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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bauvorl-/BauPrüfVO

Vollzitat: Bauvorl-/BauPrüfVO vom 11. März 1993 (SächsGVBl. 1997 S. 533), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 529) geändert worden ist

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen
(Bauvorl-/BauPrüfVO)

Vom 2. September 1997

Aufgrund von § 82 Abs. 2, 4 und 5 Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen in der ab 1. Oktober 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 15. April 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 11. März 1993 (SächsGVBl. S. 255),
2.
die am 26. August 1994 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Verordnung über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen vom 1. August 1994 (SächsGVBl. S. 1463),
3.
die am 1. Oktober 1997 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Verordnung über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen vom 28. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 529).

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund

zu 1.:
des § 82 Abs. 2, 4 und 5 SächsBO vom 17. Juli 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1992 (SächsGVBl. S. 375),
zu 2.:
des § 82 Abs. 2 SächsBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401),
zu 3.:
des § 82 Abs. 2, 4 und 5 SächsBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105).

Dresden, den 2. September 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen
(Bauvorl-/BauPrüfV0)

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Bauvorlagen

§ 1
Allgemeines
§ 2
Lageplan
§ 3
Bauzeichnungen
§ 4
Baubeschreibung
§ 5
Standsicherheitsnachweis, Brandschutzkonzept und andere bautechnische Nachweise
§ 6
Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen
§ 7
Bauvorlagen beim Vorbescheid
§ 8
Bauvorlagen für Typenprüfungen
§ 9
Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten
§ 10
Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten
§ 11
Antrag und Unterlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen

Zweiter Teil
Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben

Erster Abschnitt
Prüfingenieure und Prüfstelle

§ 12
Prüfingenieure und Prüfstelle
§ 13
Anerkennung, Niederlassung
§ 14
Allgemeine Voraussetzungen der Anerkennung
§ 15
Besondere Voraussetzungen für den Prüfingenieur für Baustatik
§ 16
Besondere Voraussetzungen für den Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz
§ 17
Antrag auf Anerkennung
§ 18
Eignungsgutachten, Gutachterausschuß
§ 19
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Zweiter Abschnitt
Bautechnische Prüfung

§ 20
Übertragung von Prüfaufgaben
§ 21
Erteilung von Prüfaufträgen
§ 22
Ausführung von Prüfaufträgen
§ 23
Prüfung Fliegender Bauten
§ 24
Vergütung der Prüfingenieure und der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik

Dritter Teil
Schlußvorschrift

§ 25
Inkrafttreten

Erster Teil
Bauvorlagen

§ 1
Allgemeines

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen beizufügen:

1.
der Lageplan (§ 2),
2.
die Bauzeichnungen (§ 3),
3.
die Baubeschreibung (§ 4),
4.
der Nachweis der Standsicherheit und die anderen bautechnischen Nachweise (§ 5).

Die in Satz 1 Nr.· 4 genannten Bauvorlagen können nachgereicht werden. Sie sind so rechtzeitig einzureichen, daß sie noch vor der Baufreigabe geprüft werden können oder im vereinfachten Verfahren vorliegen.

(1a) Für das Anzeigeverfahren nach § 62b SächsBO sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bauvorlagen zu erstellen. Absatz 2, 4 und 6 gelten sinngemäß.

(2) Zahl, Umfang und Inhalt der Bauvorlagen richten sich nach dem jeweiligen Bauvorhaben. Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung des jeweiligen Bauvorhabens Erforderliche.

(3) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen; ist die Gemeinde nicht untere Bauaufsichtsbehörde, so sind die Bauvorlagen mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 4 genannten Nachweise in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrages die Beteiligung anderer Stellen erforderlich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

(4) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und in ihrer Größe dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.

