschule“ jeweils durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
13.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 6
Oberschule“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Oberschule vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. Sie schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Qualifizierung und bereitet Schüler mit entsprechenden Leistungen, Begabungen und Bildungsabsichten auf den Übergang an andere weiterführende Schulen vor. Die Oberschule gliedert sich in einen Hauptschulbildungsgang und einen Realschulbildungsgang. Die Schüler erwerben mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 und der Teilnahme an der Abschlussprüfung den Hauptschulabschluss. Erfüllen die Schüler darüber hinaus besondere Leistungsvoraussetzungen, erwerben sie den qualifizierenden Hauptschulabschluss. Der qualifizierende Hauptschulabschluss berechtigt zum Wechsel in den Realschulbildungsgang. Mit der Versetzung in die Klassenstufe 10 des Realschulbildungsganges wird ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Schulabschluss erworben. Mit erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 und bestandener Abschlussprüfung erwerben die Schüler im Realschulbildungsgang den Realschulabschluss. Für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt § 13 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Oberschule umfasst die Klassenstufen 5 bis 10. Der Unterricht wird in der Regel getrennt nach Klassenstufen erteilt. Abweichend davon ist klassenstufenübergreifender Unterricht zulässig, wenn die Mindestschülerzahl für den Unterricht in Gruppen nicht erreicht wird sowie ein entsprechendes pädagogisches Konzept und entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind. Das von der Schulkonferenz zu beschließende Konzept gemäß Satz 3 bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Satz 3 gilt nicht für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache.“
 
d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Ab Klassenstufe 7 beginnt eine auf Leistungsentwicklung und Abschlüsse bezogene Differenzierung. Im Rahmen eines erweiterten pädagogischen Konzeptes können Oberschulen sowohl von der Differenzierung abweichen als auch ergänzende Bildungsinhalte zur Erleichterung des Übergangs an ein Gymnasium anbieten. Das von der Schulkonferenz zu beschließende Konzept gemäß Satz 2 ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.“
 
e)
Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „besonderer Profilbereich“ werden durch das Wort „Wahlbereich“ ersetzt.
 
f)
Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Die Oberschule arbeitet insbesondere zur Verbesserung der Berufs- und Studienorientierung sowie der Berufsvorbereitung und zur Erleichterung des Übergangs in berufs- oder studienqualifizierende Bildungsgänge mit der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit, den berufsbildenden Schulen, anderen Partnern der Berufsausbildung, den Gymnasien sowie den Hochschulen und der Berufsakademie zusammen. Oberschulen können Kooperationsvereinbarungen mit Gymnasien und berufsbildenden Schulen abschließen. An Oberschulen soll Schulsozialarbeit gemäß § 1 Absatz 4 Satz 3 und 4 vorgehalten werden.“
14.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Halbsatz 1 wird nach dem Wort „entsprechenden“ das Wort „Leistungen,“ eingefügt und das Wort „Hochschulstudium“ wird durch die Wörter „Studium an Hochschulen und der Berufsakademie“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Gymnasium umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12, schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife. Darüber hinaus ist der Erwerb international anerkannter Abschlüsse an Gymnasien mit entsprechendem Angebot möglich. Der Unterricht wird in der Regel getrennt nach Klassen- oder Jahrgangsstufen erteilt. Abweichend davon ist klassenstufenübergreifender Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 zulässig, wenn die Mindestschülerzahl für den Unterricht in Gruppen nicht erreicht wird sowie ein entsprechendes pädagogisches Konzept und entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind. Das von der Schulkonferenz zu beschließende Konzept gemäß Satz 4 bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Satz 4 gilt nicht für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache.“
 
c)
Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 6 bis 8 ersetzt:
„(6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Ausführung von Absatz 5 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Fächerangebot und seine Zusammenfassung zu Aufgabenfeldern einschließlich der Wahlmöglichkeiten und Belegungsgrundsätze, die Voraussetzungen für die Einrichtung von Kursen, die Leistungsermittlung und -bewertung, die Voraussetzungen der Zulassung zur Abiturprüfung, die Bildung der Gesamtqualifikation und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Dabei kann auch die Einrichtung fächerverbindender Grundkurse geregelt werden, deren Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde erfolgen kann.

(7) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 10 wird ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Schulabschluss erworben. Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 wird ein dem Realschulabschluss gleichgestellter mittlerer Schulabschluss erworben; in die Versetzungsentscheidung geht das Ergebnis einer besonderen Leistungsfeststellung ein.

(8) Das Gymnasium arbeitet insbesondere zur Verbesserung der Berufs- und Studienorientierung mit der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit, den berufsbildenden Schulen, anderen Partnern der Berufsausbildung sowie den Hochschulen und der Berufsakademie zusammen.“
15.
§ 8 Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Berufsvorbereitungsjahr kann für Jugendliche, die es aufgrund ihres Entwicklungsstands voraussichtlich nicht innerhalb eines Schuljahres mit Erfolg abschließen können, auch als zweijähriger Bildungsgang angeboten werden. Schüler im Berufsvorbereitungsjahr gemäß den Sätzen 1 und 2 sind sozialpädagogisch zu betreuen.“
16.
In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „eintreten“ durch die Wörter „aufgenommen werden“ ersetzt.
17.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „allgemein bildende“ durch das Wort „allgemeinbildende“ ersetzt.
 
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für Schüler, die während der Klassenstufe 11 auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf beginnen und in Kooperation mit einem Ausbildungsbetrieb und der entsprechenden Berufsschule zusätzlich zur allgemeinen Hochschulreife den Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses in diesem Ausbildungsberuf anstreben, beträgt die Ausbildungsdauer insgesamt vier Schuljahre. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend, wobei die Jahrgangsstufen 12 und 13 auf drei Schuljahre gedehnt werden.“
18.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 13
Förderschulen“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht aufgrund einer Entscheidung nach § 4c Absatz 5 Satz 1 eine andere Schule besuchen, werden in den Förderschulen unterrichtet. Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können auf Wunsch der Eltern, volljährige Schüler auf eigenen Wunsch, in Förderschulen gemeinsam mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, soweit
 
 
1.
dies unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen des Schülers entspricht,
 
 
2.
die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht erheblich beeinträchtigt wird und
 
 
3.
keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt wird.“
 
c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Förderschultypen ergeben sich aus den Förderschwerpunkten nach § 4c Absatz 2. Ferner existieren Klinik- und Krankenhausschulen für den Unterricht kranker Schüler. Förderschulen können mehrere Förderschwerpunkte in sich vereinen. Auf der Grundlage ihres pädagogischen Konzepts und in Zusammenarbeit mit Schulen auch anderer Schularten können sich Förderschulen zu Förderzentren entwickeln. Förderschulen und Förderzentren stellen anderen Schulen ihre sonderpädagogische Kompetenz in Form von Beratungs- und Diagnoseleistungen sowie für die inklusive Unterrichtung zur Verfügung. Während der Schuleingangsphase arbeitet die Förderschule mit Grundschulen, mit Kindertageseinrichtungen und mit Einrichtungen, die heilpädagogische Leistungen erbringen, mit Frühförder- und Frühberatungsstellen, mit Sozialpädiatrischen Zentren sowie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen. Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind die Prävention von Lern-, Verhaltens- und Sprachschwierigkeiten sowie die individuelle Förderung. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt. Nach Maßgabe der Schul- und Prüfungsordnungen können an den Förderschulen Abschlüsse sämtlicher allgemeinbildender Schularten erworben werden. An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen kann auch ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung erworben werden.“
 
d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ihrer Behinderung“ durch die Wörter „ihrem Förderbedarf“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt: „Die Heimunterbringung bedarf der Zustimmung der Eltern.“
 
e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit in Heimen nach Absatz 3 Kinder betreut werden, die dafür keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben, erfolgt eine anteilige Finanzierung im Sinne des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
 
 
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
 
 
cc)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „des Staatsministeriums für Soziales im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
 
dd)
Der neue Satz 3 wird aufgehoben.
 
f)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ und die Angabe „§ 16 Abs. 2 und 3“ wird durch die Angabe „§ 16 Absatz 2“ ersetzt.
 
g)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie arbeiten mit Frühförder- und Frühberatungsstellen, Kindertageseinrichtungen, Sozialpädiatrischen Zentren und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen.“
 
 
bb)
In Satz 3 wird das Wort „behindertenspezifische“ durch das Wort „förderspezifische“ ersetzt und die Wörter „Eltern und Lehrern“ werden durch die Wörter „Eltern, Lehrern und Erziehern“ ersetzt.
 
h)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 und § 16 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 3 und § 16 Absatz 2“ ersetzt.
 
