1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der RL Flüchtlingswohnungen

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der RL Flüchtlingswohnungen vom 20. April 2018 (SächsABl. S. 659)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der RL Flüchtlingswohnungen

Vom 20. April 2018

I.

Die RL Flüchtlingswohnungen vom 30. März 2015 (SächsABl. S. 502), die durch die Richtlinie vom 30. Juni 2015 (SächsABl. S. 1010) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Unterstützung der Gemeinden bei der integrativen Quartiersentwicklung im Rahmen der Programme der Städtebaulichen Erneuerung
(RL Integrative Quartiersentwicklung)“
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
Die Gemeinden des Freistaates Sachsen haben nach § 3 Absatz 3 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, bei der Schaffung der Unterbringungseinrichtungen für die in § 1 Absatz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes genannten Personen mitzuwirken. Insbesondere haben sie geeignete Grundstücke und Gebäude zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder zu benennen. Darüber hinaus bedarf es in Gemeinden angemessenen Wohnraums für Ausländer, die Inhaber eines asylrechtlichen Schutzstatus sind.“
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
Der Freistaat Sachsen unterstützt die Gemeinden bei der Schaffung geeigneten Wohnraums. Deshalb sollen Bestandsgebäude in innerstädtischen Quartieren entsprechend saniert und modernisiert werden. Dabei ist vorrangig der leerstehende Wohnungsbestand in Quartieren, die dauerhaft bestehen bleiben sollen, zu nutzen. Hierzu können die Programme der Städtebaulichen Erneuerung nach der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung vom 20. August 2009 (SächsABl. S. 1467), die durch die Richtlinie vom 7. Juni 2017 (SächsABl. S 857) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen werden.“
 
c)
Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286)“ werden durch die Wörter „Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „9. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 3)“ wird durch die Angabe „3. Januar 2018 (SächsABl. S. 132)“ ersetzt.
 
 
cc)
Die Angabe „12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848)“ wird durch die Angabe „8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ ersetzt.
3.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
Die Zuwendung ist dazu bestimmt, den Eigenanteil zu ersetzen, der im Rahmen der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung bei der Förderung der Sanierung und Modernisierung von Wohnraum von den Gemeinden aufzubringen ist. Dieser beträgt in den betroffenen Programmen bis zu 33 1/3 beziehungsweise bis zu 20 Prozent der förderfähigen Kosten.“
 
b)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
 
d)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
 
 
„3.
Insbesondere um eine bessere Integration speziell der Ausländer, die Inhaber eines asylrechtlichen Schutzstatus sind, und um ein dezentrales Wohnen dieser Ausländer zu erreichen, kann die Gemeinde zulassen, dass der Eigentümer einen Teil der Wohnungen in einem anderen als dem sanierten Gebäude mit zur Verfügung stellt und die Belegungsbindung entsprechend überträgt. Die bereitgestellten Wohnungen müssen denen in dem sanierten Gebäude bezüglich der Anzahl der Wohnungen und der Größe der Wohnfläche gleichwertig sein. Die Gemeinden sollen dabei auf eine soziale Durchmischung im Quartier hinwirken.“
 
e)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
 
„a)
der Neubau sowie der erhebliche Umbau von Gebäuden,“
4.
Der Ziffer III wird folgender Satz angefügt:
 
„Ausgenommen sind die Städte, die Zuwendungen nach der RL gebundener Mietwohnraum vom 22. November 2016 (SächsABl. S. 1471), die durch die Richtlinie vom 8. März 2017 (SächsABl. S. 446) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), erhalten.“
5.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.
das Gebäude zehn Jahre lang nach Abschluss der Sanierung vorrangig als Wohnraum für die in § 1 Absatz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes genannten Personen sowie für Ausländer, die Inhaber eines asylrechtlichen Schutzstatus und leistungsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ∓ Grundsicherung für Arbeitsuchende ∓ oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ∓ Sozialhilfe ∓ sind oder nachrangig, falls dafür nachweislich kein Bedarf mehr besteht, für andere Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ∓ Grundsicherung für Arbeitsuchende ∓ oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ∓ Sozialhilfe ∓ genutzt wird. Die Leistungsberechtigung ist jeweils zum Zeitpunkt des Einzugs nachzuweisen. Diese Zweckbestimmung sowie die Regelung unter Ziffer II Nummer 2 sind gegebenenfalls im Weiterleitungsvertrag an einen Dritten neben den sonstigen einschlägigen förderrechtlichen Bestimmungen aus dem Zuwendungsbescheid festzulegen.“
 
b)
Satz 2 wird gestrichen.
6.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2015“ gestrichen.
 
b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Unterbringungsbehörde“ die Wörter „sowie die zuständige Wohnungsfürsorgestelle“ und nach dem Wort „kann“ die Wörter „oder Tauschwohnungen zur Verfügung stehen“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 20. April 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 21, S. 659
    Fsn-Nr.: 54

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Mai 2018

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021