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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2017 bis 31.12.2018

Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie

Vollzitat: Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie vom 7. September 2017 (SächsABl. S. 1314), die zuletzt durch Ziffer V der Verwaltungsvorschrift vom 19. Juli 2021 (SächsABl. S. 1087) geändert worden ist

Prüfungsordnung
der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie
(POGIT)

Vom 7. September 2017

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 15. August 2017 erlässt die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1, §§ 59 und 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, folgende Prüfungsordnung für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie:

Abschnitt 1
Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang der Prüfungsorgane

§ 1
Prüfungsorgane

(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt der zuständigen Stelle.

(2) Die Prüfungsorgane sind

1.
die Prüfungsausschüsse,
2.
der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses und
3.
die zuständige Stelle.

§ 2
Errichtung der Prüfungsausschüsse

Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss, der die in dieser Prüfungsordnung genannten gemeinsamen Aufgaben wahrnimmt (Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben) sowie die erforderliche Anzahl von weiteren Prüfungsausschüssen.

§ 3
Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse

(1) Die Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse richtet sich nach § 40 des Berufsbildungsgesetzes.

(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes). Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, ist für die verbleibende Amtszeit eine neue Berufung vorzunehmen.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jedes Prüfungsausschusses können von der zuständigen Stelle auch in einem anderen Prüfungsausschuss eingesetzt werden, wenn bestellte Mitglieder verhindert sind. Dies gilt nicht für die Besetzung des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben.

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern festgesetzt wird (§ 40 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes).

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitzende und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).

(2) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).

(3) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt einen Schriftführer.

(4) Ausgeschlossene und befangene Prüfungsausschussmitglieder dürfen nicht an der Beschlussfassung mitwirken. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, gelten entsprechend.

(5) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Ist ein schriftliches Verfahren nicht durchführbar, ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben befugt, unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; hierüber hat er den jeweiligen Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 5
Aufgaben der Prüfungsorgane

(1) Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben, der zudem koordinierende Aufgaben für die weiteren Prüfungsausschüsse wahrnimmt, ist zuständig für folgende Aufgaben:

1.
Mitwirkung bei der Festsetzung der Prüfungstermine,
2.
Zulassung der Arbeits- und Hilfsmittel,
3.
Erstellung von Prüfungsaufgaben und Entscheidung über deren Eignung,
4.
Bestimmung der Prüfer,
5.
Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 12 Absatz 1 Satz 2),
6.
Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen (§ 22), soweit nicht die Prüfungsausschüsse nach Absatz 2 Nummer 2 zuständig sind,
7.
Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für Rücktritt oder Nichtteilnahme (§ 23 Absatz 4 Satz 3),
8.
Beschluss über die Ergebnisse der Zwischenprüfung,
9.
Beschlüsse über die Ergebnisse der Prüfungsbereiche, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung (§ 26 Absatz 1 Satz 1).

(2) Die Prüfungsausschüsse haben folgende Aufgaben:

1.
Abnahme des Fachgespräches, der Präsentation und der mündlichen Ergänzungsprüfung sowie Beschlüsse über die Ergebnisse dieser Prüfungen,
2.
Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen bei diesen Prüfungen.

(3) Die übrigen Aufgaben werden von der zuständigen Stelle wahrgenommen.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und andere am Prüfungsgeschehen beteiligte Personen haben über alle mit der Prüfung im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.

Abschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 7
Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes führt die zuständige Stelle zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung durch. Für die zwei Ausbildungsberufe kann eine gemeinsame Zwischenprüfung durchgeführt werden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 zur Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694), in der jeweils geltenden Fassung, für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfungsteilnehmer soll in der Prüfungszeit von 120 Minuten fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Auf die Durchführung der Zwischenprüfung und die Beschlussfassung der Ergebnisse finden die Regelungen über

1.
die Prüfungstermine (§ 8),
2.
die Anmeldung (§ 11),
3.
die Nichtöffentlichkeit (§ 17),
4.
die Prüfungsvergünstigungen (§ 18),
5.
die Ausweispflicht und Belehrung (§ 19),
6.
das Anonymitätsprinzip (§ 20),
7.
den Ablauf der Abschlussprüfung (§ 21),
8.
die Niederschrift (§ 24),
9.
die Bewertung der Prüfungsleistungen (§ 25) und
10.
den Beschluss des Gesamtergebnisses (§ 26)

entsprechende Anwendung. Die Regelungen über Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (§ 22) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt.