i)
Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.
 
j)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Förderschule arbeitet insbesondere zur Verbesserung der Berufs- und Studienorientierung sowie der Berufsvorbereitung und zur Erleichterung des Übergangs in berufs- oder studienqualifizierende Bildungsgänge mit der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit, den berufsbildenden Schulen und anderen Partnern der Berufsausbildung zusammen.“
19.
§ 13a wird aufgehoben.
20.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Abendmittelschule“ wird durch das Wort „Abendoberschule“ ersetzt.
 
 
bb)
Das Wort „differenzierte“ wird gestrichen und die Wörter „nicht mehr schulpflichtige Jugendliche und Erwachsene“ werden durch die Wörter „Jugendliche und Erwachsene, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „dreijährigem“ gestrichen.
21.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 15
Schulversuche
 
(1) Zur Weiterentwicklung des Schulwesens oder zur Erprobung neuer pädagogischer oder organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche durchgeführt werden. Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Voraussetzung für die Genehmigung ist eine von der Schulkonferenz beschlossene und im Einvernehmen mit dem Schulträger entwickelte Konzeption. Schulversuche sollen wissenschaftlich begleitet werden, die Ergebnisse sind zu veröffentlichen. Von bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere zur inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts, zur Unterrichtsorganisation, zum sonstigen Prüfungswesen sowie zur Personal- und Sachmittelverwaltung einschließlich Stellenbewirtschaftung, kann abgewichen werden.

(2) Schulversuche können auch als wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Kooperation mit einer Hochschule durchgeführt werden. Soweit dafür die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, bedarf dies der schriftlichen Einwilligung aller am Schulversuch Beteiligten, bei minderjährigen Schülern auch der schriftlichen Einwilligung der Eltern, gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 bis 5 des Sächsischen Datenschutzgesetzes. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist vor Beginn eines solchen Schulversuchs anzuhören.“
22.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit die Schüler nicht in einem Heim nach § 13 Absatz 3 Satz 1 betreut werden, hält der Schulträger
 
 
1.
für Schüler der Primarstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
 
 
2.
für Schüler aller Klassenstufen der übrigen Förderschulen und
 
 
3.
für inklusiv unterrichtete Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
 
Betreuungsangebote vor. In die Betreuungsangebote nach Satz 1 Nummer 1 können auch Schüler der übrigen Klassenstufen einbezogen werden. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 gilt § 13 Absatz 4 entsprechend.“
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
23.
§ 16a wird wie folgt gefasst:
 
„§ 16a
Ganztagsangebote
 
(1) Allgemeinbildende Schulen sollen Ganztagsangebote einrichten und dabei mit außerschulischen Einrichtungen zusammenarbeiten. Grundschulen müssen sich bei diesen Angeboten mit den Horten abstimmen.

(2) Der Freistaat Sachsen unterstützt die Ganztagsangebote öffentlicher und freier Träger allgemeinbildender Schulen mit finanziellen Mitteln nach den Maßgaben des Haushaltsplanes. Zur Stärkung der Eigenverantwortung an Schulen sollen sie die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung von Ganztagsangeboten für Schüler vorgesehenen Mittel als pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen erhalten. § 3b Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
 
1.
die inhaltlichen Mindestanforderungen an die pädagogisch-fachliche Ausgestaltung von Ganztagsangeboten,
 
2.
die Abgrenzung und Abstimmung der Ganztagsangebote mit dem Hort,
 
3.
die Berechnung der Zuweisungen,
 
4.
die Einbeziehung von Schulfördervereinen allgemeinbildender Schulen in den Kreis der Zuweisungsempfänger,
 
5.
das Antragsverfahren,
 
6.
die Auszahlung der Mittel; dabei können Abschlagszahlungen und Auszahlungstermine geregelt werden, und
 
7.
die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisungen; dabei können geregelt werden:
 
 
a)
Fristen für die Vorlage des Nachweises,
 
 
b)
ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuweisungen bei nicht fristgerechter Vorlage,
 
 
c)
Pflichten des Zuweisungsempfängers zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dateien,
 
 
d)
die Beschränkung des Nachweises auf eine schriftliche Versicherung des Zuweisungsempfängers, dass die Mittel zweckentsprechend eingesetzt wurden, und
 
 
e)
für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der Zuweisung, ihre Erstattung und die Verrechnung mit weiteren Zuweisungen.
 
Für die Nummern 3 und 5 bis 7 ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen.“
24.
In § 17 Absatz 2 werden nach dem Wort „Beratungslehrern“ die Wörter „oder Betreuungslehrern“ eingefügt.
25.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an den öffentlichen Schulen, ausgenommen die Fachschulen,“ gestrichen.
26.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Fach Ethik werden den Schülern religionskundliches Wissen, Verständnis für gesellschaftliche Wertvorstellungen und Normen, Zugang zu philosophischen und religiösen Fragen sowie Fragen der globalen Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit vermittelt.“
27.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „öffentliche Schulen“ durch die Wörter „Schulen in öffentlicher Trägerschaft“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Ein öffentliches Bedürfnis besteht, wenn entweder die Mindestschülerzahlen nach § 4a Absatz 1 einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Mindestzügigkeiten nach § 4a Absatz 3 für den Schulstandort zum Unterrichtsbeginn erreicht werden oder ein Ausnahmetatbestand nach § 4a Absatz 5 beziehungsweise nach § 4b gegeben ist.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Bei der Einrichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der Schulen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 wirken der Schulträger und der Freistaat Sachsen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen.“
28.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „allgemein bildenden“ durch das Wort „allgemeinbildenden“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird aufgehoben.
 
 
bb)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „allgemein bildende Förderschulen in Förderschulzentren zusammenfassen und“ gestrichen und die Wörter „allgemein bildenden“ werden durch das Wort „allgemeinbildenden“ ersetzt.
 
 
cc)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: „Im Übrigen können selbstständige Schulen, die der Schulträger in Schulzentren räumlich zusammenfasst, pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit erleichtert den schulartübergreifenden Lehrereinsatz sowie die gemeinsame Nutzung von schulischen Einrichtungen.“
 
 
dd)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 4“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Für den Abschluss einer Zweckvereinbarung ist das Einvernehmen der Schulaufsichtsbehörde erforderlich.“
29.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 23
Aufgaben des Schulträgers, Schülerbeförderung“.
 
b)
In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „öffentlichen und staatlich genehmigten Ersatzschulen freier Träger sind“ durch die Wörter „Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Ersatzschulen ist“ ersetzt und nach dem Wort „Stadt,“ werden die Wörter „in dessen oder“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen,“.
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Mindestanforderungen für die Ausstattung der Schulen mit Verwaltungskräften und Lehrmitteln durch Rechtsverordnung zu regeln.“
30.
§ 23a wird wie folgt gefasst:
 
„§ 23a
Schulnetzplanung
 
(1) Die Schulnetzplanung soll die planerische Grundlage für ein alle Bildungsgänge umfassendes, regional ausgeglichenes und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot schaffen und durch Abstimmung mit der Jugendhilfeplanung gemäß § 79 Absatz 1 und § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine regionale Bildungsplanung sichern. Dabei sind vorhandene Schulen in freier Trägerschaft sowie bei den berufsbildenden Schulen die Möglichkeit der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten.

(2) In den Plänen werden der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche räumlichen Bereiche (Einzugsbereiche) sie gelten sollen. Es sind auch die Bildungsbedürfnisse zu berücksichtigen, die durch Schulen für das Gebiet nur eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. In diesen Fällen ist darzustellen, welche Form der Zusammenarbeit der Schulträger besteht oder durch welchen Schulträger die Bildungsbedürfnisse befriedigt werden. Schulnetzpläne müssen die langfristige Zielplanung und die Ausführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten.

(3) Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen die Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und die Schulen des zweiten Bildungsweges in ihrem Gebiet auf. Dabei ist die Schulnetzplanung für die berufsbildenden Schulen nach Absatz 7 Satz 1 und 3 zu berücksichtigen.

(4) Die Teilschulnetzpläne nach Absatz 3 sind, soweit der Träger der Schulnetzplanung nicht selbst Schulträger ist, im Einvernehmen mit den öffentlichen Schulträgern, im Übrigen im Benehmen mit den sonstigen Trägern der Schulen des Gebietes aufzustellen. Die Pläne sind mit benachbarten Trägern der Schulnetzplanung abzustimmen. Die Pläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Die Schulnetzplanung der sorbischen Schulen und Schulen mit sorbischsprachigem Angebot ist im Benehmen mit der Interessenvertretung nach § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes aufzustellen.

