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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Vollzitat: Erste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 20. Dezember 1995 (SächsGVBl. 1996 S. 55)

Erste Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Vom 20. Dezember 1995

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 18 Abs. 1 und § 133 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153),
2.
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539):

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) vom 25. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 537) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4.
als Aufstiegsbeamte nach den §§ 20, 24 oder 29 oder“
 
Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
„5.
durch Zuerkennung nach § 12 Abs. 5 Satz 3 oder
6.
durch den Erwerb nach § 9 Abs. I des SächsBG.“
2.
In § 6 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz werden nach den Worten „oder eines“ die Worte „nach ärztlichem Gutachten“ eingefügt.
3.
§ 7 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dienstzeiten, die über die im Einzelfall maßgebliche Probezeit hinaus geleistet wurden, sind anzurechnen, soweit sie nicht schon für die Anstellung Berücksichtigung fanden.“
4.
In § 7 Abs. 7 und § 44 Abs. 4 werden jeweils nach dem Wort „Häftlingshilfegesetzes“ die Worte „in der am 29. September 1969 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1793)“ eingefügt.
5.
In § 7 Abs. 8 wird nach dem Wort „gleichzubehandeln“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„soweit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Beamten geleistet wurde.“
6.
In § 11 Abs. 3 werden die Worte „der Höchstaltersgrenze“ durch die Worte „den Höchstaltersgrenzen“ ersetzt.
7.
§ 12 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Das Beamtenverhältnis endet bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen keinen früheren Zeitpunkt bestimmen. Dasselbe gilt, wenn die Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden wurde. Beamten, die die Laufbahnprüfung nicht bestehen, kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für die nächstniedere Laufbahn derselben Fachrichtung zuerkannt werden.“
8.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1.
in besonderem Maße geeignet sind,“.
9.
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1.
in besonderem Maße geeignet sind,“.
10.
In § 26 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „im 32. Lebensjahr“ durch die Worte „das 32. Lebensjahr“ ersetzt.
11.
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1.
in besonderem Maße geeignet sind,“.
12.
§ 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes ist ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule, an einer Berufsakademie im Sinne des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777), in einem Fachhochschulstudiengang einer Hochschule oder ein nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannter Bildungsabschluß nachzuweisen.“
13.
In § 33 Abs. 4 werden die Worte „Anlage 1 bis 4“ durch die Worte „Anlage 1 bis 3“ ersetzt.
14.
In § 36 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:
„Soweit eine Laufbahn nicht durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 18 SächsBG eingerichtet ist, kann der Landespersonalausschuß den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Einzelfall feststellen. Die Befähigungsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gleichwertig sein. Entsprechendes gilt für Laufbahnen besonderer Fachrichtung, soweit diese nicht in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 32, 33 aufgeführt sind. Vor der Feststellung soll der Landespersonalausschuß das Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium der Finanzen anhören.“
15.
§ 41 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Vor der Verleihung eines Amtes des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts, eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht, eines Präsidenten des Arbeitsgerichts oder eines Direktors des Arbeitsgerichts, des Amtsgerichts sowie des Sozialgerichts ist ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht zu durchlaufen.
16.
§ 41 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Wechselt ein Richter in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, gilt folgendes:
1.
Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens nach einer Dienstzeit von einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens nach einer Dienstzeit von vier Jahren, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 frühestens nach einer Dienstzeit von fünf Jahren verliehen werden.
2.
Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Jahren verliehen werden.
3.
Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder in einem höheren Richteramt befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen werden.“
17.
In § 41 Abs. 6 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„Absatz 2 ist nicht anzuwenden.“
18.
In § 43 Nr. 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. Nach dem Wort „Kunsthochschulen“ wird der Punkt gestrichen und folgendes angefügt:
„sowie an einer Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen.“
19.
In § 45 Abs. 1 werden die Worte „nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2c des Einigungsvertrages“ durch „gemäß § 168 SächsBG“ ersetzt. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei der Übernahme von Beamten oder früheren Beamten, denen die Laufbahnbefähigung von anderen Dienstherren nach Bestimmungen entsprechend § 168 SächsBG zuerkannt worden ist, kann die oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung für ihren Bereich gemäß § 168 SächsBG anerkennen oder feststellen.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 1995

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 1, S. 55
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 1996

    Fassung gültig bis: 28. Oktober 2014