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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 30.11.2017 bis 31.12.2019

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Umsetzung des Landesprogramms zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit – Sozialer Arbeitsmarkt

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Umsetzung des Landesprogramms zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit – Sozialer Arbeitsmarkt vom 14. November 2017 (SächsABl. S. 1543), die durch die Richtlinie vom 12. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 21) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Umsetzung des Landesprogramms zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit – Sozialer Arbeitsmarkt

Vom 14. November 2017

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der beruflichen und sozialen Teilhabe für erwerbsfähige Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbezieher.

Die Förderung ist zweckgebunden und dient dem Erreichen von Integrationsfortschritten und der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit der erwerbsfähigen langzeitarbeitslosen Leistungsberechtigten nach § 7 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in Verbindung mit § 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, und Langzeitleistungsbezieher, die aufgrund ihrer persönlichen Situation ohne diese Förderung mittelfristig keinen Zugang in das Erwerbsleben finden würden (Zielgruppe). Bei der Förderung sollen Leistungsberechtigte, die in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern und Jugendlichen leben, nach Möglichkeit besonders berücksichtigt werden.

2. Gegenstand der Förderung

Im Folgenden sind die Fördermodule Nummer 2.1 bis 2.5 dargestellt.

2.1
Förderung des individuellen Coaching Coaches beraten und unterstützen jede Person der Zielgruppe vor, während und gegebenenfalls nach der Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit mit dem Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit zu steigern, die Eingliederung in Arbeit zu unterstützen und Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren. Das Coaching soll mit den verschiedenen Beschäftigungs- und Eingliederungsinstrumenten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch kombiniert werden. Coaching erfolgt im Rahmen von einzelfallbezogenen Kontaktgesprächen oder in Gruppenberatungen. Die betrieblichen und sozialen Anforderungen der Arbeitgeber an ihr Personal sind Bestandteil des Coachings. Inhalte des Coachings sollen insbesondere sein:
 
Begleitung während der Teilnahme an Beschäftigungs- und Eingliederungsmaßnahmen einschließlich der Vor- und Nachbetreuungszeit,
 
Feststellung der vorhandenen sozialen und fachlichen Kompetenzen und Ableitung der jeweiligen Unterstützungsbedarfe,
 
Sicherung einer passgenauen Stellenbesetzung, Unterstützung einer nachhaltigen Beschäftigung und Hilfe bei der Lösung aufkommender Konflikte,
 
Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen für den beruflichen Alltag,
 
Unterstützung bei der Entwicklung eigener Lösungsvorschläge und Herausarbeitung von Entwicklungspotenzialen,
 
soziale Aktivierung, Vermittlung des betrieblichen Umfelds und der Anforderungen im Arbeitsalltag,
 
Hilfe zur Selbsthilfe (zum Beispiel bei Alltagshilfen, Behördengängen, Antragstellungen),
 
Hilfe bei der Inanspruchnahme kommunaler Eingliederungsleistungen nach § 16a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
 
Beratung in Fragen der Stabilisierung eines Beschäftigungsverhältnisses, – tätigkeitsbezogene Unterweisungen, Krisenintervention, Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz,
 
Übergangsmanagement zum Ende eines geförderten Beschäftigungsverhältnisses.
 
Die Dauer und Intensität des Coachings werden an die individuellen Bedarfe und die Integrationsfortschritte der einzelnen Teilnehmenden angepasst.
2.2
Förderung von Betriebsakquisiteuren Die Betriebsakquisiteure sollen Arbeitgeber beraten und gezielt für die Einstellung von Personen aus der Zielgruppe gewinnen. Sie sind zentrales Bindeglied zwischen Arbeitgeber, gemeinsamer Arbeitgeber-Service, Jobcenter und Coach des Teilnehmenden und arbeiten an der Schnittstelle von Teilnehmenden und Arbeitgeber. Aufgaben der Betriebsakquisiteure sollen insbesondere sein:
 
Einwerben von Beschäftigungsmöglichkeiten bei Unternehmen für die Zielgruppe, insbesondere durch aufsuchende Akquise und Netzwerkarbeit,
 