(5) Der Schulträger darf sein Einvernehmen zu den planerischen Festlegungen gemäß Absatz 4 Satz 1 nur dann versagen, wenn diese den Anforderungen des § 4a Absatz 1 einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, des § 4a Absatz 3 oder Absatz 5, des § 4b Absatz 1 bis 3 oder Absatz 5, des § 21 Absatz 2 oder des § 23a Absatz 2 widersprechen. Wird das Einvernehmen rechtswidrig versagt, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde über die Ersetzung des Einvernehmens im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 4 Satz 3.

(6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde überprüft bei der Genehmigung nach Absatz 4 Satz 3 die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Pläne mit den schulgesetzlichen und schulfachlichen sowie den sich aus dem Staatshaushaltsplan ergebenden Maßnahmen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Freistaates Sachsen möglich ist. Über die Genehmigung ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Frist nach Satz 2 beginnt mit Eingang des Planes, der den Anforderungen der nach Absatz 10 zu erlassenden Rechtsverordnung entsprechen muss, und der den Plan begründenden sowie vollständigen Unterlagen bei der obersten Schulaufsichtsbehörde; die Vollständigkeit der Unterlagen ist zu bestätigen. Die Frist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Die Genehmigung gilt mit Ablauf der Frist als erteilt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Schulnetzplanung mit den in den Absätzen 1, 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen nicht übereinstimmt oder einer den Maßgaben des Freistaates Sachsen entsprechenden ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.

(7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt den Teilschulnetzplan für die berufsbildenden Schulen unter Berücksichtigung der Fachklassenstandorte mit Einzugsbereichen im Einvernehmen mit den Landkreisen und Kreisfreien Städten auf. Die Planaufstellung erfolgt im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung. Dabei ist für ein regional ausgeglichenes Bildungsangebot im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in besonderem Maße auf ein ausgewogenes Verhältnis des Angebots in ländlich und städtisch geprägten Räumen zu achten sowie die Schulnetzplanung für die allgemeinbildenden Schulen und die Schulen des zweiten Bildungsweges nach Absatz 3 Satz 1 zu berücksichtigen. Soweit die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus (landwirtschaftliche Fachschulen) betroffen sind, ist das Einvernehmen des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft einzuholen.

(8) Der Schulträger darf sein Einvernehmen zu den planerischen Festlegungen gemäß Absatz 7 Satz 1 nur dann versagen, wenn diese den Anforderungen des § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 einschließlich der aufgrund von § 4a Absatz 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnungen, des § 4a Absatz 5, des § 21 Absatz 2 oder des § 23a Absatz 2 widersprechen. Wird das Einvernehmen rechtswidrig versagt oder widerspricht die Versagung den Zielen von Absatz 7 Satz 3, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde über die Ersetzung des Einvernehmens mit Abschluss des Planaufstellungsverfahrens.

(9) Beschlüsse des Schulträgers und Entscheidungen der obersten Schulaufsichtsbehörde nach § 24 erfolgen auf der Grundlage eines genehmigten Teilschulnetzplans nach Absatz 3 und 4 sowie auf der Grundlage eines nach Absatz 7 abgestimmten Teilschulnetzplans.

(10) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung der Schulnetzpläne sowie zur Festlegung von Fachklassenstandorten mit Einzugsbereichen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen:
 
1.
die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, zum Zwecke der Schulnetzplanung und der Überwachung der Schulpflicht Statistiken für bestimmte oder alle Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft ihres Gebiets durchzuführen, insbesondere mit folgenden Merkmalen:
 
 
a)
Träger der Schule;
 
 
b)
Schulart und Bildungsgänge;
 
 
c)
Zahl der Schüler je Bildungsgang;
 
 
d)
Wohnorte der Schüler;
 
 
e)
Art, Anzahl, Größe, sächliche Ausstattung, Nutzung und Nutzungseignung von Gebäuden, Räumen und Außenanlagen;
 
 
f)
Mehrfachnutzung von Gebäuden, Räumen und Außenanlagen;
 
 
g)
Angaben gemäß den Buchstaben a bis d für alle durch die Schule genutzten Gebäude;
 
2.
zu den Statistiken und Merkmalen gemäß Nummer 1:
 
 
a)
Auskunftspflichten für öffentliche und freie Schulträger;
 
 
b)
eine Erfassung und Verarbeitung nach einheitlichen Vorgaben;
 
 
c)
eine regelmäßige oder fortlaufende Aktualisierung;
 
 
d)
eine Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Übermittlung, auch im elektronischen Datenverkehr, an Behörden des Freistaates Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank zum Zwecke der Genehmigung von Schulnetzplänen, der Wahrnehmung der Schulaufsicht oder der Durchführung von Förderprogrammen.
 
(11) Die Schulaufsichtsbehörde ist befugt, von den Landkreisen und Kreisfreien Städten die Anzahl der in den kommenden Schuljahren einzuschulenden Schüler schulbezirksgenau für die Grundschulen in öffentlicher Trägerschaft bis zum 31. August eines jeden Jahres und die darüber hinaus zur Erstellung der Schülerzahlfortschreibung erforderlichen Daten für Schulen in freier Trägerschaft bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres abzufordern.“
31.
In § 24 Absatz 1, 2 Halbsatz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „öffentlichen Schule“ durch die Wörter „Schule in öffentlicher Trägerschaft“ ersetzt.
32.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Jede Grundschule hat einen Schulbezirk.

(2) Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers. Schulbezirk ist auch das Gebiet oder Teilgebiet mehrerer Schulträger, soweit der Schulbezirk auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Schulträgern über das Gebiet eines Schulträgers hinausgeht.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bestehen im Gebiet eines Schulträgers mehrere Grundschulen, kann der Schulträger Einzelschulbezirke oder gemeinsame Schulbezirke bestimmen. Die Schulbezirkszuordnung muss für jeden Wohnort eindeutig die zuständigen Grundschulen bestimmen.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt und die Wörter „einschließlich der entsprechenden berufsbildenden Förderschulen“ werden gestrichen.
 
 
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
 
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „ein Schulbezirk oder“ das Wort „ein“ gestrichen und das Wort „wohnt“ wird durch die Wörter „seinen Hauptwohnsitz hat“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Schulbezirks“ die Wörter „oder des Einzugsbereichs“ eingefügt und die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Zur Förderung der Integration kann die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern im Benehmen mit den betroffenen Schulträgern und Trägern der Schülerbeförderung den Ort der schulischen Integration für Schüler festlegen, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.“
33.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte“ gestrichen.
 
 
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Evaluationsverfahren“ die Wörter „und Untersuchungen zu Schülerleistungen“ eingefügt und die Angabe „§ 59a“ wird durch die Angabe „§ 3a Absatz 5“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Schulpflicht wird grundsätzlich durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer genehmigten Ersatzschule erfüllt. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, insbesondere zur zeitweisen Alternativbeschulung im Rahmen jugendhilflicher Angebote auf der Basis eines Hilfeplans gemäß § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.“
 
d)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Umfang“ die Wörter „unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen“ eingefügt.
 
e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.“
34.
In § 26a werden die Absätze 3 bis 9 wie folgt gefasst:
„(3) Untersuchungen sind
 
1.
die Schulaufnahmeuntersuchung für alle schulpflichtigen und die von den Eltern gemäß § 27 Absatz 2 angemeldeten Kinder,
 
2.
die allgemeine Schuluntersuchung in der Klassenstufe 6,
 
3.
zusätzliche allgemeine Schuluntersuchungen an den Förderschulen,
 
4.
die Vorstellung beim Kinder- und Jugendärztlichen Dienst für minderjährige Schüler in allen Klassen- und Jahrgangsstufen auf Wunsch der Eltern oder auf Veranlassung der Schule mit Einwilligung der Eltern und
 
5.
die Wiedervorstellung, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst nach ärztlichem Ermessen angeboten werden kann.
 
(4) Die Kinder und Jugendlichen sind verpflichtet, sich den Untersuchungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu unterziehen. Die Eltern können anwesend sein. Bei der Schulaufnahmeuntersuchung ist die Anwesenheit eines Elternteils erforderlich. Den Eltern obliegt es, die erforderlichen Auskünfte zu geben. Das Ergebnis der Untersuchungen ist nur den Eltern mitzuteilen. Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes informieren den Schulleiter über die notwendigen schulischen Maßnahmen und geben die erforderlichen allgemeinen Hinweise, soweit aus den Ergebnissen der Untersuchungen Folgerungen für die Schule zu ziehen sind.