(5) Für Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung, einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren, einer Abbruchgenehmigung, eines Vorbescheides, auf Genehmigung der Teilung eines Grundstücks sowie für die Baubeschreibung und den schriftlichen Teil des Lageplanes und der Bauanzeige (§ 62b SächsBO) sind die dafür amtlich bekanntgemachten Vordrucke zu verwenden.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 2 weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung des Bauvorhabens für erforderlich hält; sie kann auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

§ 2
Lageplan

(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte zu erstellen. Dabei soll ein Maßstab nicht kleiner als 1:500 verwendet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern, wenn es für die Beurteilung des Verfahrens erforderlich ist. Sie kann, wenn besonders schwierige Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse dies erfordern, verlangen, daß der Lageplan durch einen Sachverständigen erstellt wird. Besonders schwierige Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn

1.
Gebäude an der Grundstücksgrenze oder so errichtet werden sollen, daß nur die in § 6 Abs. 5 und 6 der SächsBO vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen eingehalten wer­ den oder
2.
die vorgeschriebenen Tiefen der Abstandflächen verringert werden sollen oder
3.
die Flächen für Abstände durch Baulast ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke übernommen werden sollen.

(2) Sachverständige im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Vermessungsbehörden nach §§ 2 und 3 des Sächsischen Vermessungsgesetzes – SVermG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1994 (SächsGVBl. S. 1457) innerhalb ihres Amtsbezirkes,
2.
Bundes- und Landesbehörden, die nach § 4 SVermG zu Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SVermG zugelassen sind, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient,
3.
öffentlich bestellte Vermessungsingenieure,
4.
Beratende Ingenieure der Fachrichtung Vermessung.

(3) Der Lageplan muß insbesondere enthalten:

1.
seinen Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,
2.
die Bezeichnung und die katastermäßigen Grenzen des Flurstücks nach dem Liegenschaftskataster sowie seinen Flächeninhalt,
3.
die Bezeichnung und die katastermäßigen Grenzen der Nachbarflurstücke nach dem Liegenschaftskataster,
4.
die Bezeichnung des Grundstücks und der Nachbargrundstücke nach dem Grundbuch unter Angabe der Eigentümer,
5.
die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstückes oder bei größeren Grundstücken die Höhenlage oder Höhenlagen des engeren Baufeldes über HN (Höhen-Null),
6.
die Breite und die Höhenlage über HN vorhandener oder in Bebauungsplänen enthaltener Verkehrsflächen unter Angabe der Straßengruppe sowie die in Planfeststellungsbeschlüssen ausgewiesenen, noch nicht in einen Bebauungsplan übernommenen Verkehrsflächen ·im Bereich des Vorhabens,
7.
die Lage des öffentlichen Entwässerungskanals, die Höhe seiner Sohle sowie die Rückstauebene,
8.
die Lage der Entwässerungsgrundleitung bis zum öffentlichen Kanal einschließlich des Anschlußkanals und deren Nenn weiten, die Lage der Reinigungsöffnungen und -schächte sowie die Lage der Abwasserbehandlungsanlagen mit der Abwassereinleitung,
9.
die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art und das Maß der baulichen Nutzung mit den Baulinien oder Baugrenzen,
10.
die vorhandenen baulichen Anlagen mit Angabe ihrer Nutzung und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschoßzahl, Hauptgesims- oder Außenwandhöhe, Dachform und der Bauart der Außenwände und der Bedachung,
11.
Denkmale im Sinne des § 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), und geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück und auf Nachbargrundstücken,
12.
die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens zur Straße, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandflächen, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken sowie der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten,
13.
die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, zu Wasserflächen und zu Wäldern, Mooren und Heiden,
14.
die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahr­ zeuge, der Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuer­ wehr, der Kinderspielflächen, der Plätze für Abfallbehälter und der Flächen, die begrünt werden oder mit Bäumen bepflanzt werden sollen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SächsBO),
15.
Flächen, die von Baulasten betroffen sind,
16.
Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Jauchebehälter, Flüssigmistbehälter und Gärfutterbehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
17.
Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen oder für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
18.
ortsfeste Behälter für Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
19.
Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.