(5) Eine Bescheinigung über das Ergebnis der Zwischenprüfung wird von der zuständigen Stelle ausgefertigt. Die Berufsschule erhält eine anonymisierte Übersicht über die erzielten Ergebnisse.

Abschnitt 3
Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 8
Prüfungstermine

Die zuständige Stelle bestimmt die Termine des Prüfungsverfahrens. Die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefrist sollen mindestens drei Monate vor Prüfungsbeginn in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht werden.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen für Abschlussprüfungen

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes),

1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat,
3.
wer die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat und
4.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das bei der zuständigen Stelle geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 kann abgesehen werden, wenn der Auszubildende die Zwischenprüfung aus einem wichtigen Grund nicht ablegen konnte und bis zum Beginn seiner Abschlussprüfung eine Zwischenprüfung nicht mehr stattfindet. § 23 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Auszubildende können nach Anhören der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).

(4) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes). Der Nachweis der Behinderung ist rechtzeitig unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen.

(5) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Geomatiker/Geomatikerin oder Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin – Fachrichtung Vermessung oder Bergvermessung – entspricht (§ 43 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).

(6) Des Weiteren ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer nachweist, dass er eine von der zuständigen Stelle bestätigte Umschulungsmaßnahme absolviert hat.

§ 10
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung externer Teilnehmer

(1) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer

1.
seine Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, seinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat und
2.
zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung (Datum der ersten Prüfungsleistung) eine mindestens viereinhalbjährige berufspraktische Tätigkeit als Geomatiker/Geomatikerin oder Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin – Fachrichtung Vermessung oder Bergvermessung – nachweisen kann. Als berufspraktische Tätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf.

(2) Vom Nachweis der Mindestzeit nach Absatz 1 Nummer 2 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Prüfungsbewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).

(3) Die berufspraktische Tätigkeit ist nachzuweisen. Der Tätigkeitsnachweis muss einen hinreichenden Aufschluss darüber zulassen, dass tatsächlich die Tätigkeit als Geomatiker/Geomatikerin oder Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin – Fachrichtung Vermessung oder Bergvermessung – ausgeübt wurde. Die zuständige Stelle kann die Verwendung besonderer Formulare verlangen.

(4) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind nach Absatz 2 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes).

§ 11
Anmeldung zur Abschlussprüfung

Der Auszubildende ist mit seiner Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Anmeldeformulare vom Ausbildenden zur Abschlussprüfung anzumelden. Besteht kein Berufsausbildungsverhältnis, kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung stellen. Die erforderlichen Nachweise sind beizufügen.

§ 12
Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben (§ 46 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig, spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Mit der Zulassung sollen die Prüfungstermine und -orte sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt werden.

(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber und dem Ausbildenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

Abschnitt 4
Durchführung der Abschlussprüfung

§ 13
Prüfungszweck

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die berufliche Handlungsfähigkeit im Ausbildungsberuf erworben hat. In ihr soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie ist zugrunde zu legen (§ 38 des Berufsbildungsgesetzes).

