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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften

Vollzitat: Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften vom 20. Dezember 2016 (SächsJMBl. 2017 S. 418)

Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften

Vom 20. Dezember 2016

I.

Die Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften vom 16. Dezember 2011 (SächsJMBl. S. 131), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2015 (SächsJMBl. S. 343) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), wird wie folgt geändert:

1.
§ 13a Absatz 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vormundschaften und Pflegschaften sind, wenn der Rechtspfleger erstmals mit der Angelegenheit befasst wird, als selbständige Verfahren in einer Bestandsliste nach Maßgabe der Liste 6 der Anlage II einzutragen.”
2.
In § 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe e werden nach den Wörtern „anhängigen Verfahrens,” die Wörter „ohne die eidesstattliche Versicherung nach § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG und § 36 Abs. 2 IntErbRVG,” eingefügt.
32.
In § 28 Absatz 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „die Vorschriften in § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.“ ersetzt.
4.
§ 50a Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Nach Abschluss des anwaltsgerichtlichen oder des berufsgerichtlichen Verfahrens werden die Akten der Generalstaatsanwaltschaft zur Aufbewahrung zugeleitet.”
5.
Liste 43 Erläuterung Nummer 8 der Anlage II wird wie folgt gefasst:
„8.
Werden nach Nummer 1 in einer Strafvollstreckungssache mehrere Eintragungen erforderlich, kann die Angelegenheit unter dem Aktenzeichen der ersten Eintragung oder des führenden Verfahrens weitergeführt werden. Bei der Neueintragung ist dieses Aktenzeichen zu vermerken.”

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 2016

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2017 Nr. 5, S. 418
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2017

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022