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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Beurteilungsverordnung

Vollzitat: Erste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Beurteilungsverordnung vom 15. Februar 2018 (SächsGVBl. S. 38)

Erste Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Beurteilungsverordnung

Vom 15. Februar 2018

Auf Grund des § 93 Absatz 3 Satz 1 sowie 2 Nummer 1 und 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Beurteilungsverordnung

Die Sächsische Beurteilungsverordnung vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3)“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
 
„5.
die Professoren und Juniorprofessoren der Besoldungsordnungen C und W der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum sowie der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), ausgenommen der Rektoren, Prorektoren und Kanzler dieser Hochschulen,“.
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 6 bis 8.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Staatsministerium der Justiz kann für seinen Geschäftsbereich die Beurteilung der Beamten der Laufbahngruppe 2 innerhalb der
 
 
1.
Besoldungsordnungen B und R,
 
 
2.
Besoldungsordnung A in Ämtern der
 
a)
Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 und
 
b)
Besoldungsgruppe A 13, sofern diese Beamten die Laufbahnbefähigung nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes besitzen oder eine Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfolgreich abgeschlossen haben,
 
abweichend von dieser Verordnung regeln.“
2.
In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 und 2 SächsBG“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
3.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der erste gemeinsame Stichtag ist
 
1.
der 1. Juni 2006 für die Beamten der Laufbahngruppe 2 in Ämtern der
 
 
a)
Besoldungsgruppen A 14 bis B 3 und
 
 
b)
Besoldungsgruppe A 13, sofern diese Beamten die Laufbahnbefähigung nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes besitzen oder eine Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfolgreich abgeschlossen haben,
 
2.
der 1. Juni 2007 für die Beamten der Laufbahngruppe 2 in Ämtern der
 
 
a)
Besoldungsgruppe A 13, sofern diese nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen, und
 
 
b)
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
 
3.
der 1. Juni 2008 für die Beamten der Laufbahngruppe 1 in Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 6 bis zu Ämtern der Besoldungsgruppe A 9.“
4.
Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die obersten Dienstbehörden können die Beurteilungszuständigkeit für Beamte ihres Geschäftsbereichs, welche unter die Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 fallen, an sich ziehen. Dies kann auf einzelne Laufbahnen oder fachliche Schwerpunkte beschränkt werden.“
5.
Die Überschrift von § 9 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Eröffnung und Erörterung“.
6.
In § 11 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262)“ durch die Wörter „Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ und die Angabe „§ 20 BeamtStG“ wird durch die Wörter „§ 20 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
7.
§ 12 wird aufgehoben.
8.
§ 13 wird § 12 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
9.
Die Ziffern VIII und IX der Anlage 2 werden durch die folgenden Ziffern VIII bis X ersetzt:

Ziffern VIII bis X

10.
Die Ziffern VII und VIII der Anlagen 3 und 4 werden jeweils durch die folgenden Ziffern VII bis IX ersetzt:

Ziffern VII bis IX

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Beurteilungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Februar 2018

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 3, S. 38
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. März 2018