§ 14
Abschlussprüfung Geomatiker/Geomatikerin

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 zur Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Geodatenprozesse,
2.
Geodatenpräsentation,
3.
Geoinformationstechnik,
4.
Geodatenmanagement,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Der Prüfungsteilnehmer soll im Prüfungsbereich Geodatenprozesse einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das Ergebnis des betrieblichen Auftrages und das Ergebnis des Fachgespräches im gleichen Verhältnis zu gewichten. § 25 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Der Prüfungsteilnehmer soll im Prüfungsbereich Geodatenpräsentation ein Prüfungsstück erstellen, dieses mit einer Präsentation vorstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Der Prüfling wählt eine Aufgabe aus drei Alternativen aus. Die Prüfungszeit beträgt für die Erstellung des Prüfungsstückes sieben Stunden, für die Präsentation zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das Ergebnis für das Prüfungsstück, das Ergebnis der Präsentation und das Ergebnis des Fachgespräches im gleichen Verhältnis zu gewichten. § 25 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Prüfungsteilnehmer soll im Prüfungsbereich Geoinformationstechnik in der Prüfungszeit von 90 Minuten fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(6) Der Prüfungsteilnehmer soll im Prüfungsbereich Geodatenmanagement in der Prüfungszeit von 90 Minuten fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(7) Der Prüfungsteilnehmer soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(8) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Geodatenprozesse 40 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Geodatenpräsentation 15 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Geoinformationstechnik 15 Prozent,
4.
Prüfungsbereich Geodatenmanagement 20 Prozent,
5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüfungsreihenfolge wird von der zuständigen Stelle festgelegt. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von zwei zu eins zu gewichten. § 25 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 15
Abschlussprüfung Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin – Fachrichtung Vermessung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 zur Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Vermessungstechnische Prozesse,
2.
Geodatenbearbeitung,
3.
Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Der Prüfungsteilnehmer soll im Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das Ergebnis des betrieblichen Auftrages und das Ergebnis des Fachgespräches im gleichen Verhältnis zu gewichten. § 25 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Der Prüfungsteilnehmer soll im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung in der Prüfungszeit von 150 Minuten fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(5) Der Prüfungsteilnehmer soll im Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen in der Prüfungszeit von 90 Minuten fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(6) Der Prüfungsteilnehmer soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse 40 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung 30 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen 20 Prozent,
4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüfungsreihenfolge wird von der zuständigen Stelle festgelegt. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von zwei zu eins zu gewichten. § 25 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 16
Abschlussprüfung Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin – Fachrichtung Bergvermessung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 zu § 14 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Vermessungstechnische Prozesse,
2.
Geodatenbearbeitung,
3.
Bergbauspezifische Prozesse,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Der Prüfungsteilnehmer soll im Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das Ergebnis des betrieblichen Auftrages und das Ergebnis des Fachgespräches im gleichen Verhältnis zu gewichten. § 25 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Der Prüfungsteilnehmer soll im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung in der Prüfungszeit von 150 Minuten fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(5) Der Prüfungsteilnehmer soll im Prüfungsbereich Bergbauspezifische Prozesse in der Prüfungszeit von 90 Minuten fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(6) Der Prüfungsteilnehmer soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse 40 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung 30 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Bergbauspezifische Prozesse 20 Prozent,
4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüfungsreihenfolge wird von der zuständigen Stelle festgelegt. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von zwei zu eins zu gewichten. § 25 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 17
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 18
Prüfungsvergünstigungen

(1) Die zuständige Stelle soll behinderten Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – [Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047], das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 [BGBl. I S. 626] geändert worden ist) auf schriftlichen Antrag entsprechend der Art und Schwere der nachgewiesenen Behinderung eine angemessene Prüfungsvergünstigung gewähren. Dies gilt insbesondere für die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die wegen einer ärztlich festgestellten vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeit erheblich beeinträchtigt sind.

(3) Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Die Prüfungsrelevanz der Behinderung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die auch eine Empfehlung über die als notwendig erachtete Prüfungsvergünstigung enthält. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten und die Verwendung besonderer Formulare fordern.

§ 19
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich über ihre Person durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie des Zulassungsbescheides auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die Bearbeitungszeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 20
Anonymitätsprinzip

(1) Die Prüfungsteilnehmer erhalten von der zuständigen Stelle mit der Zulassung eine Prüfungsnummer. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.

(2) Die angefertigten Prüfungsarbeiten dürfen mit Ausnahme der Prüfungsnummer keine Hinweise auf die Identität des Prüfungsteilnehmers enthalten.

(3) Die Anonymität der Prüfungsteilnehmer ist erst nach der endgültigen Bewertung sämtlicher schriftlicher Prüfungsarbeiten aufzuheben.

§ 21
Ablauf der Abschlussprüfung

(1) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die zuständige Stelle regelt die Aufsichtführung. Die Aufsichtführung ist gegenüber den Prüfungsteilnehmern weisungsbefugt.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.

