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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung und der Lehramtsprüfungsordnung II

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung und der Lehramtsprüfungsordnung II vom 29. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 378)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung und der Lehramtsprüfungsordnung II

Vom 29. Juni 2017

Auf Grund des § 40 Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung

Die Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 18    Gleichstellungsregelungen“.
 
b)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 18 bis 23 werden die Angaben zu den §§ 19 bis 24.
 
c)
Nach den Angaben zu Abschnitt 4 werden die folgenden Angaben eingefügt:
 
 
„Abschnitt 5
Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung
von Ein-Fach-Diplomlehrern
 
 
§ 25
Ziel des Feststellungsverfahrens
 
 
§ 26
Zulassungsvoraussetzungen
 
 
§ 27
Zulassungsverfahren, Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung, Bewertungskommission
 
 
§ 28
Lehrproben, Reflexionsgespräch
 
 
§ 29
Bescheid“.
 
d)
Die bisherige Angabe zu Abschnitt 5 wird die Angabe zu Abschnitt 6.
 
e)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 24 und 25 werden die Angaben zu den §§ 30 und 31.
2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „mit einem“ die Wörter „nicht lehramtsbezogenen“ eingefügt.
 
b)
In Nummer 2 wird das Wort „Mittel-“ durch das Wort „Ober-“ ersetzt und nach den Wörtern „mit einem“ werden die Wörter „nicht lehramtsbezogenen“ eingefügt.
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Schwerbehinderung,“ die Wörter „die Anzahl etwaiger vom Bewerber nachzuweisender, aus Mangel an Teilnehmerplätzen erfolgloser Bewerbungen auf eine wissenschaftliche Ausbildung nach dieser Verordnung,“ eingefügt.
 
 
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
„Im Übrigen entscheidet das Los.“
4.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Wortlaut werden nach dem Wort „Semester“ die Wörter „, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes festgelegt ist“ eingefügt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die wissenschaftliche Ausbildung nach Absatz 2 Nummer 2 in einem Fach nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung I dauert mindestens drei Semester.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Lehramtsprüfung“ durch das Wort „Lehramtsprüfungsordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
 
„2.
im Lehramt an Grundschulen ein Fach nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung I mit mindestens 45 Leistungspunkten oder ein Fach nach § 23 Absatz 3 Nummer 2 der Lehramtsprüfungsordnung I einschließlich der Fachdidaktik mit insgesamt mindestens 60 Leistungspunkten,“.
 
 
cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort „Mittelschulen“ wird durch die Wörter „Oberschulen und im Lehramt Sonderpädagogik“ ersetzt.
 
 
dd)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
 
d)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Auf den in Absatz 2 ausgewiesenen Umfang der Studieninhalte können vor der Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung nachweislich erbrachte gleichwertige Studienleistungen in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt in Höhe von höchstens zehn Leistungspunkten durch die Hochschule angerechnet werden, die die wissenschaftliche Ausbildung durchführt.
(5) In besonderen Fällen, insbesondere wenn bereits nachweislich Studienleistungen erbracht wurden, die im Umfang und in den Studieninhalten nur geringfügig von den Anforderungen nach Absatz 2 abweichen, können die fehlenden Studieninhalte an einer Universität in eigener Verantwortung studiert werden. Die nach Satz 1 nachstudierten Studieninhalte werden auf Antrag durch die Schulaufsichtsbehörde angerechnet. Entsprechen die Studieninhalte nach der Anrechnung denen nach Absatz 2, gelten die nach § 8 vorgeschriebenen Modulprüfungen als bestanden. § 9 gilt entsprechend.“
5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Den Bewerbern gemäß § 4 Nummer 6 bis 10 wird in dem Zeugnis die unbefristete Lehrerlaubnis in dem entsprechenden Fach, in der entsprechenden Fachrichtung oder in dem entsprechendem Förderschwerpunkt zuerkannt.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
6.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird die schulpraktische Ausbildung gemäß § 11 Absatz 1 in einem Fach oder in einer Fachrichtung absolviert, erwirbt der Bewerber mit dem Bestehen der schulpraktischen Prüfung die Lehrbefähigung in diesem Fach oder in dieser Fachrichtung.“
7.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt“ durch die Wörter „oder in einer Fachrichtung“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „im Lehramt an Oberschulen, im Höheren Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen“ eingefügt und das Wort „oder“ nach dem Wort „anstrebt“ wird gestrichen.
 
c)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder Nummer 10“ gestrichen und nach dem Wort „hat“ wird das Wort „oder“ eingefügt.
 
