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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2017/2018

Vollzitat: Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2017/2018 vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 348), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist

Gesetz
zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2017/2018

Vom 4. Juli 2017

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2018

Der Sächsische Landtag hat am 21. Juni 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19a folgende Angabe eingefügt:
 
„§ 19b
Einmalzahlung im Jahr 2017“.
2.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. Januar 2017 erhöhen sich
 
1.
um 2,0 Prozent
 
 
a)
die Grundgehaltssätze,
 
 
b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
 
 
c)
die Amtszulagen,
 
 
d)
die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
 
 
e)
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
 
2.
die Anwärtergrundbeträge um jeweils 35 Euro
 
der jeweils bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Monatsbeträge.“
3.
Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:
 
„§ 19b
Einmalzahlung im Jahr 2017
 
(1) Beamte der Besoldungsgruppen A 4 bis A 8, der Besoldungsgruppe A 9, die den Stufen 2 bis 8 des Grundgehalts zugeordnet sind, und der Besoldungsgruppe A 10, die den Stufen 2 bis 5 des Grundgehalts zugeordnet sind, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember 2017 eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro, wenn sie am 1. Dezember 2017 in einem Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen. Beamten nach Satz 1, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2017 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und am 1. Dezember 2017 Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen sind, wird die Einmalzahlung für den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestands anteilig gewährt. Satz 1 gilt nicht für Anwärter.
(2) Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige erhalten die Einmalzahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Dezember 2017. Bei einer Beurlaubung am 1. Dezember 2017 sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 die Verhältnisse am Tag vor Beginn des Ruhestands maßgebend.
(3) Hat der Beamte nicht während des gesamten Kalenderjahres 2017 aufgrund eines Beamtenverhältnisses zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge erhalten, vermindert sich die Einmalzahlung für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel, für den kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand. Die Minderung unterbleibt für Kalendermonate, in denen sich der Beamte in Elternzeit befunden hat.
(4) Die Einmalzahlung wird jedem Beamten nur einmal gewährt. Bei Dienstherrnwechsel innerhalb des Freistaates Sachsen während des Monats Dezember 2017 richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, bei dem der Beamte am 1. Dezember 2017 beschäftigt ist.“
4.
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Weitere Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 63 folgende Angabe eingefügt:
 
„§ 63a
Zuschlag zur Ergänzung des Grundgehalts“.
2.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. Januar 2018 erhöhen sich
 
1.
um 2,35 Prozent
 
 
a)
die Grundgehaltssätze,
 
 
b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
 
 
c)
die Amtszulagen,
 
 
d)
die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
 
 
e)
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
 
2.
die Anwärtergrundbeträge um jeweils 35 Euro
 
der jeweils bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Monatsbeträge. Die erhöhten Grundgehaltssätze nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Endstufen und festen Gehälter erhöhen sich anschließend um 1,12 Prozent.“
3.
In § 56 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellenzulagen“ die Wörter „sowie der Zuschlag nach § 63a“ eingefügt.
4.
In § 57 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellenzulagen“ ein Komma und die Wörter „der Zuschlag nach § 63a“ eingefügt.
5.
Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
 
„§ 63a
Zuschlag zur Ergänzung des Grundgehalts
 
(1) Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, der Besoldungsordnung C und der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 erhalten nach einer Laufzeit von fünf Jahren in der jeweiligen Endstufe einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 1,03 Prozent ihres Grundgehalts. Beamte der Besoldungsordnung B und Richter sowie Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 erhalten den Zuschlag nach einer Laufzeit von zehn Jahren ab der erstmaligen Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B oder der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8. Staatssekretären wird der Zuschlag spätestens nach einer Laufzeit von 3 Jahren und 274 Tagen ab der erstmaligen Übertragung dieses Amtes gewährt. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge bleiben bei der Laufzeit nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt; § 28 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Zuschlag ist unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Er ist Bestandteil des Grundgehalts.“
6.
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 80a folgende Angabe eingefügt:
 
„§ 80b
Einmalzahlung im Jahr 2017“.
2.
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Januar 2017 um 2,0 Prozent erhöht.“
3.
Nach § 80a wird folgender § 80b eingefügt:
 
„§ 80b
Einmalzahlung im Jahr 2017
 
(1) Am 1. Dezember 2017 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, deren ruhegehaltfähige Dienstbezüge sich nach den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8, A 9 Stufen 2 bis 8 oder A 10 Stufen 2 bis 5 berechnen, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember 2017 eine Einmalzahlung, die sich nach Anwendung der jeweils maßgebenden Ruhegehaltssätze und der Anteilssätze des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 100 Euro ergibt. Zu den laufenden Versorgungsbezügen zählen nicht der Unfallausgleich nach § 38, ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung sowie Übergangsgelder nach den §§ 52 und 53. Die Einmalzahlung vermindert sich für Ruhestandsbeamte für jeden vollen Kalendermonat, für den ein Anspruch auf Dienstbezüge beim gleichen Dienstherrn bestand, um ein Zwölftel.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für am 1. Dezember 2017 vorhandene Beamte mit Dienstbezügen nach Absatz 1 Satz 1, die im Zeitraum vom 2. Januar 2017 bis 30. November 2017 erneut in ein Beamtenverhältnis bei ihrem Dienstherrn berufen wurden. Für die Höhe der Einmalzahlung sind die Verhältnisse am letzten Tag des Ruhestands maßgebend.
(3) Die Einmalzahlung nach § 19b des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die Einmalzahlung nach Absatz 1 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9.“

Artikel 4
Weitere Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 80d folgende Angabe eingefügt:
 
„§ 80e
Gewährung des Zuschlags zur Ergänzung des Grundgehalts für am 1. Oktober 2018 vorhandene Versorgungsempfänger“.
2.
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Januar 2018 um 2,35 Prozent erhöht.“
3.
Nach § 80d wird folgender § 80e eingefügt:
 
„§ 80e
Gewährung des Zuschlags zur Ergänzung des Grundgehalts für am 1. Oktober 2018 vorhandene Versorgungsempfänger
 
Für am 1. Oktober 2018 vorhandene Versorgungsempfänger, bei denen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, der Besoldungsordnung C und der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 berechnen, erhöhen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen Zuschlag in Höhe von 1,03 Prozent des Grundgehalts, das der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegt. Das Gleiche gilt für Versorgungsempfänger, bei denen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsordnung B oder den Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 bemessen.“1

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 2 und 6 sowie Artikel 4 Nummer 2 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 1 und 3 bis 5 tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

(4) Artikel 4 Nummer 1 und 3 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 4. Juli 2017

Der Landtagspräsident
In Vertretung
Andrea Dombois
Erste Vizepräsidentin

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anlagen

Anhang 1
zu Artikel 1 Nummer 4

Anhang 2
zu Artikel 2 Nummer 6

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 11, S. 348
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2018