Beratung der Arbeitgeber zu den Anforderungen an die Arbeitsplätze und zu Möglichkeiten der Schaffung solcher Arbeitsplätze sowie über die Fördermöglichkeiten im Rahmen des Programms,
 
Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber zur Besetzung der eingeworbenen Stellen und zur Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse nach Ende des Programms,
 
persönliche Gespräche mit den Teilnehmenden im Rahmen des Matchingprozesses; gegebenenfalls Nachbesetzung frei werdender Stellen,
 
Erarbeitung von individuellen Förderplänen in enger Abstimmung mit Arbeitgeber, Teilnehmenden, Coach und dem zuständigen Ansprechpartner im Jobcenter.
2.3
Förderung von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (FAV plus)
 
Gewährt werden Zuschüsse an den Arbeitgeber für deren zusätzlichen Anleitungs-, Betreuungs- und Verwaltungsaufwand bei der Durchführung von Arbeitsverhältnissen, die im Rahmen von § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (FAV) durch die Jobcenter gefördert werden.
2.4
Förderung von Gemeinwohlarbeit 58 plus
 
Die Förderung von Gemeinwohlarbeit 58 plus beinhaltet Zuschüsse für Mehraufwendungen zur Durchführung von zusätzlichen, wettbewerbsneutralen und im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen analog § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Sie richtet sich an erwerbsfähige Leistungsbezieher im Alter ab 58 Jahren, wenn sie aufgrund einer negativen Prognoseentscheidung des zuständigen Jobcenters in den nächsten 12 Monaten nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Die Förderung von Gemeinwohlarbeit 58 plus setzt voraus, dass die Gesamtförderdauer des Teilnehmenden in Arbeitsgelegenheiten (AGH) von 36 Monaten nach § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschöpft werden und die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung einer AGH erfüllt sind.
2.5
Förderung innovativer Ansätze
 
Gefördert werden können weitere Maßnahmen sowie Modellprojekte, die zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit beitragen, gemäß der Zielstellung von Nummer 1. Im Mittelpunkt stehen dabei innovative Ansätze, die passgenau auf spezielle Zielgruppen von Langzeitarbeitslosen und regionale Besonderheiten zugeschnitten sind sowie Vorhaben, die den Transfer von erfolgreichen Programmen nach Sachsen unterstützen, vorhandene Strukturen optimieren und/oder neue Ansätze modellhaft erproben.
 
Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Die Einzelheiten werden in den entsprechenden Projektaufrufen geregelt.
2.6
Das Vorhaben soll kurzfristig begonnen und grundsätzlich innerhalb von 24 Monaten beendet werden. Die teilnehmerbezogene Förderung nach den Nummern 2.3 und 2.4 kann über diesen Zeitraum hinausgehen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger für alle Leistungen sind die teilnehmenden Jobcenter im Sinne von § 6d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Jobcenter leiten die Zuschüsse nach den Nummern 2.3 und 2.4 an die Arbeitgeber und Träger als Endbegünstigte gemäß den Bestimmungen nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung weiter. Die teilnehmenden Jobcenter übermitteln alle erforderlichen Daten an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) als Bewilligungsbehörde.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Teilnehmenden der Maßnahmen verfügen über einen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
4.2
Die Auswahl und Zuweisung der Teilnehmenden in die geeigneten Projekte und Tätigkeitsfelder erfolgt durch die Zuwendungsempfänger.
4.3.
Zuwendungen nach dieser Richtlinie dürfen andere Fördermaßnahmen (Regelinstrumente) des Jobcenters nicht ersetzen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsfähig nach Nummer 2.1 sind die projektbezogenen Personal- und Sachausgaben für den Coach oder bei der Durchführung der Aufgaben durch einen Dritten die Maßnahmekosten für Coaching.
 
Das Betreuungsverhältnis beim Coaching von eins zu fünfzehn soll im Durchschnitt eingehalten werden.
 
Coaching kann entweder durch fachlich geeignetes für diesen Zweck zusätzlich eingesetztes Personal des Jobcenters oder durch vom Jobcenter beauftragte Dritte wahrgenommen werden. Der entsprechende Nachweis zum Qualifikationsprofil für das einzusetzende Personal ist mit dem Antrag zu führen.
 