d)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
 
„3.
die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 Nummer 10 erfüllt und die wissenschaftliche Ausbildung nach Abschnitt 2 im Lehramt an Oberschulen, im Höheren Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Fach oder einer Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat“.
8.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
9.
In § 13 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
10.
In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
11.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Schulleiter beauftragt einen Mentor und bestimmt dessen Betreuungsaufgaben.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und die Wörter „, die Fachrichtung oder den Förderschwerpunkt“ werden durch die Wörter „oder die Fachrichtung“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
12.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Grund- und Mittelschulen und das Lehramt Sonderpädagogik“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt und die Wörter „oder dem Förderschwerpunkt“ werden gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, der Fachrichtung oder des Förderschwerpunktes“ durch die Wörter „oder der Fachrichtung“ ersetzt.
13.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „, in der Fachrichtung oder in dem Förderschwerpunkt“ durch die Wörter „oder in der Fachrichtung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
14.
Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
 
„§ 18
Gleichstellungsregelungen
 
(1) Bewerber, die die Lehrbefähigung in zwei Fächern, einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach oder zwei Förderschwerpunkten nachweisen, sind Absolventen des Vorbereitungsdienstes nach der Lehramtsprüfungsordnung II gleichgestellt und berechtigt, die entsprechenden Berufsbezeichnungen nach § 25 Absatz 1 der Lehramtsprüfungsordnung II zu führen. Hierüber erhalten die Bewerber einen Bescheid.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Bewerber, die den Vorbereitungsdienst im Lehramt an Grundschulen mit der Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben und die Lehrbefähigung in einem Förderschwerpunkt nachweisen.
(3) Diplomlehrer nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik mit der Lehrbefähigung für ein Fach oder eine Fachrichtung, die die fachwissenschaftliche Ausbildung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, oder nach der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9) geändert worden ist, in der bis zum 29. Oktober 2016 geltenden Fassung, in einem zweiten Fach, einer Fachrichtung, einer zweiten Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt bestanden haben und in diesem Fach, dieser Fachrichtung oder diesem Förderschwerpunkt die unbefristete Lehrerlaubnis erworben haben, sind Diplomlehrern mit der Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in zwei Fächern der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der Deutschen Demokratischen Republik gleichgestellt, wenn sie eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit nach dem 3. Oktober 1990 an einer öffentlichen Schule oder Schule in freier Trägerschaft, in dem Fach oder der Fachrichtung mit fehlender Lehrbefähigung nachweisen. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ,Diplomlehrer für zwei Fächer’ zu führen.
(4) Lehrern unterer Klassen nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, denen auf Grundlage berufsbegleitender wissenschaftlicher Weiterbildungen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen vom 30. August 1994 (SächsGVBl. S. 1562), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, die unbefristete Lehrerlaubnis für zwei Fächer, Fachrichtungen oder Förderschwerpunkte erteilt wurde und die in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt die Lehrbefähigung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, erworben haben, sind Diplomlehrern mit der Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in zwei Fächern der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der Deutschen Demokratischen Republik gleichgestellt, wenn sie eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit nach dem 3. Oktober 1990 an einer öffentlichen Schule oder Schule in freier Trägerschaft, in dem Fach oder der Fachrichtung mit fehlender Lehrbefähigung nachweisen. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ,Diplomlehrer für zwei Fächer’ zu führen.“
15.
Der bisherige § 18 wird § 19.
16.
Der bisherige § 19 wird § 20 und die Angabe „§ 21“ wird durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
17.
Der bisherige § 20 wird § 21 und wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 22“ und die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
18.
Der bisherige § 21 wird § 22 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
19.
Der bisherige § 22 wird § 23.
20.
Der bisherige § 23 wird § 24 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 23“ und die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
21.
Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
 
„Abschnitt 5
Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung
von Ein-Fach-Diplomlehrern
 
§ 25
Ziel des Feststellungsverfahrens
 
(1) Das Ziel des Feststellungsverfahrens besteht für Diplomlehrer mit einem Fach nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik im Nachweis der Lehrbefähigung für ein zweites Fach. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Mit dem Erwerb der Lehrbefähigung nach Absatz 1 ist für die Bewerber die Gleichstellung mit dem Abschluss ,Diplomlehrer für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der Deutschen Demokratischen Republik’ verbunden. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ,Diplomlehrer für zwei Fächer’ zu führen.
 
§ 26
Zulassungsvoraussetzungen
 
Zu einem Feststellungsverfahren gemäß § 27 ist zuzulassen, wer im Freistaat Sachsen unbefristet an einer öffentlichen Schule mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist und einen Abschluss als Diplomlehrer nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik in einem Fach, mindestens 15 Jahre Lehrtätigkeit nach dem 3. Oktober 1990 an einer öffentlichen Schule oder Schule in freier Trägerschaft, davon eine mindestens achtjährige Unterrichtstätigkeit in dem Fach mit fehlender Lehrbefähigung, und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachweist.
 
