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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte und Steuerberater

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte und Steuerberater vom 17. Juni 1992 (SächsABl. S. 835)

A.
Bei der Festsetzung zu beachtende Gebührensätze

Bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung sind die nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands ( Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) geltenden Ermäßigungssätze zu beachten.

B.
Vertretung im Festsetzungsverfahren

In dem Festsetzungsverfahren einschließlich des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens wird die Staatskasse durch den Bezirksrevisor vertreten. Dieser hat die Festsetzungen und Auszahlungsanordnungen anhand der Sachakten stichprobenweise und zeitnah zu prüfen. Der dem Bezirksrevisor vorgesetzte Präsident oder Direktor kann nähere Anordnungen treffen.

C.
Wahrnehmung von nach vorstehenden Bestimmungen zugewiesenen Aufgaben durch andere Justizmitarbeiter

1.
Soweit Aufgaben von Rechtspflegern und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erwähnt werden, bleiben die Bestimmungen der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. q und Nr. 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des Rechtspflegergesetzes sowie die Regelung der Tätigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstellen und der Gerichtsvollzieher vom 25. März 1991 (SächsGVBl. S. 55) unberührt, und soweit Aufgaben von Beamten erwähnt werden, können diese auch von anderen Mitarbeitern der Justiz wahrgenommen werden (Artikel 20 Abs. 2 des Einigungsvertrages).
2.
Soweit Bezirksrevisoren noch nicht oder nicht in personell ausreichendem Maße bestellt sind, werden die ihnen zugewiesenen Aufgaben von den Geschäftsleitern der Bezirksgerichte für den jeweiligen Gerichtsbezirk wahrgenommen.