Folgende Anforderungen an die Qualifikation der Coaches müssen erfüllt sein:
 
mindestens ein Fachhochschul- oder Bachelorabschluss oder ein anderer mindestens dem Niveau 6 des deutschen Qualifikationsrahmens zugeordneter formaler Abschluss und
 
mindestens zwei Jahre Berufserfahrung mit der Betreuung der Zielgruppe (zum Beispiel als Integrationsfachkraft).
 
Darüber hinaus sollen die Coaches:
 
berufliche Erfahrungen in der Betreuung von Arbeitslosen, einschließlich Kenntnisse über Leistungen nach § 16a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer kommunaler Leistungen sowie
 
berufliche Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Arbeitgebern nachweisen.
 
Die Coaches sind nach den jeweiligen tarifvertraglichen beziehungsweise besoldungsrechtlichen Regelungen einzustufen. Zuwendungsempfänger dürfen ihre Programmmitarbeiter nicht besserstellen als vergleichbare Landesbeziehungsweise Bundesbedienstete. Personalausgaben sind von der Entgeltstufe 9 TVL bis einschließlich der Entgeltstufe 11 TVL zuwendungsfähig.
 
Wird bereits im Jobcenter beschäftigtes Personal auf einen Programmarbeitsplatz umgesetzt, sind die Ausgaben für dieses Personal nur zuwendungsfähig, wenn für das bisherige Betätigungsfeld im gleichen Umfang neues Personal eingesetzt wird. Die Coaches werden nicht beim Betreuungsschlüssel im Sinne der Personalberechnung der Bundesagentur für Arbeit angerechnet. Eine Dokumentation durch den für das Jobcenter zuständigen Beauftragten für den Haushalt ist erforderlich.
 
Zuwendungsfähig ist eine Pauschale für Sachausgaben in Höhe von 20 Prozent auf Basis der zuwendungsfähigen Personalausgaben.
5.2
Zuwendungsfähig nach Nummer 2.2 sind die projektbezogenen Personal- und Sachausgaben für den Betriebsakquisiteur oder bei der Durchführung der Aufgaben durch einen Dritten die Maßnahmekosten für die Betriebsakquise.
 
Die Tätigkeit des Betriebsakquisiteurs kann entweder durch fachlich geeignetes für diesen Zweck zusätzlich eingesetztes Personal des Jobcenters oder durch vom Jobcenter beauftragte Dritte wahrgenommen werden. Der entsprechende Nachweis zum Qualifikationsprofil für das einzusetzende Personal ist mit dem Antrag zu führen.
 
Folgende Anforderungen an die Qualifikationen des Betriebsakquisiteurs müssen erfüllt sein:
 
berufliche Erfahrungen in der Ansprache von Arbeitgebern und der Akquise von Arbeitsstellen,
 
fundierte Kenntnisse des regionalen Arbeitsmarkts und der Berufskunde,
 
fundierte Kenntnisse des betrieblichen Personalwesens.
 
Das Betreuungsverhältnis bei den Betriebsakquisiteuren von eins zu vierzig soll im Durchschnitt eingehalten werden.
 
Die Betriebsakquisiteure sind nach den jeweiligen tarifvertraglichen beziehungsweise besoldungsrechtlichen Regelungen einzustufen. Zuwendungsempfänger dürfen ihre Betriebsakquisiteure nicht besserstellen als vergleichbare Landes- beziehungsweise Bundesbedienstete. Personalausgaben sind von der Entgeltstufe 9 TVL bis einschließlich der Entgeltstufe 11 TVL zuwendungsfähig. Wird darüber hinaus bereits im Jobcenter beschäftigtes Personal auf einen Programmarbeitsplatz umgesetzt, sind die Ausgaben für dieses Personal nur zuwendungsfähig, wenn für das bisherige Betätigungsfeld in gleichem Umfang neues Personal eingesetzt wird. Die Betriebsakquisiteure werden nicht beim Betreuungsschlüssel im Sinne der Personalberechnung der Bundesagentur für Arbeit angerechnet. Eine Dokumentation durch den für das Jobcenter zuständigen Beauftragten für den Haushalt ist erforderlich.
 