(5) Die Eltern können die Untersuchungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 bis 5 durch einen Kinder- oder Hausarzt durchführen lassen. Die Untersuchung muss den Vorgaben für die Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst entsprechen. Die Eltern legen dem Schulleiter eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung der Untersuchungen vor.

(6) Die Eltern sind verpflichtet, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers, die sich im Schulbetrieb auswirken können, der Schule mitzuteilen.

(7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung Inhalt, Umfang, Verfahren, Zuständigkeit und Durchführung der Schulgesundheitspflege zu regeln.

(8) Die Absätze 1, 2, 3 Nummer 1 sowie Absätze 4, 6 und 7 gelten für Schulen in freier Trägerschaft und ihre Schüler entsprechend. Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes können Untersuchungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 bis 5 für Schüler an Schulen in freier Trägerschaft anbieten; Absatz 4 Satz 1 gilt für diese Untersuchungen nicht.

(9) Angehörige des sorbischen Volkes haben das Recht, die Untersuchung in sorbischer Sprache wahrzunehmen.“
35.
Dem § 27 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Staatlich anerkannte Schulen in freier Trägerschaft sind berechtigt, die erforderlichen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 zu treffen.“
36.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Klassenstufen 1 bis 4 der“ die Wörter „allgemein bildenden“ gestrichen und die Wörter „weiterführenden allgemein bildenden“ werden durch die Wörter „weiterführenden allgemeinbildenden“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder der entsprechenden berufsbildenden Förderschule“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder die entsprechende berufsbildende Förderschule“ gestrichen.
 
c)
In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „einen“ das Wort „mindestens“ eingefügt und die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
37.
§ 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Über das Ruhen der Schulpflicht aus gesundheitlichen Gründen im Einzelfall entscheiden die Landkreise und Kreisfreien Städte für ihre schulpflichtigen Einwohner auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Schulpflicht ruht auf Antrag für eine Schülerin im Zeitraum vor und nach der Entbindung in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Schulpflicht ruht ferner auf Antrag, wenn bei Erfüllung der Schulpflicht die Betreuung eines Kindes der oder des Schulpflichtigen gefährdet wäre. Die Entscheidungen trifft der Schulleiter.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „öffentlichen allgemein bildenden“ durch das Wort „allgemeinbildenden“ ersetzt, nach dem Wort „Schule“ werden die Wörter „in öffentlicher Trägerschaft“ eingefügt und die Wörter „Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986)“ werden durch die Wörter „Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Zivildienstes“ durch das Wort „Bundesfreiwilligendienstes“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.
 
 
dd)
Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6 und in Nummer 6 werden die Wörter „des Staatsministeriums für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
38.
§ 30 wird aufgehoben.
39.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „oder der entsprechenden berufsbildenden Förderschule“ gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind verpflichtet, dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, dessen Einwohner der Schulpflichtige ist, zum Zweck der Schulpflichtüberwachung die erforderlichen personenbezogenen Daten der angemeldeten Schüler in einem standardisierten Datenaustauschformat über eine durch die oberste Schulaufsichtsbehörde bereitgestellte Schnittstelle zu übermitteln und Verstöße gegen die Schulpflicht anzuzeigen. Folgende Daten sind zu übermitteln und bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren:
 
 
1.
Vorname, Namenszusatz, Nachname, Geschlecht des Schülers;
 
 
2.
Geburtsdatum, Geburtsort des Schülers;
 
 
3.
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Ortsteil) des Schülers;
 
 
4.
erster Personensorgeberechtigter (Name, Vorname);
 
 
5.
zweiter Personensorgeberechtigter (Name, Vorname);
 
 
6.
Dienststellenschlüssel, Schulname;
 
 
7.
Angaben zur Schulanmeldung (Anmeldeart, Status der Schulaufnahme) für Schüler der aktuellen und zukünftigen Klassenstufe 1;
 
 
8.
Angaben zur Schulabmeldung;
 
 
9.
Angaben zum Ausbildungsberuf, Ausbildungsschwerpunkt, beruflichen Bildungsgang und der Berufsschulpflicht sowie Name und Anschrift des Berufsausbildungsbetriebes und Datum des Eintritts und des Austritts aus dem Betrieb für schulpflichtige Schüler an berufsbildenden Schulen.
 
Die bei den Landkreisen oder Kreisfreien Städten gespeicherten Daten werden ein Jahr nach Beendigung der Schulpflicht im Freistaat Sachsen gelöscht.“
 
c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Werden die Anmeldepflichten gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, treffen die Landkreise und Kreisfreien Städte, deren Einwohner die Schulpflichtigen sind, die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind befugt, zur Erfüllung dieser Aufgabe auch bei Meldebehörden, Schulaufsichtsbehörden sowie Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft die erforderlichen personenbezogenen Daten ihrer Einwohner, die gemäß den §§ 27 und 28 schulpflichtig sein können, und der Anmeldepflichtigen zu erheben.“
40.
In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die öffentlichen Schulen“ durch das Wort „Schulen“ ersetzt.
41.
§ 33 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
42.
In § 34 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Mittelschule“ jeweils durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
43.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „die ländergemeinsamen“ eingefügt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Schule kann auf der Basis der im Schulprogramm festgelegten pädagogischen und didaktischen Grundsätze eigenverantwortlich die Erfüllung der Lehrpläne gestalten; hierbei müssen innerhalb des Schuljahres die Zeitanteile jeden Faches gemäß Stundentafel gewahrt bleiben.“
 
b)
In Absatz 2 werden dem Wort „Bildungsstandards“ die Wörter „Die ländergemeinsamen“ vorangestellt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „allgemein bildenden“ durch das Wort „allgemeinbildenden“ ersetzt.
44.
Dem § 35a werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Zur Förderung individueller besonderer Begabungen können schul- und schulartübergreifende Kooperationen sowie Kooperationen mit Hochschulen, Berufsakademie, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden durchgeführt werden.

(4) Der Freistaat Sachsen hält spezielle Beratungsangebote zur individuellen Förderung begabter Schüler vor.“
45.
§ 35b wird wie folgt gefasst:
 
„§ 35b
Zusammenarbeit
 
(1) Die Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie mit den im Auftrag dieser Träger tätigen sozialpädagogischen Fachkräften und mit anderen Schulen zusammen.

(2) Darüber hinaus arbeiten die Schulen mit außerschulischen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Vereinen, Kirchen, Einrichtungen der kulturellen und politischen Bildung, mit Einrichtungen der Weiterbildung sowie mit Partnern im In- und Ausland zusammen. Die Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet arbeiten darüber hinaus mit den Vertretern der Interessenvertretung der Sorben nach § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes zusammen. Grundschulen kooperieren mit Horten ihres Schulbezirks.“
46.
§ 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird das Wort „erteilt“ durch das Wort „vermittelt“ ersetzt.
 
b)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „, eingetragenen Lebenspartnerschaften“ eingefügt.
47.
§ 37 wird aufgehoben.
48.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „an den öffentlichen Schulen“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Lernmittel sind von Schülern zum Lernen verwendete Gegenstände und Materialien, die für den Unterricht auf der Grundlage der ländergemeinsamen Bildungsstandards und der Lehrpläne erforderlich und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind. Die an den Schulen eingeführten Lernmittel werden den Schülern durch den Schulträger leihweise überlassen. Sie werden ausnahmsweise dauerhaft überlassen, wenn Art und Zweckbestimmung des Lernmittels eine Leihe ausschließen. Der Schulträger kann nach Beschlussfassung durch die Schulkonferenz Kostenbeiträge erheben, wenn Gegenstände und Materialien im Unterricht verarbeitet und danach von den Schülern verbraucht werden oder bei ihnen verbleiben.“
 
c)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Lernmittel im Sinne von Artikel 102 Absatz 4 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sind nicht
 
 
1.
die zweckentsprechende persönliche Ausstattung des Schülers gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 und
 
 
2.
Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind oder auch der betrieblichen Ausbildung oder der Berufsausübung dienen.
 
