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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfte Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Schöffen- und Jugendschöffen VwV

Vollzitat: Fünfte Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Schöffen- und Jugendschöffen VwV vom 12. Januar 2018 (SächsABl. S. 181)

Fünfte Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Schöffen- und Jugendschöffen VwV

Vom 12. Januar 2018

I.

Die Schöffen- und Jugendschöffen VwV vom 27. Dezember 1999 (SächsABl. 2000 S. 66), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Januar 2017 (SächsABl. S. 125) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe f wird das Komma nach dem Wort „sind“ durch einen Punkt am Ende ersetzt.
 
b)
Buchstabe g wird aufgehoben.
2.
Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
 
„bb)
Personen, die
 
 
aaa)
in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
 
 
bbb)
in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens 40 Tagen erfüllt haben oder
 
 
ccc)
bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,“.
3.
Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 12. Januar 2018

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Der Staatsminister des Innern
Roland Wöller

Anhang

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 6, S. 181
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Februar 2018

    Fassung gültig bis: 3. Januar 2023