Zuwendungsfähig ist eine Pauschale für Sachausgaben in Höhe von 20 Prozent auf Basis der zuwendungsfähigen Personalausgaben.
5.3
Die Zuwendung nach Nummer 2.3 erfolgt als Aufwandspauschale für die FAV plus Maßnahme.
 
Der Arbeitgeber erhält für die Dauer der FAV-Maßnahme einen Zuschuss neben dem vom Jobcenter gewährten Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (FAV) für den sich aus der Beschäftigung ergebenden zusätzlichen Anleitungs-, Betreuungs- und Verwaltungsaufwand. Diese Pauschale wird in Höhe von monatlich bis zu 350,00 Euro bei einer Wochenarbeitszeit von mindestens 30 Stunden gewährt. Sie verringert sich anteilig, wenn sich die berücksichtigungsfähige Wochenarbeitszeit vermindert und beträgt bei 10 Wochenstunden monatlich bis zu 120,00 Euro, bei 20 Wochenstunden monatlich bis zu 235,00 Euro. Die geförderten Beschäftigungsverhältnisse müssen tariflich beziehungsweise ortsüblich, mindestens in der Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohnes, entlohnt werden.
5.4
Die Förderung nach Nummer 2.4 erfolgt als Aufwandsentschädigung sowie als Sach- und Verwaltungskostenpauschale für die Gemeinwohlarbeit 58 plus.
 
Bei der Auswahl der Tätigkeiten gelten die Auswahlkriterien für Maßnahmen nach §16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Zuwendungsfähig sind:
 
a)
eine Aufwandsentschädigung für den geförderten Teilnehmenden in Höhe von bis zu 2,00 Euro für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Die förderfähige Stundenzahl darf insgesamt die Höhe der bewilligten Wochenstundenzahl (maximal 25 Wochenstunden) im Kalendermonatsdurchschnitt (100 Stunden im Monat) nicht überschreiten.
 
b)
eine Pauschale für jeden vollen Monat in Form von Sach- und Verwaltungsaufwand des Trägers in Höhe von monatlich 150 Euro je bewilligtem Teilnehmerplatz nach Buchstabe a.
 
Die teilnehmerbezogene Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.
5.5
Die Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2 erfolgt als Projektförderung mit einer Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 100 Prozent als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Förderung nach den Nummern 2.3 und 2.4 erfolgt als Festbetragsfinanzierung.
5.6
Die Jobcenter als Zuwendungsempfänger erhalten für die Förderung nach den Nummern 2.3 und 2.4 eine Pauschale in Höhe von 10 Prozent der Zuwendung aus den Nummern 2.3 und 2.4 für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Im Rahmen der Eignungsfeststellung und Teilnehmerauswahl durch die Jobcenter wird geklärt, ob und welche integrationswirksamen Instrumente nach den Nummern 2.1 bis 2.4 geeignet sind, auf absehbare Zeit eine Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit oder eine Beschäftigung herbeizuführen. Die Bedarfsdarstellung bezieht sich auf die persönliche Situation der Langzeitarbeitslosen und berücksichtigt die Ressourcen der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsförderung.
6.2
Während der Beschäftigungsförderung nach den Nummern 2.3 und 2.4 können auch Leistungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 erfolgen.
6.3
Die Förderfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn auf Grund oder im Verlauf der Programmförderung die Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entfällt.
6.4
Der Zuwendungsempfänger hat beim Monitoring und bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibstudien, mitzuwirken. Entsprechende Berichte über den Umsetzungsstand des Projektes sind regelmäßig vorzulegen.
6.5
Die Förderung erfolgt unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung).
6.6
Sofern es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung folgender Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen:
 
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
 
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8),
 
Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
 
Die Förderung nach Nummer 2.3 erfolgt auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Die Förderung nach Nummer 2.4 richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 oder dem Beschluss 2012/21/EU.
 