(4) Der Inhalt des Lageplanes nach Absatz 3 Nr. 14 bis 19 ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(5) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen oder Farben der Nummern 1 und 3 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

(6) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist eine prüffähige Berechnung aufzustellen über

1.
die zulässige und die vorhandene oder geplante Grundfläche,
2.
die vorhandene und die geplante Geschoßfläche und, soweit erforderlich, die Baumasse,
3.
die zulässige und die vorhandene oder geplante Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl und, soweit erforderlich, die Baumassenzahl

(7) Bei der Änderung baulicher Anlagen, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert wurden, ist ein Lageplan nicht erforderlich.

§ 3
Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen soll ein Maßstab nicht kleiner als 1:100 verwendet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.

(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:

1.
die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen;
2.
die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
 
a)
Treppen,
 
b)
lichten Durchgangsmaße sowie Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen,
 
c)
Schornsteine,
 
d)
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und die Brennstofflagerung unter Angabe der dafür vorgesehenen Nennwärmeleistung und Lagermenge,
 
e)
ortsfesten Behälter für wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase,
 
f)
Aufzugsschächte und nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
 
g)
Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Abfallschächte, soweit sie einer Baugenehmigung bedürfen,
 
h)
Bäder und Toilettenräume, der Entwässerungsgrundleitungen sowie der Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene,
 
i)
Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen mit Angabe ihrer Art;
3.
die Schnitte, aus denen auch ersichtlich sind
 
a)
die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens über HN,
 
b)
die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 3 SächsBO),
 
c)
die Geschoßhöhen und die lichten Raumhöhen,
 
d)
der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
 
e)
der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
 
f)
das Maß der Wandhöhe H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandflächen erforderlichen Umfang (§ 6 Abs. 4 SächsBO), soweit dieses nicht im Lageplan oder in den Ansichten angegeben ist,
 
g)
Dachhöhen und Dachneigungen;
4.
die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluß an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben sowie der Geländeoberfläche und des Straßengefälles.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

1.
der Maßstab,
2.
die Maße und die wesentlichen Baustoffe und Bauarten,
3.
das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes diese Forderungen gestellt werden,
4.
die Rohbaumaße der Öffnungen notwendiger Fenster,
5.
die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen, soweit vorgesehen,
6.
bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.

(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen oder Farben der Nummer 2 der Anlage dieser Verordnung zu verwenden. Sind die Bauteile und Bauarten auch ohne farbige Darstellung zweifelsfrei zu erkennen, so können sie auch in Schwarzweiß dargestellt werden.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß einzelne Bauzeichnungen oder Teile davon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.

§ 4
Baubeschreibung

(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.

(2) Wird das Vorhaben nicht an eine Sammelkanalisation angeschlossen, ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nachzuweisen (§ 42 Abs. 1, 2 und 4 SächsBO).

(3) Für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder gewerberechtlichen Erlaubnis nicht bedürfen, muß die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über

1.
die Art der gewerblichen Tätigkeiten unter Angabe der Art, der Zahl und des Aufstellungsortes der Maschinen oder Apparate, der Art und Menge der Rohstoffe, der Betriebsmittel und der herzustellenden Erzeugnisse, der Art ihrer Lagerung, soweit sie feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind,
2.
die Art, die Menge und der Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers,
3.
die Zahl der Beschäftigten.

(4) Für landwirtschaftliche Betriebe muß die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über

1.
die Größe der Betriebsflächen, der Nutzungsarten und ihre Eigentumsverhältnisse,
2.
Art und Umfang der Viehhaltung,
3.
Art, Lagerung und Verbleib der tierischen Abgänge.

(5) In der Baubeschreibung sind ferner die für die Gebührenberechnung erforderlichen Kennwerte anzugeben.

§ 5
Standsicherheitsnachweis, Brandschutzkonzept und andere bautechnische Nachweise

(1) Für die Prüfung der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird. Sie kann auf die Vorlage eines besonderen Nachweises der Standsicherheit verzichten, wenn die baulichen Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten, insbesondere durch Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 SächsBO im einzelnen festgelegten Ausführung entsprechen.

