Verordnung
 
    des Sächsischen Staatsministeriums des Innern 
      
 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 
      
 (ZuVOAnw) 
 
    Vom 25. April 1996
Aufgrund von § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 262) in Verbindung mit § 108 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
Das Staatsministerium des Innern überträgt die Befugnis zur Kürzung des Anwärtergrundbetrages
- der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst auf das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen,
 - der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den mittleren und gehobenen Dienst im Verfassungsschutz auf das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen,
 - der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den mittleren und gehobenen Dienst der Staatlichen Vermessungsverwaltung auf das Landesvermessungsamt Sachsen und
 - der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst auf die Regierungspräsidien.
 
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 25. April 1996
 Der Staatsminister des Innern 
        
 Klaus Hardraht
      