Die Förderung nach Nummer 2.5 richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 oder dem Beschluss 2012/21/EU oder nach den Artikeln 31 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist. Bei Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gilt: Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach Nummer 2.5 dieser Richtlinie gewährt werden. Eine Einzelförderung ist auf 2 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind zu beachten. Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern oder sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Die förderfähigen Kosten richten sich nach den jeweiligen Vorgaben der Artikel 31 bis 35 der der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Die Förderung beträgt im Fall der Anwendung von Artikel 32 und 35 maximal 50 Prozent, von Artikel 31 maximal 70 Prozent, von Artikel 33 maximal 75 Prozent und von Artikel 34 bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten. Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedlich bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500,00 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. Die Freistellungstatbestände der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2020 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021. Sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht verlängert oder durch eine neue Verordnung ersetzt werden oder werden relevante inhaltliche Änderungen der derzeitigen Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet.

7. Verfahren

7.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung.
7.2
Zuständig für das Förderverfahren ist die SAB.
7.3
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die SAB als Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
7.4
Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Förderung nach den Nummern 2.1 bis 2.4 ist von den Jobcentern zu stellen.
7.5
Der Antrag muss Aussagen zu folgenden Punkten enthalten und ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
Ausgangslage am lokalen Arbeitsmarkt und Zielsetzung (zum Beispiel Arbeitsmarktintegration, verbesserte soziale Teilhabe) bezogen auf die jeweiligen Förderbausteine und Zielgruppen,
 
Identifizierung des für eine Förderung in Betracht kommenden Teilnehmerkreises, begründete Angaben zur Auswahl und Höhe der jeweiligen Förderbausteine nach den Nummern 2.1 bis 2.4,
 
Aussagen zu den angestrebten Zielen hinsichtlich der geplanten Teilnehmenden bezogen auf die Umsetzung der jeweiligen Förderbausteine,
 
Darstellung der Einbindung der Förderung in die Zielvereinbarung und -steuerung des teilnehmenden Jobcenters,
 
Darstellung der engen Zusammenarbeit von Coaches und Betriebsakquisiteuren,
 
Ausgaben- und Finanzierungsplan,
 
zur Notwendigkeit und Angemessenheit der Ausgaben (Begründung für Anzahl der Betriebsakquisiteure, Coaches, Begründung für die Anzahl der Teilnehmenden),
 
Erklärung, dass mit der geförderten Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.
7.6
Die Förderung nach den Nummern 2.1 bis 2.4 erfolgt auf Basis eines Gesamtbudgets für den Bewilligungszeitraum für jedes teilnehmende Jobcenter. Als Orientierungswert für das jeweilige Gesamtbudgets dient das Verhältnis von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über 25 Jahre in Sachsen gesamt zur jeweiligen Anzahl der Zielgruppe pro Landkreis/Kreisfreier Stadt zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres der Antragstellung.
 
Bis zu 70 Prozent des Gesamtbudgets können vom jeweiligen Jobcenter auf die Förderbausteine nach den Nummern 2.1 und 2.2 verteilt werden. Für die Förderbausteine nach den Nummern 2.3 und 2.4 entfallen mindestens 30 Prozent der Mittel.
7.7
Die Jobcenter tragen als Erstempfänger der Zuwendung die Verantwortung für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch den Letztempfänger. Es ist Aufgabe der Jobcenter, die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß den in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen zu prüfen und zu dokumentieren, den Arbeitgebern die Förderung im Wege der Zuwendungsweiterleitung zu bewilligen und die zweckentsprechende Mittelverwendung beim Arbeitgeber zu prüfen.
7.8
Mit dem Projekt darf grundsätzlich erst nach Bewilligung des Vorhabens durch die SAB begonnen werden. Ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn kann nach Zustimmung durch die SAB auf eigenes Risiko erfolgen. Mit Antragstellung kann der vorzeitige Maßnahmebeginn beantragt werden.
7.9
Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsstelle spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme einzureichen. Der einfache Verwendungsnachweis wird zugelassen. Im Falle einer Weiterleitung von Mitteln im Zuge der Förderung nach den Nummern 2.3 und 2.4 muss der Betrag in jedem Einzelfall die Schwelle von 50 000 Euro unterschreiten.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 30. November 2017 in Kraft.

Dresden, den 14. November 2017

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 48, S. 1543
    Fsn-Nr.: 559-V17.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. November 2017

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019