(3) Die Prüfungsaufgaben sind in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst im Prüfungsraum geöffnet, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Umschlages zu überzeugen. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben.

(4) Nach Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Prüfungsaufgaben und -arbeiten vom Prüfungsteilnehmer abzufordern.

(5) Die Aufsichtführung fertigt eine Niederschrift nach Maßgabe des § 24. Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind in einem Umschlag zu verschließen und der zuständigen Stelle zuzuleiten.

§ 22
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Abschlussprüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel nach Belehrung durch die Aufsichtführung steht der Benutzung gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Ein Prüfungsteilnehmer, der den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht, kann von der Abschlussprüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. In Eilfällen kann in der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben den teilweisen Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen. Die vom Ausschluss betroffene Prüfungsleistung ist mit der Note „ungenügend”“ (0 Punkte) zu bewerten.

(3) Wird eine Prüfungsarbeit trotz Aufforderung nicht unverzüglich abgegeben, ist sie mit der Note „ungenügend“” (0 Punkte) zu bewerten.

(4) Bei Verstößen gegen das Anonymitätsprinzip (§ 20) kann die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend”“ (0 Punkte) bewertet werden.

(5) Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 bis 4 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann die betroffene Prüfungsleistung innerhalb von zwei Jahren nachträglich mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung entsprechend berichtigt werden. In schweren Fällen ist die Abschlussprüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen.

§ 23
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Prüfungsbewerber können nach erfolgter Zulassung bis einen Tag vor Beginn der Prüfung ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt.

(2) Kommt ein zugelassener Prüfungsbewerber, der nicht nach Absatz 1 wirksam zurückgetreten ist, ohne wichtigen Grund der Ladung zur Prüfung nicht nach oder schließt er das Prüfungsverfahren nicht ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die nicht erbrachten Prüfungsleistungen werden mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein wichtiger Grund nachgewiesen, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Die in einem Prüfungsbereich bereits erbrachten Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn dieser Prüfungsbereich vollständig abgeschlossen ist. Das Prüfungsverfahren wird zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt. Die Anerkennung der bereits erbrachten Prüfungsleistungen erlischt, wenn das Prüfungsverfahren nicht innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen wird.

(4) Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch eine ärztliche Bescheinigung. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie einen wichtigen Grund für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.

§ 24
Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) In der Niederschrift über die Prüfungsbereiche mit schriftlichen Aufgaben ist insbesondere zu dokumentieren, ob die Prüfungsarbeiten ordnungsgemäß unter Aufsicht angefertigt und unter Einhaltung der festgesetzten Bearbeitungszeiten abgegeben worden sind. Zudem sind die Anzahl der abgegebenen Prüfungsarbeiten und zu jeder Prüfungsnummer die Anzahl der abgegebenen Blätter zu erfassen.

(3) In den Niederschriften über das Fachgespräch, die Präsentation und die mündliche Ergänzungsprüfung sind mindestens zu dokumentieren:

1.
die Formalien (Name des Prüfungsteilnehmers und der Prüfer, Prüfungsbereich, Prüfungstag),
2.
der Prüfungsgegenstand,
3.
das Prüfungsergebnis und
4.
besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die Prüfungsbereiche mit schriftlichen Aufgaben ist von der Aufsichtführung, die Niederschriften über das Fachgespräch, die Präsentation und die Ergänzungsprüfung sind vom jeweiligen Prüfungsausschuss zu unterzeichnen.

Abschnitt 5
Bewertung der Prüfungsleistungen, Beschluss und Beurkundung der Prüfungsergebnisse

§ 25
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsarbeiten aus den Prüfungsbereichen mit schriftlichen Aufgaben, betriebliche Aufträge und Prüfungsstücke sind von zwei Prüfern des Prüfungsausschusses (Erst- und Zweitkorrektor) selbstständig mit einer vollen Punktzahl zu bewerten. Weichen die Einzelbewertungen der Prüfer um nicht mehr als zehn Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Endpunktzahl. Die gemittelte Bewertung ist in vollen Punktzahlen ohne Berücksichtigung der Dezimalstellen anzugeben. Bei größeren Abweichungen setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis im Rahmen der Bewertung der beiden Korrektoren fest. Der Prüfungsausschuss kann hierzu einen Drittkorrektor mit einem Bewertungsvorschlag beauftragen.