(3) Für die Prüfung des vorbeugenden baulichen Brandschutzes ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen. Soweit erforderlich, sind Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen. Für Wärme- und Schallschutz gilt Satz 2 entsprechend.

§ 6
Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen ist unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer eine Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der für den Abbruch vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sowie der Entsorgung des Abbruchmaterials beizufügen.

(2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 7
Bauvorlagen beim Vorbescheid

(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

(2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 8
Bauvorlagen für Typenprüfungen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Typenprüfung nach § 73 SächsBO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden.

(2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(3) § 1 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 9
Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 74 SächsBO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden. Die Baubeschreibung muß ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb Fliegender Bauten enthalten.

(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder Stelle einzureichen.

(3) § 1 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe oder mindestens gleichwertig dauerhaftem Material bestehen.

§ 10
Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:

1.
die Bauzeichnungen,
2.
die Baubeschreibung,
3.
der Lageplan und, soweit erforderlich, der Nachweis der Standsicherheit.

(2) Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:

1.
die Ausführung der geplanten Werbeanlagen,
2.
die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage,
3.
die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll.

(3) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben:

1.
der Anbringungsort,
2.
die Art und Größe der geplanten Anlage,
3.
die Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage,
4.
die Art des Baugebietes,
5.
benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.

(4) Der Lageplan, für den ein Maßstab nicht kleiner als 1:500 zu verwenden ist, muß insbesondere enthalten:

1.
die Angaben nach § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4,
2.
die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art des Baugebietes,
3.
festgesetzte Baulinien, Baugrenzen oder sonstige Begrenzungslinien,
4.
vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück,
5.
den Aufstellungs- und Anbringungsort der geplanten Werbeanlage,
6.
die Abstände der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßengruppe.

(5) Für Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 11
Unterlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen

Der Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung muß insbesondere enthalten:

1.
Name und Anschrift der Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigten,
2.
Auszug aus der amtlichen Flurkarte mit Bezeichnung des zu teilenden Grundstücks nach Gemeinde, Ortsteil, Straße und Hausnummer sowie dem Liegenschaftskataster (Gemarkung, Flur, Flurstück),
3.
Grundbuchbezeichnung des zu teilenden Grundstücks mit Angabe der laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs,
4.
Angaben darüber, ob das Grundstück bebaut ist oder ob seine Bebauung genehmigt ist,
5.
bei bebauten Grundstücken Angaben über die vorhandene Bebauung, soweit durch die Teilung Grundstücksflächen berührt werden, die für die Erfüllung von Abstandsforderungen zur Verfügung stehen müssen,
6.
Bezeichnung des Grundstücksteils, der grundbuchmäßig abgeschrieben werden soll.

Zweiter Teil
Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben

Erster Abschnitt
Prüfingenieure und Prüfstelle

§ 12
Prüfingenieure und Prüfstelle

(1) Prüfingenieur für Baustatik oder Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz (beide nachfolgend: Prüfingenieur) ist, wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt wurde. Personen, die die Anerkennung nicht besitzen, dürfen diese Bezeichnungen nicht führen.

(2) Prüfstelle ist die Sächsische Landesstelle für Bautechnik.

(3) Die Prüfingenieure und die Sächsische Landesstelle für Bautechnik unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.

§ 13
Anerkennung, Niederlassung

(1) Die Anerkennung wird für eine Niederlassung im Freistaat Sachsen erteilt. Der Prüfingenieur darf nicht an verschiedenen Orten Niederlassungen für seine Tätigkeit als Prüfingenieur haben. Der Prüfingenieur darf seine Niederlassung nur mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde in eine andere Gemeinde verlegen. Die Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(2) Die Anerkennung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(3) Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüfingenieure gelten auch im Freistaat Sachsen als anerkannt.

(4) Die Anerkennung der Prüfingenieure für Baustatik wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:

1.
Metallbau,
2.
Massivbau,
3.
Holzbau.

Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.