(4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten der Ausgestaltung der Lernmittelfreiheit durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann insbesondere näher bestimmt werden:
 
 
1.
welche Lernmittel unter die Lernmittelfreiheit fallen,
 
 
2.
welche Gegenstände nach Absatz 3 nicht von der Lernmittelfreiheit umfasst sind und
 
 
3.
die technischen Anforderungen an einzelne Lernmittel.“
49.
§ 38a wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „auswärtiger“ durch das Wort „außerhäuslicher“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte gewähren finanzielle Unterstützungen für ihre Einwohner mit Hauptwohnsitz, denen wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung als Schüler erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung entstehen, die nicht durch andere öffentliche Mittel ersetzt werden. Die außerhäusliche Unterbringung wegen des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule außerhalb des Freistaates Sachsen wird nicht finanziell unterstützt. Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis erhalten eine finanzielle Unterstützung wegen notwendiger außerhäuslicher Unterbringung, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde den Besuch einer bestimmten Berufsschulklasse festgelegt hat, auch wenn sich diese außerhalb des Freistaates Sachsen befindet.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „auswärtige“ durch das Wort „außerhäusliche“ ersetzt.
50.
Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:
 
„§ 38b
E-Learning
 
An allen Schularten können Schüler bei Vorlage eines von der Schulkonferenz beschlossenen pädagogischen Konzeptes innerhalb und außerhalb der Schule zeitweilig über elektronische Medien und mittels Lern- und Kommunikationsplattformen unterrichtet werden (E-Learning). E-Learning kann insbesondere zur Unterrichtung längerfristig erkrankter Schüler, von Schülern, die selbst oder mit ihren Eltern beruflich reisen, zur Förderung individueller besonderer Begabungen und zur Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf genutzt werden.“
51.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Erziehungsmaßnahme ist auch die zeitweilige Inbesitznahme störender Gegenstände.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sind nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig. Wird eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 getroffen, unterrichtet der Schulleiter die Schulaufsichtsbehörde. Diese berät den Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Eltern, darüber, welche andere Schule der Schüler nach Wirksamwerden der Ordnungsmaßnahme besuchen kann. Die Schulpflicht bleibt unberührt.“
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 wird das Wort „Klassenschülersprecher“ durch das Wort „Klassensprecher“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Sofern an der Schule sozialpädagogische Unterstützung durch einen Träger der Jugendhilfe erbracht wird, hört der Schulleiter auf Wunsch des Schülers, gegen den eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 getroffen werden soll, auch Vertreter an, die diese Unterstützungsmaßnahmen durchführen.“
52.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
die Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1;“.
 
bbb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
die sonstigen pädagogischen Fachkräfte im Unterricht an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1;“.
 
ccc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
„4.
das sonstige Personal an Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.“
 
 
bb)
Satz 2 Nummer 1 bis 6 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
die Lehrer an den medizinischen Berufsfachschulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2;
 
2.
die Lehrer an den Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft am Standort Freiberg;
 
3.
das Personal an Heimen gemäß § 13 Absatz 3, wenn diese vom Schulträger betrieben werden;
 
4.
das Personal für Betreuungsangebote gemäß § 16 Absatz 2;
 
5.
das medizinisch-therapeutische Personal an Förderschulen;
 
6.
das sonstige Personal an Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird vor dem Wort „Bildungsstandards“ das Wort „ländergemeinsamen“ eingefügt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt: „Das Nähere, insbesondere zum Umfang der Fortbildung, regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausbildung, Weiterbildung und Prüfung der Lehrer zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere regeln:
 
 
1.
den Zugang und die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Dauer und Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
 
 
2.
den Erwerb weiterer Lehrbefähigungen und
 
 
3.
die Durchführung und Höhe der Zuschussgewährung an Träger von Schulen in freier Trägerschaft, die Aufgaben der Ausbildung der Studierenden im Rahmen von schulpraktischen Studien oder von Lehramtsanwärtern oder Studienreferendaren im Vorbereitungsdienst wahrnehmen.
 
Als Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst können insbesondere geregelt werden:
 
 
1.
die Mindestdauer des Studiums und
 
 
2.
inhaltliche Anforderungen an das Studium, wie
 
a)
der Mindestumfang der nachzuweisenden fachwissenschaftlichen und bildungswissenschaftlichen Leistungen,
 
b)
die für die einzelnen Lehrämter zugelassenen Fächer, Fachrichtungen und Förderschwerpunkte,
 
c)
Mindestanforderungen an die Praxisphasen,
 
d)
erforderliche Sprachkenntnisse und
 
e)
die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen.
 
Für den Vorbereitungsdienst können Zulassungsbeschränkungen wegen Erschöpfung der tatsächlichen Ausbildungskapazitäten oder für den Fall geregelt werden, dass die bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben des Haushaltsplans der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen. Dabei können insbesondere geregelt werden:
 
 
1.
die Kriterien für die Ermittlung der Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze,
 
 
2.
die Kriterien für die Ermittlung der Höchstzahl der je Lehramt zuzulassenden Bewerber,
 
 
3.
das Zulassungsverfahren einschließlich der Festsetzung von Ausschlussfristen und
 
 
4.
die Zulassungsquoten nach Maßgabe
 
a)
der Eignung und Leistung der Bewerber,
 
b)
der Fächer, Fächerkombinationen, Fachrichtungen und Förderschwerpunkte mit besonderem öffentlichen Bedarf,
 
c)
der Wartezeit und
 
d)
besonderer Härtefälle.“
 
d)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Für die Zulassung zur Prüfung können in der Rechtsverordnung insbesondere die in Absatz 3 Satz 3 genannten Voraussetzungen geregelt werden. Im Übrigen gilt für Prüfungen § 62 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anzahl der wöchentlichen Pflichtstunden der verbeamteten Lehrer zu regeln.“
53.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für jede Schule wird ein Schulleiter und, wenn ein Amt im Sächsischen Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgebracht ist, ein stellvertretender Schulleiter bestimmt. Sie sind zugleich Lehrer an der Schule. Für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter, die nicht Beamte sind, erfolgt die Bestimmung durch arbeitsvertragliche Regelung. Zuständig für die Bestimmung ist
 
 
1.
für die landwirtschaftlichen Fachschulen das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
 
 
2.
für die Fachschulen gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Schulträger im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
 
 
3.
für medizinische Berufsfachschulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 der Schulträger und
 
 
4.
im Übrigen die oberste Schulaufsichtsbehörde.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Schulleiter und der stellvertretende Schulleiter werden nach Anhörung der Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger bestimmt. An sorbischen Schulen sind auch der Sorbische Schulverein e. V. und die Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes zu hören.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, ausgenommen solche der medizinischen Berufsfachschulen, wird“ durch die Wörter „wird außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 3“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Bewerber“ gestrichen.
 
 
cc)
In Satz 5 werden die Wörter „eines der Beteiligten“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde oder des Schulträgers“ ersetzt.
54.
§ 42 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Er trägt die Verantwortung für die kontinuierliche Qualitätssicherung und -entwicklung an seiner Schule sowie das Personalentwicklungs- und Fortbildungskonzept für die Lehrer seiner Schule.“
55.
§ 43 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 43
Schulkonferenz
 
(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Aufgabe der Schulkonferenz ist es, das Zusammenwirken von Schulleitung, Schulträger, Lehrern, Eltern und Schülern zu fördern, gemeinsame Angelegenheiten des Lebens an der Schule zu beraten und dazu Vorschläge zu unterbreiten. Die Schulkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2) Beschlüsse der Lehrerkonferenzen in folgenden Angelegenheiten bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz:
 
1.
wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, insbesondere das Schulprogramm;
 
2.
Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere zur internen Evaluation;
 
3.
Erlass der Hausordnung;
 
4.
schulinterne Grundsätze zur Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel sowie ein schulinterner Haushaltsplan;
 
5.
Stellungnahme zu Beschwerden von Schülern, Eltern, Auszubildenden, Ausbildenden oder Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat;
 
6.
das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen;
 
7.
schulinterne Grundsätze für außerunterrichtliche Veranstaltungen (zum Beispiel Klassenfahrten, Wandertage);
 
8.
Ausnahmen zur Überschreitung der Klassenobergrenze;
 
9.
Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
 
10.
Schulpartnerschaften;
 
11.
Kooperationen mit anderen Schulen sowie außerschulischen Partnern wie Hochschulen, der Berufsakademie, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden;
 
12.
Stellungnahmen der Schule zur
 
 
a)
Änderung der Schulart sowie der Teilung, Zusammenlegung oder Erweiterung der Schule;
 
 
b)
Aufnahme jahrgangsübergreifenden Unterrichts;
 
 
c)
Durchführung von Schulversuchen;
 
 
d)
Namensgebung der Schule;
 
 
e)
Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule;
 
 
f)
Anforderung von Haushaltsmitteln;
 
 
g)
Anwendung der pauschalisierten Zuweisung von Lehrerarbeitsvermögen gemäß § 3b Absatz 6;
 
13.
Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 und gegebenenfalls deren Höhe.
 
Verweigert die Schulkonferenz ihr Einverständnis und hält die Lehrerkonferenz an ihrem Beschluss fest, ist die Schulkonferenz erneut zu befassen. Hält die Schulkonferenz ihren Beschluss aufrecht, kann der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einholen. Darüber hinaus ist die Schulkonferenz vor der Bestellung der Schulleitung anzuhören.

