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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen vom 2. August 1994 (SächsGVBl. S. 1462)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen

Vom 2. August 1994

Aufgrund von § 23 Nr. 2 und 9 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SVermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1994 (SächsGVBI. S. 1457) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (ÖbV-Verordnung – ÖbVVO) vom 22. April 1993 (SächsGVBI. S. 405) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Inhaltsangabe zu § 2 erhält folgende Fassung: „Hinderungsgründe“.
b)
Die Inhaltsangabe zu § 5 erhält folgende Fassung: „Amtssitz, Amtssiegel und Wappen“.
2.
§ 1 erhält folgende Fassung:
 
§ 1
Voraussetzungen für die Bestellung
 
Ein freiberuflich tätiger Vermessungsingenieur wird vom Staatsministerium des Innern auf Antrag zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bestellt, wenn er
1.
die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 SVermG erfüllt,
2.
die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt,
3.
die erforderliche Leistungsfähigkeit und Berufserfahrung nachweist,
4.
seit mindestens sechs Monaten ein Ingenieurbüro selbständig führt,
5.
das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat und
6.
ausreichenden Versicherungsschutz nach § 11 nachweist.“
3.
§ 2 erhält folgende Fassung:
 
§ 2
Hinderungsgründe
 
Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nicht bestellt werden, wer
1.
neben seiner freiberuflichen Tätigkeit als Vermessungsingenieur eine Tätigkeit aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausübt,
2.
in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem gewerblichen Unternehmen oder einem freiberuflich tätigen Ingenieur steht,
3.
in einem anderen Land als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist oder
4.
den nach § 4 vorgeschriebenen Amtseid nicht leistet.“
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Bewerber hat Zeugnisse, andere Nachweise und Erklärungen über die Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen beizubringen. Er hat für die Bewertung der Leistungsfähigkeit nach § 1 Nr. 3 mindestens acht von ihm selbst im Freistaat Sachsen bearbeitete Katastervermessungen zur Auswahl anzugeben.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Worte „Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis“ ersetzt.
5.
In § 4 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „in seinem Amtsbezirk“ durch die Worte „im Freistaat Sachsen“ ersetzt.
6.
In § 4 Abs. 5 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, § 12 Abs. 3 und 4, § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 wird jeweils „§ 1 Nr. 12 und 13 SVermG“ durch „§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SVermG“ ersetzt.
7.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird „Amtsbezirk,“ gestrichen.
b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Staatsministerium des Innern legt im Einvernehmen mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtssitz innerhalb des Freistaates Sachsen fest. Für die Verlegung des Amtssitzes in eine andere Gemeinde gilt Satz 1 entsprechend.“
c)
Absatz 2 wird aufgehoben.
d)
Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
8.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zwei“ gestrichen.
b)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „für denselben Amtsbezirk bestellt sind und“ gestrichen.
c)
In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 und Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Worte „Büro- oder“ gestrichen.
9.
In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
10.
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird „Abs. 1“ gestrichen.
b)
In Nummer 3 wird „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ durch „§ 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
c)
In Nummer 4 wird „§ 1 Abs. 2“ durch „§ 2“ ersetzt.
11.
§ 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die §§ 2 und 3 Abs. 2 sowie die §§ 4 bis 22 sind anzuwenden.“
12.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird „1994“ durch „1995“ ersetzt.
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 SVermG, §§ 7 bis 11, 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 19 dieser Verordnung gelten entsprechend.“
c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Für die Durchführung von Arbeiten nach Absatz 1 kann eine Bürogemeinschaft mit einem im Freistaat Sachsen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einem freiberuflichen Vermessungsingenieur, dem die Erlaubnis nach § 25 erteilt wurde, gebildet werden. § 6 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 gilt entsprechend.“
d)
In Absatz 6 Satz 1 wird „1995“ durch „1996“ ersetzt.
13.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nr. 3 wird „§ 1 Abs. 1 Nr. 5“ durch „§ 1 Nr. 4“ ersetzt.
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Anträge auf Erteilung der Erlaubnis können bis 31. März 1995 beim Staatsministerium des Innern gestellt werden, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis in diesem Zeitpunkt erfüllt sind.“
c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 6 und 7 SVermG und § 1 Nr. 6, § 2 Nr. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 12, § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 und §§ 17 bis 19 dieser Verordnung gelten entsprechend.“
14.
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2.
die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllen,“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. August 1994

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 50, S. 1462

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. August 1994

    Fassung gültig bis: 8. September 2003