(5) Die Anerkennung der Prüfingenieure für Baustatik für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung von Tragwerken bis zum durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 3) der anderen Fachrichtungen ein.

§ 14
Allgemeine Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Als Prüfingenieur kann auf Antrag anerkannt werden, wer

1.
als selbständiger Ingenieur, selbständiger Architekt oder als hauptberuflicher Hochschullehrer tätig ist,
2.
das 65. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat,
3.
Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
4.
nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß erfüllen wird,
5.
die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt und
6.
über eingehende Kenntnisse der einschlägigen baurechtliehen Vorschriften verfügt.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 und die besonderen Voraussetzungen nach den §§ 15 oder 16 nicht nachgewiesen hat,
2.
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat,
3.
als Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist,
4.
in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft steht, das seine unparteiische Prüfungstätigkeit beeinflussen kann,
5.
in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, daß der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 22 Abs. 1 nicht geeignet ist,
6.
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist oder
7.
nicht die Gewähr dafür bietet, daß er neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang. ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Prüfingenieur, insbesondere seiner Überwachungspflicht nach § 22 Abs. 2, gewährleistet ist.

§ 15
Besondere Voraussetzungen für den Prüfingenieur für Baustatik

(1) Als Prüfingenieur für Baustatik kann anerkannt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen nach § 14

1.
das Studium des Bauingenieurwesens an einer Technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule in der Europäischen Union oder an einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt mit Erfolg abgeschlossen hat und
2.
mindestens zehn Jahre lang mit der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen und mit der technischen Bauleitung von Ingenieurbauten betraut war; der Antragsteller muß hierbei mindestens fünf Jahre Standsicherheitsnachweise angefertigt haben und mindestens ein Jahr mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein; es werden höchstens drei Jahre technische Bauleitung angerechnet, für die restlichen Jahre kann auch die Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen angerechnet werden, oder
3.
mindestens zehn Jahre mit der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen der Bauwerksklassen drei bis fünf als Mitarbeiter einer Baurechtsbehörde oder einer Prüfstelle betraut war und diese Tätigkeit eigenständig ausgeübt hat.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 zulassen.

§ 16
Besondere Voraussetzungen für den Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz

(1) Als Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz kann anerkannt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen nach § 14

1.
als Angehöriger der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer Technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule in der Europäischen Union oder an einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg abgeschlossen hat,
2.
ausreichende Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere des Brandverhaltens von Bauprodukten,
3.
ausreichende Kenntnisse im Bereich· des abwehrenden Brandschutzes und
4.
mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von baulichen Anlagen, insbesondere auch von Anlagen besonderer Art oder Nutzung wie Krankenhäusern, Verkaufsstätten oder Industriegebäuden, oder deren Prüfung besitzt.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 zulassen.

§ 17
Antrag auf Anerkennung

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen; insbesondere

1.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
2.
beglaubigte Abschriften des Abschlußzeugnisses der Ausbildungsstätte und aller, Zeugnisse über die bisherige Tätigkeit,
3.
die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Fachbereiche nach §§ 15 und 16, dabei sind insbesondere anzugeben
 
a)
Ort, Zeit, Ausführungsart; Bauherr, die Art der vom Antragsteller geleisteten Arbeiten bei schwierigen Bauvorhaben und die Stellen oder Personen; die die vom Antragsteller aufgestellten technischen Vorlagen geprüft haben,
 
b)
ein Verzeichnis von Personen, die über die Eignung des Antragstellers Auskunft geben können; hierbei ist anzugeben, bei welchen Vorhaben und zu welcher Zeit der Antragsteller mit diesen Personen zusammengearbeitet hat,
4.
ein Führungszeugnis,
5.
die Erklärung, daß Versagungsgründe nach § 14 Abs. 2 nicht vorliegen,
6.
Angaben über etwaige Niederlassungen,
7.
Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Ingenieur­ oder Architektengesellschaft und
8.
der Nachweis, daß im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 1 Million Deutsche Mark für Personenschäden und je 500 000 Deutsche Mark für Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall besteht.