(3) Der Schulkonferenz gehören in der Regel an:
 
1.
der Schulleiter als Vorsitzender ohne Stimmrecht;
 
2.
vier Vertreter der Lehrer;
 
3.
ein Vertreter der Eltern als stellvertretender Vorsitzender, in der Regel der Vorsitzende des Elternrats, und drei weitere Vertreter der Eltern;
 
4.
vier Vertreter der Schüler, in der Regel der Schülersprecher und drei weitere Vertreter der Schüler, die mindestens der Klassenstufe 7 angehören müssen;
 
5.
bis zu vier Vertreter des Schulträgers.
 
Die Vertreter des Schulträgers haben Stimmrecht bei Angelegenheiten gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6, 8 und 10 bis 13 sowie bei Angelegenheiten, welche die sächlichen Kosten der Schule betreffen; im Übrigen haben sie eine beratende Stimme. Mit beratender Stimme können außerdem ein Schulsozialarbeiter, je ein Vertreter des Schulfördervereins oder der Schulfördervereine, bei Grundschulen je ein Vertreter des Horts oder der Horte, mit dem oder mit denen die Schule zusammenarbeitet, bei berufsbildenden Schulen je zwei Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie an Sorbischen Schulen und an Schulen mit sorbischsprachigem Angebot je ein Vertreter der Interessenvertretung der Sorben nach § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Bei Schulen ohne Elternrat treten an die Stelle der Elternvertreter weitere Schülervertreter; bei Schulen ohne Schülerrat treten an die Stelle der Schülervertreter weitere Elternvertreter. Die Zahl der Vertreter gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 oder 4 erhöht sich in der Regel auf jeweils sechs. Die Zahl der Vertreter gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 erhöht sich in der Regel auf bis zu sechs.

(5) Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternrat und der Schülerrat wählen jeweils ihre Vertreter und deren Stellvertreter.

(6) Die Schulkonferenz wird vom Vorsitzenden einberufen und tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

(7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Schulkonferenz, insbesondere
 
1.
die Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz bei kleineren Schulen, wobei das Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander Absatz 3 Satz 1 entsprechen muss;
 
2.
die Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit und die Geschäftsordnung;
 
3.
eine Anpassung der Schulkonferenzen an die besonderen Verhältnisse der Förderschulen;
 
4.
die Übertragung des Stimmrechts nach Absatz 3 Satz 2 auf einen oder mehrere Vertreter des Schulträgers, insbesondere Form und Nachweis der Übertragung sowie Verfahren der Stimmabgabe.“
56.
§ 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Jahrgangsstufen nicht im Klassenverband geführt werden“ durch die Wörter „in Jahrgangsstufen unterrichtet wird“ ersetzt.
57.
§ 48 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Besteht an einer Schule in freier Trägerschaft kein Elternrat, kann die Schule einen von den Eltern aus ihrer Mitte gewählten Elternvertreter entsenden.“
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „aller Schulen“ die Wörter „in öffentlicher und freier Trägerschaft“ eingefügt.
58.
§ 49 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hinzu kommt ein von den Eltern aus ihrer Mitte gewählter Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet.“
 
b)
In Absatz 2 Halbsatz 1 werden nach den Wörtern „aller Schulen“ die Wörter „in öffentlicher und freier Trägerschaft“ eingefügt und die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ werden durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
59.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei wird auch geregelt, welches Gremium an die Stelle der Klassenelternversammlung tritt, wenn in Jahrgangsstufen unterrichtet wird.“
60.
§ 50a wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden vor dem Wort „Informationsbefugnis“ die Wörter „Kinder- und Jugendschutz,“ eingefügt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Werden Lehrern an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, soll die Schule die erforderlichen Maßnahmen nach dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), in der jeweils geltenden Fassung, einleiten.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „(SächsVwVfZG)“ gestrichen, nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 142),“ werden die Wörter „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist,“ eingefügt und die Wörter „§ 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102),“ werden durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 oder Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „SächsVwVfZG“ durch die Wörter „des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen“ ersetzt und die Angabe „VwVfG“ wird durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
 
d)
Absatz 3 wird aufgehoben.
61.
§ 51 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Im Wortlaut werden die Wörter „Schüler der Grundschule sollen auf die Arbeit und die“ durch die Wörter „In der Primarstufe sollen Schüler auf die Rechte und“ ersetzt.
 
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Dazu können Schüler jeder Klasse nach Schuljahresbeginn aus ihrer Mitte einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter wählen.“
62.
In § 51 Absatz 2 Satz 1, der Überschrift von § 52 und § 52 wird jeweils das Wort „Klassenschülersprecher“ durch das Wort „Klassensprecher“ ersetzt.
63.
§ 53 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Klassenschülersprecher“ durch die Wörter „gemäß § 52 Absatz 1 gewählten Klassensprecher“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Schulaufsicht“ durch die Wörter „den Schulaufsichtsbehörden“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Mitte der Schüler“ durch die Wörter „gesamten Schülerschaft“ ersetzt.
64.
§ 54 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gibt es an einer Schule in freier Trägerschaft keinen Schülersprecher, kann die Schule einen von den Schülern aus ihrer Mitte gewählten Schülervertreter entsenden.“
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „aller Schulen“ die Wörter „in öffentlicher und freier Trägerschaft“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 3 wird das Wort „Schülerrat“ durch das Wort „Kreisschülerrat“ ersetzt.
65.
§ 55 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hinzu kommt ein von den Schülern aus ihrer Mitte gewählter Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Landesschülerrat vertritt die schulischen Interessen der Schüler aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft und berät die oberste Schulaufsichtsbehörde in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und des Unterrichtswesens; er kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Der Landesschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und schlägt Vertreter für den Landesbildungsrat vor.“
66.
§ 57 wird § 56 und wie folgt gefasst:
 
„§ 56
Ausführungsvorschriften
 
Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Schülermitwirkung zu regeln, insbesondere die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung der Schülervertretungen, die Finanzierung der Tätigkeit der Schülervertretungen und die Wahl des Vertrauenslehrers. Dabei kann auch geregelt werden, welcher Schülervertreter an die Stelle des Klassensprechers tritt, wenn in Jahrgangsstufen unterrichtet wird. Die Rechtsverordnung kann abweichend von § 51 Absatz 3 Satz 2 und § 52 die Bildung eines Klassenrates sowie abweichend von § 53 Absatz 3 eine Übertragung der Wahl des Schülersprechers vom Schülerrat auf die gesamte Schülerschaft ermöglichen.“
67.
Der bisherige § 56 wird § 57 und wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 57
Schülerzeitungen“.
 
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Schülerzeitschriften sind Zeitschriften“ durch die Wörter „Schülerzeitungen sind Veröffentlichungen“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Schülerzeitschriften“ durch das Wort „Schülerzeitungen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „in Absprache mit dem Vertrauenslehrer“ gestrichen.
68.
§ 58 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „(Schulgestaltung)“ und „(Schulaufsicht)“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Beratung der Schulen“ durch die Wörter „Beratung und Unterstützung der Schulen bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „öffentlichen Schulen“ durch die Wörter „Schulen in öffentlicher Trägerschaft“ und die Wörter „Schulleiter und Lehrer einschließlich der pädagogischen Mitarbeiter und des Betreuungspersonals“ werden durch die Wörter „die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 4“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159),“ durch die Wörter „Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist,“ ersetzt.
69.
§ 59 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Schulaufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Landesamt für Schule und Bildung. Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Kultus.“
 
b)
In Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die staatliche Schulaufsicht über die landwirtschaftlichen Fachschulen obliegt dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Sie wird im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde ausgeübt. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Es kann an Fachschulen nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dem Schulträger die Verwendung von Schulleitern, stellvertretenden Schulleitern und Lehrern untersagen, die ein Verhalten zeigen, das bei entsprechendem Personal im Dienst des Freistaates Sachsen eine Kündigung rechtfertigen würde, oder wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Die Dienstaufsicht im Übrigen wird an diesen Schulen vom Schulträger ausgeübt.“
70.
§ 59a wird aufgehoben.
71.
In § 60 Absatz 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
72.
§ 61 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder seine Verpflichtungen aus § 30 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „die untere Verwaltungsbehörde“ durch die Wörter „der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt“ ersetzt.
73.
§ 62 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 62
Schul- und Prüfungsordnungen
 
(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen.

