Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die Verwendung eines landeseinheitlichen Probenahmescheines im Rahmen des Vollzugs der amtlichen Lebensmittelüberwachung im Freistaat Sachsen
Vom 31. Januar 2000
I.
Verfahren
Für die Dokumentation einer Probenahme durch die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter nach § 42 des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz – LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374, 379), ist zu jeder Probe eine Niederschrift auf einem Probenahmeschein nach dem Muster der beigefügten Anlage zu erstellen. Der Probenahmeschein ist in fünffacher Ausfertigung im Durchschreibeverfahren auszufüllen. Für den Vordruck ist durchschreibendes Papier zu verwenden. Eine Durchschrift ist dem Betriebsverantwortlichen als Empfangsbescheinigung für die Abgabe der Probe auszuhändigen. Das Original und zwei Durchschriften sind als Probenbegleitscheine zusammen mit der Probe der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen zu übergeben. Eine weitere Durchschrift verbleibt beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.
II.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Verwendung eines landeseinheitlichen Probenentnahmescheines im Rahmen des Vollzugs der amtlichen Lebensmittelüberwachung im Freistaat Sachsen vom 29. März 1996 (SächsABl. S. 431) außer Kraft.
Dresden, den 31. Januar 2000
Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler
Anlage