(3) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtung die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragsteller sich als Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

§ 18
Eignungsgutachten, Gutachterausschuß

(1) Über die fachliche Eignung des Antragstellers kann die oberste Bauaufsichtsbehörde vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten einholen. Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzurichtenden Gutachterausschuß erstattet. Es wird jeweils ein Gutachterausschuß für den Prüfingenieur für Baustatik und ein Gutachterausschuß für den Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz eingerichtet.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft auf die Dauer von fünf Jahren den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Gutachterausschüsse und regelt dessen Geschäftsführung. Die Mitglieder der Gutachterausschüsse sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Gutachterausschusses

1.
für die Prüfung von Projektunterlagen nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 150 DM,
2.
für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach Absatz 3 180 DM,
3.
für die Auswertung je Prüfungsarbeit 50 DM,
4.
für die Durchführung der mündlichen Prüfung je Prüfungstag 100 DM.

(3) Der Gutachterausschuß soll verlangen, daß der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.

§ 19
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

1.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde,
2.
wenn der Prüfingenieur das 68. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß zum Zeitpunkt der Anerkennung Versagungsgründe nach § 14 Abs. 2 vorlagen.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich Gründe nach § 14 Abs. 2 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,
2.
der Prüfingenieur infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
3.
der Prüfingenieur an verschiedenen Orten gleichzeitig Niederlassungen als Prüfingenieur einrichtet,
4.
der Prüfingenieur gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat,
5.
der nach § 17 Abs. 2 Nr. 8 geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht,
6.
der Prüfingenieur nicht mehr im Sinne § 14 Abs. 1 Nr. 1 tätig ist.

(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur seine Pflichten als Ingenieur oder Architekt gröblich verletzt hat.

(5) Der Prüfingenieur ist verpflichtet, jede Änderung, die zum Erlöschen, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung führen kann, der obersten Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Zweiter Abschnitt
Bautechnische Prüfung

§ 20
Übertragung von Prüfaufgaben

(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann einem Prüfingenieur für Baustatik die Prüfung der Standsicherheit einschließlich der zugehörigen Ausführungszeichnungen, der Nachweise der Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile, der Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes sowie die anteilig jeweils zugeordnete Bauüberwachung (§ 78 SächsBO) und Bauzustandsbesichtigung (§ 79 SächsBO) übertragen.

(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann einem Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz die Prüfung übertragen, ob das Vorhaben den Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz entspricht, sowie die anteilig jeweils zugeordnete Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (§§ 78 und 79 SächsBO).

(3) Die unter Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 auch der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik übertragen.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch die Sächsische Landesstelle für Bautechnik oder bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen.

§ 21
Erteilung von Prüfaufträgen

(1) Der Prüfauftrag wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie darf Prüfaufträge nach § 20 Abs. 1 für Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 4) und mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 5) einem Prüfingenieur für Baustatik nur in den Fachrichtungen erteilen, für die er zugelassen ist. Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.

(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.

§ 22
Ausführung von Prüfaufträgen

(1) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den baurechtliehen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben, über die er sich stets auf dem laufenden zu halten hat. Er ist verpflichtet, regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen der Architektenkammer oder Ingenieurkammer oder anderer Fortbildungsträger teilzunehmen.

(2) Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen fest angestellten Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, daß er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Mitgesellschafter einer Gesellschaft Beratender Ingenieure oder Architekten stehen angestellten Mitarbeitern gleich, sofern der Prüfingenieur hinsichtlich ihrer Mithilfe bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung an seiner Niederlassung nach § 13 Abs. 1 erfolgt. Der Prüfingenieur kann sich nur durch einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.

(3) Bei der Prüfung ist die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise über einen ausreichenden vorbeugenden baulichen Brandschutz, der übrigen bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Zeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. Die Prüfingenieure für vorbeugenden baulichen Brandschutz haben die Brandschutzdienststellen zu beteiligen und deren zur Wahrung des abwehrenden Brandschutzes begründet erhobenen Forderungen zu berücksichtigen.

