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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung

Vollzitat: Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung vom 17. April 2018 (SächsABl. S. 617)

Dritte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung

Vom 17. April 2018

I.

Die FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung vom 13. November 2013 (SächsABl. S. 1160), die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. August 2015 (SächsABl. S. 1232) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 417), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1.4 Buchstabe a wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2.4 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Mittel werden als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses von bis zu 800 Euro pro begabtem Musikschüler und Schuljahr (= 12 Monate) ausgereicht. Die Bewilligung erfolgt getrennt nach Haushaltsjahren pro Kalendermonat auf volle Euro gerundet. Für die Monate August bis Dezember werden bis zu 333 Euro ausgereicht. Für die Monate Januar bis Juli werden bis zu 467 Euro ausgereicht. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst legt die Rahmenbedingungen für die Bezuschussung von Begabtenunterricht im Benehmen mit dem Verband deutscher Musikschulen Landesverband Sachsen e. V. fest.“
2.
Ziffer III Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
 
„1.4
Soweit mindestens eine Schule Kooperationspartner ist oder an einem Modellprojekt mitwirkt, haben die Antragsteller nach Ziffer I Nummer 3 Buchstabe a Einvernehmen über den Antrag mit der zuständigen Regionalstelle des Landesamtes für Schule und Bildung herbeizuführen. Die Regionalstelle des Landesamtes für Schule und Bildung hat ihre Zustimmung zu dem Projekt schriftlich zu erklären. Erstreckt sich die Wirksamkeit des beantragten Projektes über den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Regionalstellen des Landesamtes für Schule und Bildung, ist das Einvernehmen mit der Regionalstelle herbeizuführen, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen juristischen Sitz hat.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 17. April 2018

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 19, S. 617
    Fsn-Nr.: 5571

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Mai 2018

    Fassung gültig bis: 4. August 2022