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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 14.01.2022 bis 05.01.2023

RL Landes-Technologieförderung

Vollzitat: RL Landes-Technologieförderung vom 27. Juni 2017 (SächsABl. S. 956), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 988) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

1
KMU werden im Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung definiert. Zu den KMU zählt hier auch die Größenklasse der Kleinstunternehmen.
2
Gemeinsame Technologieinitiativen sind industriegetriebene öffentlich-private Partnerschaften gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, an denen sich die Europäische Kommission im Rahmen von HORIZON EUROPE finanziell beteiligt. Zu derartigen Initiativen gehören beispielsweise ECSEL, IMI, FCH und BBI.
3
Im Folgenden bezieht sich „HORIZON EUROPE-Antrag“ auf die angestrebte europäische Förderung.
4
HORIZON EUROPE-Projekte haben in der Regel mindestens drei Teilnehmer aus drei Staaten. Der Koordinator trägt die Verantwortung für das gesamte Projekt und ist Ansprechpartner der Europäischen Kommission.
5
Die Initialphase endet mit Eingang des verbindlichen HORIZON EUROPE-Antrags bei der Kommission.
6
Im Folgenden bezieht sich „Startphase“ auf den Beginn der Durchführung des HORIZON EUROPE-Projekts.
7
„Antrag“ bezieht sich im Folgenden auf die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie.
8
Im Regelfall betreffen diese Exzellenz und Wirkung des angestrebten HORIZON EUROPE-Vorhabens sowie die Qualität und Effizienz der Durchführung.
9
Bei zweistufigen Bewertungsverfahren ist das Ergebnis der zweiten Stufe maßgeblich.
10
Bei einigen Programmbestandteilen von HORIZON EUROPE erhalten Antragsteller in derartigen Fällen ein „Exzellenzsiegel“.
11
unter Beachtung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
12
im Folgenden BMWi
13
siehe Ziffer I Nummer 3
14
Definition in Artikel 2 Nummer 89 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens)
15
Bauliche Maßnahmen an gemieteten Objekten sind nur förderfähig, wenn diese als Mietereinbauten beim Zuwendungsempfänger aktiviert werden.
16
Insbesondere ist eine Förderung im Rahmen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) (RIGA) vom 17. August 2016 (SächsABl. S. 1130) sowie deren Nachfolgeregelungen zulässig.
17
Berechnungsbasis 90 Prozent Zuschuss

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 2017 Nr. 28, S. 956
Fsn-Nr.: 552-V17.1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 14. Januar 2022

Fassung gültig bis: 5. Januar 2023