(4) In dem Prüfbericht hat der Prüfingenieur die untere Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung, bei der Überwachung und den Bauzustandsbesichtigungen (§§ 78 und 79 SächsBO) sowie der Gebrauchsabnahme (§ 74 Abs. 7 SächsBO) zu beachten sind. Enthalten die Nachweise über den vorbeugenden baulichen Brandschutz, die Standsicherheitsnachweise und die übrigen bautechnischen Nachweise Abweichungen von den nach § 3 Abs. 3 SächsBO eingeführten Technischen Baubestimmungen oder von den sonstigen baurechtliehen Vorschriften, ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung für gerechtfertigt gehalten wird. Über Ausnahmen und Befreiungen (§ 68 SächsBO) entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde.

(5) Prüfaufträge zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (§§ 78, 79 SächsBO) dürfen von Prüfingenieuren nur persönlich ausgeführt werden. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten ist.

(6) Werden bei den Prüfungen festgestellte Mängel trotz Aufforderung durch die Sächsische Landesstelle für Bautechnik oder den Prüfingenieur nicht beseitigt, haben sie hiervon die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen auch Maßnahmen vorgeschlagen werden, die für die Beseitigung der Mängel geeignet sind.

(7) Ergibt sich, daß der mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieur die Prüfung im Rahmen seiner Befugnisse nach § 13 Abs. 4 und 5 nicht ausführen darf, so ist er verpflichtet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, die ihm den Auftrag erteilt hat, die Zuziehung eines Prüfingenieurs zu veranlassen, der für diese Fachrichtung anerkannt ist.

(8) Der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat.

(9) Der Prüfingenieur trägt gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung.

§ 23
Prüfung Fliegender Bauten

Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten dürfen nur von der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik oder von einer in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland dafür vorgesehenen Stelle geprüft werden.

§ 24
Vergütung der Prüfingenieure und der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik

(1) Die Sächsische Landesstelle für Bautechnik und die Prüfingenieure erhalten für ihre Tätigkeit in Angelegenheiten der Bauaufsicht (§ 20), für die sie von einer Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag erhalten haben (§ 21), eine Vergütung. Diese bemißt sich nach den Vorschriften über die Höhe der Gebühren und Auslagen für entsprechende Amtshandlungen der unteren Bauaufsichtsbehörde. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Landesstelle bei der Prüfung Fliegender Bauten (§ 23).

(2) Neben der Vergütung können für notwendige Reisen Auslagen entsprechend dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) erstattet werden. Für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestimmt sich die Wegstreckenentschädigung entsprechend § 6 Abs. 2 SächsRKG. Fahr- und Wartezeiten werden nach Zeitaufwand (lfd. Nr. 17, Tarifstelle 1.4 der Zweiten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung von Verwaltungsgebühren und Schreibauslagen (Zweites Sächsisches Kostenverzeichnis – 2. SächsKVZ) vom 4. März 1997 (SächsGVBl. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung) vergütet. Sonstige Nebenkosten werden nur erstattet, wenn die Sächsische Landesstelle für Bautechnik oder der Prüfingenieur dies bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt haben und diese zugestimmt hat.

(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik oder dem Prüfingenieur die Rohbausumme oder die Herstellungssumme und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse mit. Für die Prüfung des vorbeugenden baulichen Brandschutzes ist die anteilige Gebühr festzulegen. Hierbei ist der notwendige Zeitaufwand zugrunde zu legen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.

(4) Die Vergütung der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik und der Prüfingenieure schuldet die Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß der Bauherr die Vergütung unmittelbar an die Sächsische Landesstelle für Bautechnik oder den Prüfingenieur zahlt.

Dritter Teil
Schlußvorschrift

§ 25
(lnkrafttreten)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 17, S. 533
    Fsn-Nr.: 421

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 1997

    Fassung gültig bis: 29. Oktober 1999