(2) Im Fachgespräch, der Präsentation sowie in der Ergänzungsprüfung schlägt jeder Prüfer eine volle Punktzahl als Einzelbewertung vor. Das Ergebnis ist die durch die Anzahl der Prüfer geteilte Summe der Einzelbewertungen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der jeweilige Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes).

(4) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Bewertung Prüfungsleistungen
Punkte gleich Beschreibung
100 bis 92 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (Note: sehr gut),
unter 92 bis 81 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (Note: gut),
unter 81 bis 67 Punkte = befriedigend),
unter 67 bis 50 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (Note: ausreichend),
unter 50 bis 30 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (Note: mangelhaft),
unter 30 bis 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (Note: ungenügend).

§ 26
Beschluss des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung

(1) Die Beschlüsse über die Ergebnisse der Prüfungsbereiche, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben gefasst. Die Beschlüsse über die Ergebnisse des Fachgespräches, der Präsentation und der Ergänzungsprüfung werden vom jeweiligen Prüfungsausschuss gefasst.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung erfolgt die Gewichtung entsprechend § 14 Absatz 8, § 15 Absatz 7 und § 16 Absatz 7. Das Gesamtergebnis ist in vollen Punktzahlen ohne Berücksichtigung der Dezimalstellen anzugeben.

(3) Die Abschlussprüfung Geomatiker/Geomatikerin ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“ (50 Punkte),
2.
im Prüfungsbereich Geodatenprozesse mit mindestens „ausreichend“ (50 Punkte),
3.
in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ (50 Punkte) und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ (unter 30 Punkte)

bewertet worden sind.

(4) Die Abschlussprüfung Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“ (50 Punkte),
2.
im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens „ausreichend“ (50 Punkte),
3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ (50 Punkte) und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ (unter 30 Punkte)

bewertet worden sind.

(5) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

(6) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt (§ 37 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).

§ 27
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Abschlussprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle unverzüglich nach dem Beschluss des Gesamtergebnisses ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält mindestens

1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes“,
2.
die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes mit Fachrichtung,
4.
Ergebnisse der Prüfungsbereiche nach Punktzahl und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nach Note und Punktzahl,
5.
das Datum des Bestehens der Abschlussprüfung und der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
6.
die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben und des Beauftragten der zuständigen Stelle,
7.
das Siegel der zuständigen Stelle.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (§ 37 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes).

§ 28
Nicht bestandene Abschlussprüfung

Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind anzugeben Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß § 29 ist hinzuweisen.

Abschnitt 6
Wiederholungsprüfung

§ 29
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes), frühestens jedoch zum jeweils nächsten Prüfungstermin.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag vorbehaltlich der Bestehensregelungen von Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine Leistungen in diesem Prüfungsbereich bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung mit mindestens der Note „ausreichend“ (50 Punkte) bewertet wurden.

(3) Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

Abschnitt 7
Umschulung

§ 30
Umschulung

Diese Prüfungsordnung ist mit Ausnahme der §§ 7, 9 Absatz 1 bis 5 und § 10 auf Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach § 60 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 31
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer oder einem Bevollmächtigten Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. Die Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle zwei Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 32
Übergangsregelung

Für Berufsausbildungsverhältnisse, die nach den Vorschriften der Prüfungsordnung des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie vom 28. Oktober 2010 (SächsABl. S. 1698), die durch die Bekanntmachung vom 14. November 2013 (SächsABl. S. 1204) geändert worden ist, begonnen wurden, sind ab 1. August 2017 die Vorschriften dieser Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen anzuwenden.

§ 33
Inkrafttreten und Genehmigung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 23. August 2017 – Az.: 13-6041/5/1 – genehmigt.

Chemnitz, den 7. September 2017

Landesdirektion Sachsen
In Vertretung des Präsidenten
Bürkel
Vizepräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 41, S. 1314
    Fsn-Nr.: 245-V17.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2017

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2018