(2) In den Schulordnungen können insbesondere geregelt werden:
 
1.
das Verfahren zur Einschulung, einschließlich vorzeitiger Aufnahme und Zurückstellung; dabei können auch
 
 
a)
Eltern, die ihre Kinder an einer Schule in freier Trägerschaft angemeldet haben, verpflichtet werden, dies unter Angabe der Schule in einer bestimmten Form und innerhalb einer Frist der Grundschule in öffentlicher Trägerschaft des Schulbezirks zu statistischen Zwecken mitzuteilen;
 
 
b)
Schulen in freier Trägerschaft verpflichtet werden, Entscheidungen zur Aufnahme von Schülern in einer bestimmten Form und innerhalb einer Frist der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken mitzuteilen;
 
2.
das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und Bestimmungen zur inklusiven Unterrichtung;
 
3.
die vorzeitige Beendigung der Berufsschulpflicht;
 
4.
das Verfahren über die Aufnahme in eine weiterführende Schule einschließlich des Wechsels des Bildungsganges; dabei kann die Aufnahme
 
 
a)
von der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Anforderungen und einer Prüfung abhängig gemacht werden;
 
 
b)
im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn mehr Bewerber als Ausbildungsplätze vorhanden sind; das Auswahlverfahren kann insbesondere nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit sowie unter Berücksichtigung von Härtefällen und der individuellen Förderung der Schüler gestaltet werden;
 
 
c)
an Berufsfachschulen und Fachschulen beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der Bewerber aus persönlichen Gründen für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint;
 
 
d)
an Schulen in Trägerschaft des Freistaates Sachsen und an Schulen, die aufgrund der Schulordnungen der Förderung des Sports dienen, mit der Verpflichtung zum Wohnen in einem der Schule zugeordneten Heim verbunden werden;
 
Eltern, die ihre Kinder an einer weiterführenden Schule in freier Trägerschaft angemeldet haben, können verpflichtet werden, dies unter Angabe der Schule in einer bestimmten Form und innerhalb einer Frist der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken mitzuteilen; Schulen in freier Trägerschaft können verpflichtet werden, Entscheidungen zur Aufnahme und Ablehnung von Schülern in einer bestimmten Form und innerhalb einer Frist der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken mitzuteilen;
 
5.
das Verfahren für Schulwechsel und Beendigung des Schulverhältnisses;
 
6.
besondere Bildungswege an ausgewählten Schulen für Schüler, die
 
 
a)
besondere Begabungen haben; der Verbleib auf diesen Bildungswegen kann von der Aufgabenstellung des jeweiligen Bildungsweges entsprechenden Anforderungen oder einer Prüfung abhängig gemacht werden, oder
 
 
b)
zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses an einer Oberschule oder Förderschule einer zusätzlichen Förderung bedürfen; die zusätzliche Förderung kann auch dadurch stattfinden, dass die Schüler in begrenztem Umfang am Unterricht der Berufsschule teilnehmen;
 
7.
der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen schulischen Veranstaltungen einschließlich der Befreiung von der Teilnahme, Beurlaubung und Schulversäumnisse;
 
8.
das Aufsteigen in der Schule, insbesondere Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe; dabei ist das Verfahren zu regeln; die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe sind festzulegen;
 
9.
das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung; dabei kann bestimmt werden, dass ein Schüler aus der Schule und der Schulart ausscheidet, wenn er nach der Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe aus dieser oder aus der nachfolgenden Klassen- oder Jahrgangsstufe wiederum nicht versetzt wird; für das Gymnasium kann bestimmt werden, dass insgesamt nur zwei Wiederholungen wegen Nichtversetzung zulässig sind;
 
10.
die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe und der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen; es kann vorgesehen werden, dass eine Bewertung auch in Form einer verbalen Einschätzung erfolgt;
 
11.
die Anerkennung außerhalb des Freistaates Sachsen erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen.
 
(3) In den Prüfungsordnungen für Schüler und Schulfremde können insbesondere geregelt werden:
 
1.
der Zweck der Prüfung und die Prüfungsgebiete;
 
2.
das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und die Zulassungsvoraussetzungen, die Bewertungsmaßstäbe sowie die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung;
 
3.
Maßnahmen zum Nachteilsausgleich bei einer Behinderung oder einer im Zeitpunkt der Prüfung vorhandenen körperlichen Beeinträchtigung;
 
4.
die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen;
 
5.
die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung; dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann.
 
(4) In den Schul- und Prüfungsordnungen kann für die Berufsschule, die Berufsfachschule und die Fachschule bestimmt werden, dass in einzelnen oder allen Bildungsgängen der Erwerb des Hauptschulabschlusses, des mittleren Schulabschlusses oder der Fachhochschulreife möglich ist. Für das Abendgymnasium und das Kolleg kann bestimmt werden, dass der Erwerb des mittleren Schulabschlusses möglich ist. Für Schüler, die besondere Bildungswege gemäß Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nutzen, kann bestimmt werden, dass der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses möglich ist.

(5) Die Schul- und Prüfungsordnungen für die landwirtschaftlichen Fachschulen erlässt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, für die Berufe Erzieher, Heilerziehungspfleger und Heilpädagoge durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen zu
 
1.
den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen zum Zwecke der Niederlassung oder den Voraussetzungen und dem Verfahren zum Zwecke der gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungserbringung von Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat,
 
2.
den Voraussetzungen für den partiellen Zugang zur Berufstätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4f Absatz 1 bis 6 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist,
 
3.
den Inhalten und den verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges gemäß § 11 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
 
4.
den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zuständiger Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zu berufsrechtlichen Sachverhalten.“
74.
§ 63 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Beim Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Bei der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „des Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ und die Wörter „zu konsultieren“ werden durch das Wort „anzuhören“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 3 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In den Nummern 1 bis 3 werden die Wörter „allgemein bildenden“ jeweils gestrichen und das Wort „Mittelschulen“ wird jeweils durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
 
„8.
ein Vertreter der Liga der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen;“
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 9 bis 11.
 
 
dd)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und wie folgt gefasst:
 
„12.
ein Vertreter der Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft;“
 
 
ee)
Folgende Nummer 13 wird angefügt:
 
„13.
ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.“
 
d)
In Absatz 4 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zu Mitgliedschaft, Zuständigkeit und Geschäftsordnung durch Rechtsverordnung zu regeln.“
75.
Dem § 64 werden die folgenden §§ 63a bis 63d vorangestellt:
 
„§ 63a
Schuldatenschutz
 
(1) Personenbezogene Daten von Schülern und ihren Eltern dürfen verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben der Schule erforderlich ist. Im Übrigen richtet sich der Datenschutz an Schulen in öffentlicher Trägerschaft, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, nach dem Sächsischen Datenschutzgesetz. Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten der Datenverarbeitung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Die Schule, mit Ausnahme der Grundschule, darf die Kontaktdaten von Schülern, welche die letzte Klassen- oder Jahrgangsstufe besuchen, verarbeiten, um eine Beratung durch die Agenturen für Arbeit, die Jobcenter und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu unterstützen. Hierfür darf sie mit Einwilligung des Betroffenen und bei minderjährigen Schülern auch mit Einwilligung der Eltern gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes den Namen und die Anschrift des Schülers vor dem Verlassen der Schule den Agenturen für Arbeit, den Jobcentern und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe übermitteln, damit diese über Angebote der beruflichen Bildung informieren und beraten können.
 
§ 63b
Statistik
 
(1) An Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft können jährlich statistische Erhebungen durchgeführt werden. Sie dienen folgenden Zwecken:
 
1.
der Schulaufsicht und der Bildungsplanung,
 
2.
der Erfüllung der Schulpflicht,
 
3.
dem Vollzug des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
4.
dem Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft.
 
(2) Erhoben werden schul- und abschlussbezogene Schülerdaten, Klassen- und Absolventenzahlen, Lehrerdaten sowie schul- und unterrichtsorganisatorische Daten.

(3) Auskunftspflichtig sind die Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie die Träger der Schulen in freier Trägerschaft.

(4) Die Einzelheiten über Art, Durchführung und Form der statistischen Erhebung, Erhebungsmerkmale, Art und Umfang der Auskunftspflicht, Berichtszeitraum oder Berichtszeitpunkt und Häufigkeit regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

(5) Das Statistische Landesamt erstellt im Auftrag der obersten Schulaufsichtsbehörde im Jahr 2018 und danach alle zwei Jahre eine regionalisierte Schüler- und Absolventenprognose. Diese dient dem Zweck der Bildungsplanung und der bundesweiten Vorausberechnung der Schüler- und Absolventenzahlen. Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung. Diese bestimmt insbesondere die zu verwendenden Erhebungsmerkmale, die regionale Aufgliederung der Darstellung in Schularten und Klassenstufen, den Prognosezeitraum und die Veröffentlichung.
 