§ 27
Zulassungsverfahren, Verfahren zur Feststellung
der Lehrbefähigung, Bewertungskommission
 
Für das Zulassungsverfahren, das Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung und die Bewertungskommission gelten die §§ 21 und 22 entsprechend. In Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 2 sollen die Mitglieder die Befähigung für das zu prüfende Lehramt besitzen und Unterrichtserfahrung in dem jeweiligen Fach und der Schulart haben.
 
§ 28
Lehrproben, Reflexionsgespräch
 
Der Bewerber hat eine Lehrprobe in dem Fach abzulegen, für welches die Lehrbefähigung erworben werden soll. § 23 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
 
§ 29
Bescheid
 
§ 24 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.“
22.
Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.
23.
Der bisherige § 24 wird § 30 und wie folgt geändert:
 
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Sächsische Bildungsagentur nimmt die Zuständigkeiten der Schulaufsichtsbehörde nach dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 wahr.“
24.
Der bisherige § 25 wird § 31.

Artikel 2
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II

Die Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst:
„§ 13    Ausbildung an der Schulaufsichtsbehörde“.
2.
In § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
 
bbb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
 
„2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllt,“.
 
ccc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3, die Angabe „5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475)“ wird durch die Wörter „29. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 378)“ ersetzt und nach dem Wort „hat“ wird das Wort „oder“ eingefügt.
 
ddd)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
 
„4.
im Lehramt an Grundschulen die wissenschaftlichen Ausbildungen in einem Fach und in der Grundschuldidaktik einschließlich der Grundschulpädagogik oder im Lehramt Sonderpädagogik die wissenschaftlichen Ausbildungen in einem Fach und in einem Förderschwerpunkt nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung absolviert hat“.
 
eee)
Im Satzteil nach Nummer 4 werden die Wörter „, wobei die Zulassung nach Nummer 1 nur in besonderen Fällen erfolgt“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
 
 
cc)
Satz 7 wird aufgehoben.
 
 
dd)
In den neuen Sätzen 8 und 9 werden jeweils die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „bleibt,“ das Wort „und“ eingefügt.
 
 
bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.
 
 
cc)
Nummer 4 wird Nummer 3.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden vor den Wörtern „Lehramt an Mittelschulen“ die Wörter „Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das“ eingefügt und das Wort „Mittelschulen“ wird durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie werden zum Vorbereitungsdienst für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen zugelassen, wenn ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht, der nicht durch einen Absolventen, der die erste Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I oder einen vergleichbaren Abschluss gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 2 Nummer 1 bestanden hat oder über einen entsprechenden Abschluss nach § 4 Absatz 3 verfügt, in Anspruch genommen wird.“
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 4 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
„4.
eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses,“.
 
bbb)
In Nummer 8 werden die Wörter „6a des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229)“ durch die Wörter „4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)“ ersetzt.
 
ccc)
Nummer 10 wird aufgehoben.
 
ddd)
Die Nummern 11 bis 14 werden die Nummern 10 bis 13.
 
 
cc)
In Satz 5 werden nach dem Wort „vorzulegen“ ein Komma und die Wörter „soweit in Satz 4 nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.
 
 
dd)
In Satz 6 werden die Wörter „1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017)“ durch die Wörter „2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „1 der Verordnung vom 25. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 411)“ durch die Wörter „2 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87)“ ersetzt.
8.
In § 10 werden die Wörter „2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390)“ durch die Wörter „5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ und die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
9.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
10.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 wird das Wort „wöchentlich“ durch das Wort „monatlich“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt: „Im Lehramt an Grundschulen hospitieren die Mentoren je Gebiet der Grundschuldidaktik und im Fach in der Regel eine Stunde monatlich.“
 
b)
In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
11.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
12.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
13.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
14.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 5 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
15.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Tag des Vorbereitungsdienstes“ durch die Wörter „Schultag oder der letzte Tag des ersten Schulhalbjahres“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
16.
In § 30 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ ersetzt.
17.
§ 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 3 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Satz 4 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
18.
In den §§ 23, 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 28 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 34 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
19.
In § 38 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)“ ersetzt.
20.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 12 Absatz 5 Satz 3, § 19 Absatz 1 Satz 4, § 32 Absatz 2 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie § 39 werden jeweils die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
21.
Dem § 41 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Sächsische Bildungsagentur nimmt die Zuständigkeiten der Schulaufsichtsbehörde nach dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 wahr.“

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2017 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 14 § 18 Absatz 3 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

Dresden, den 29. Juni 2017

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 11, S. 378
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2017