§ 63c
Einschränkung von Grundrechten
 
Durch Maßnahmen aufgrund von §§ 50a, 62 Absatz 2 Nummer 1 und 4 sowie § 63a kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.
 
§ 63d
Schulen besonderer Art
 
(1) Die Schulen ,Nachbarschaftsschule Leipzig’ und ,Chemnitzer Schulmodell’ können nach dem 26. April 2017 gemäß der am 15. Mai 2017 bestehenden und von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigten pädagogischen Konzeption abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt werden. Insbesondere können, soweit in der bisherigen Konzeption vorgesehen, die Schularten Grund- und Oberschule organisatorisch zusammengefasst, von einer Benotung bis einschließlich Klassenstufe 7 abgesehen und Schüler unabhängig von einem Schulbezirk aufgenommen werden.

(2) Sobald eine Schule nach Absatz 1 für länger als ein Schuljahr nicht mehr nach der besonderen pädagogischen Konzeption fortgeführt wird, kann sie sich danach nicht erneut auf Absatz 1 berufen. Im Übrigen bleibt § 24 unberührt.“
76.
§ 63c wird wie folgt gefasst:
 
„§ 63c
Einschränkung von Grundrechten
 
Durch Maßnahmen aufgrund von § 4c Absatz 3 Satz 2 und § 26a Absatz 3 kann das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und durch Maßnahmen aufgrund von § 3a Absatz 5, §§ 26a, 31, 50a, 62 Absatz 2 Nummer 1 und 4 sowie § 63a kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.“
77.
§ 64 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 64
Übergangsvorschrift
 
(1) Die Sächsische Bildungsagentur und das Sächsische Bildungsinstitut nehmen ihre bis zum 31. Juli 2017 bestehenden Zuständigkeiten bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin wahr. Alle am 1. Januar 2018 noch nicht abgeschlossenen Verwaltungs-, Widerspruchs-, Gerichts- und sonstigen Verfahren der Sächsischen Bildungsagentur oder des Sächsischen Bildungsinstituts werden durch das Landesamt für Schule und Bildung weitergeführt. Zuständigkeiten, die der Sächsischen Bildungsagentur oder dem Sächsischen Bildungsinstitut durch Gesetz oder Rechtsverordnung bisher übertragen sind, gehen am 1. Januar 2018 auf das Landesamt für Schule und Bildung über.

(2) Regelungen für die Mittelschule gemäß § 6 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für die Oberschule fort, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird. Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1, Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß § 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, die für die Mittelschule erteilt sind, gelten als für die Oberschule erteilt und fortbestehend. Verwaltungsakte und Vereinbarungen einer Mittelschule gelten für die entsprechende Oberschule fort. Verwaltungs- und sonstige Verfahren einer Mittelschule werden durch die entsprechende Oberschule weitergeführt.

(3) Regelungen für einen Förderschultyp gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für den in § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils an seine Stelle getretenen Förderschultyp fort, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird. Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1, Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß § 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, die für einen Förderschultyp gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung erteilt sind, gelten als für den in § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils an seine Stelle getretenen Förderschultyp erteilt und fortbestehend. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Regelungen für die Abendmittelschule gemäß § 14 Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für die Abendoberschule fort, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird. Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1, Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß § 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, die für die Abendmittelschule erteilt sind, gelten als für die Abendoberschule erteilt und fortbestehend. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Regelungen für berufsbildende Förderschulen gemäß § 13a in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für berufsbildende Schulen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 fort, soweit besondere Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gebildet werden und sofern nichts Abweichendes bestimmt wird. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1, Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß § 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, die für eine berufsbildende Förderschule gemäß § 13a in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten als für die entsprechende berufsbildende Schule gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 erteilt und fortbestehend. Berufsbildende Förderschulen in freier Trägerschaft können fortgeführt werden. Die Regelungen des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft bleiben unberührt.

(7) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Gesetzen die Bezeichnungen ,Sächsische Bildungsagentur’ und ,Sächsisches Bildungsinstitut’ durch die Bezeichnung ,Landesamt für Schule und Bildung’ zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen.

(8) § 4c Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt bis 31. Juli 2023 nur für ausgewählte Grundschulen, die sich im Rahmen einer Pilotphase aufgrund eines von der Schulkonferenz beschlossenen Konzeptes mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde bereit erklärt haben, auch Schüler mit möglichem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung zu unterrichten und die Entwicklung des Schülers in der Klassenstufe 1 in das Feststellungsverfahren für diese Förderschwerpunkte einzubeziehen.

(9) Weist der Schulnetzplanungsträger einen Kooperationsverbund nicht gemäß § 4c Absatz 9 Satz 1 oder 2 bis zum 31. Juli 2021 aus, legt die oberste Schulaufsichtsbehörde einen Kooperationsverbund fest. Vor der Festlegung sind der Träger der Schulnetzplanung und die Schulträger der mitwirkenden Schulen anzuhören.

(10) Die oberste Schulaufsichtsbehörde berichtet dem Landtag bis zum 30. September 2021 über die Umsetzung der Inklusion. Dies betrifft insbesondere
 
1.
die im Anwendungszeitraum von Absatz 8 gewonnenen Erfahrungen sowie die vorbereitenden und unterstützenden Maßnahmen im Hinblick auf § 4c Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie
 
2.
den Stand des Aufbaus der Kooperationsverbünde nach § 4c Absatz 7.
 
Auf der Grundlage dieses Berichts entscheidet der Landtag bis zum 30. Juni 2022, ob der Anwendungszeitraum von Absatz 8 verlängert wird.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

§ 13 Absatz 7 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

§ 11 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 11
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums für Kultus

(1) Dem Staatsministerium für Kultus sind unmittelbar nachgeordnet

1.
das Landesamt für Schule und Bildung,
2.
die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Das Staatsministerium für Kultus kann Regionalstellen des Landesamtes für Schule und Bildung einrichten und aufheben.

(2) Das Landesamt für Schule und Bildung nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben, die Lehrplanarbeit, Aufgaben im Rahmen von Schulversuchen, Aufgaben der konzeptionellen Fortentwicklung des Schulwesens und Aufgaben der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme der Ersten und Zweiten Staatsprüfung wahr. Die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung nimmt insbesondere die Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung auf überparteilicher Grundlage wahr.“

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
2.
§ 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

In § 2 Absatz 1 Satz 5 des Universitätsklinika-Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer

In § 10 des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 40 Abs. 3 Satz 1, 5 und 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist“ ersetzt.

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der vom 1. August 2018 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. August 2018 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe r, Nummer 7 § 3b Absatz 2 Satz 3, Nummer 9 Buchstabe b § 4a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 und 4, Nummer 10 § 4c Absatz 9 und 10, Nummer 14 Buchstabe c § 7 Absatz 6, Nummer 18 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc § 13 Absatz 4 Satz 2, Nummer 23 § 16a Absatz 3, Nummer 29 Buchstabe d § 23 Absatz 4, Nummer 30 § 23a Absatz 10, Nummer 34 § 26a Absatz 7, Nummer 48 Buchstabe c § 38 Absatz 4, Nummer 49 Buchstabe c § 38a Absatz 3, Nummer 52 Buchstabe b § 40 Absatz 2 Satz 4, Buchstabe c § 40 Absatz 3 und Buchstabe d § 40 Absatz 4 und 5, Nummer 55 § 43 Absatz 7, Nummer 56 § 44 Absatz 3, Nummer 59 § 50, Nummer 66 § 56, Nummer 67 § 57, Nummer 69 Buchstabe c § 59 Absatz 4 Satz 3, Nummer 71 § 60 Absatz 1, Nummer 73 § 62, Nummer 74 Buchstabe e § 63 Absatz 5, Nummer 75 § 63a Absatz 1 Satz 3, § 63b Absatz 4 und 5 und § 63d sowie Nummer 77 § 64 Absatz 7, Artikel 2 und Artikel 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe d, i, l, m, n, o, q und s, Nummer 3, Nummer 5, Nummer 12, Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 21, Nummer 30, Nummer 35, Nummer 37, Nummer 42, Nummer 44, Nummer 45, Nummer 47, Nummer 48, Nummer 51 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nummer 55 mit Ausnahme von § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 Buchstabe g, Nummer 57, Nummer 58, Nummer 60 bis 65, Nummer 74, Nummer 75 §§ 63a, 63b und 63c sowie Nummer 77 § 64 Absatz 1, 2 und 4 tritt am 1. August 2017 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a § 59 Absatz 1 und Artikel 3 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Dresden, den 26. April 2017

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
StanislawTillich

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 6, S. 242
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Mai 2017