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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2005 bis 30.06.2023

Förderrichtlinie Georgius-Agricola-Stipendien

Vollzitat: Förderrichtlinie Georgius-Agricola-Stipendien vom 17. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 14), die durch die Richtlinie vom 13. Juni 2023 (SächsABl. S. 756) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
für Studienaufenthalte von Studenten aus den Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas an den Hochschulen des Freistaates Sachsen
(Förderrichtlinie Georgius-Agricola-Stipendien)

Vom 17. Dezember 2004

A. Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck
1.
Zur Förderung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährt der Freistaat Sachsen nach Maßgabe dieser Richtlinie Stipendien zur Förderung von Studienaufenthalten ausländischer Studenten an sächsischen Hochschulen gemäß §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Gefördert werden grundsätzlich
 
a)
Vollzeitstudien von Studenten aus Polen, der Slowakei, Tschechien und Ungarn sowie
 
b)
Kurzzeitstudien von Studenten höherer Semester und Graduierten aus den Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas nach Teil II, Rubrik MOEL/NUS der DAC-Liste.
II.
Rechtsgrundlage
1.
Die Studentenwerke bewilligen die Stipendien gemäß § 116 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist. Für die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen werden.
2.
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Anspruch. Die Studentenwerke entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der veranschlagten verfügbaren Haushaltsmittel.

B. Besondere Regelungen

I.
Regelungen für Vollzeitstipendien
1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden grundsätzlich Studienaufenthalte von besonders begabten Studenten aus Polen, der Slowakei, Tschechien und Ungarn zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses an einer Universität oder Fachhochschule des Freistaates Sachsen in einem technischen, naturwissenschaftlichen oder medizinischen Fach mit dem Ziel der Gewinnung von Führungsnachwuchs für die Wissenschaft oder Wirtschaft in Sachsen. In besonders begründeten Fällen können auch Studenten anderer Fächer gefördert werden.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die von den Universitäten oder Fachhochschulen benannten Stipendiaten.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn der Antragsteller
 
a)
über eine deutlich überdurchschnittlich gute Hochschulzugangsberechtigung verfügt und in der Regel zu den zehn besten Schülern des jeweiligen Absolventenjahrgangs seiner Schule gehörte,
 
b)
die Zugangsvoraussetzungen für das beabsichtigte Studium erfüllt und
 
c)
die erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen kann.
4.
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Das Vollzeitstipendium beträgt 480 EUR im Monat für die Dauer des Studiums, höchstens jedoch für die Regelstudienzeit. Das Studentenwerk Dresden kann einen Teilbetrag der Stipendien in Höhe von bis zu 180 EUR im Monat für die direkte Deckung der Kosten der Studentischen Krankenversicherung und der Unterkunft (vorzugsweise in einem Studentenwohnheim) verwenden. Leistungen anderer Fördereinrichtungen sowie Nebeneinkünfte werden auf das Stipendium angerechnet, soweit der Gesamtbetrag 320 EUR im Monat übersteigt.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Studienbewerber muss sich schriftlich verpflichten, die Studien- und Prüfungsordnung einzuhalten. Er ist darauf hinzuweisen, dass das Stipendium eingestellt wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
6.
Antragsverfahren
Die Stipendien werden jährlich durch das Studentenwerk Dresden ausgeschrieben. Die Anträge auf erstmalige Förderung sind von den Antragstellern beim Studentenwerk Dresden über das Akademische Auslandsamt der jeweiligen Hochschule zu stellen. Zusammen mit dem Förderantrag sind die für die Entscheidung über die Hochschulzulassung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
7.
Bewilligungsverfahren
 
a)
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst teilt dem Studentenwerk Dresden jährlich mit, welche Mittel für Stipendien nach Maßgabe des Staatshaushaltes zur Verfügung gestellt werden können und erteilt die Bewirtschaftungsbefugnis.
 
b)
Die Hochschulen entscheiden, ob der Antragsteller für das beabsichtigte Studium die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt. Bei positiver Entscheidung holen die Hochschulen vom Antragsteller die Verpflichtung zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung ein. Sie entscheiden über die Vorschläge für die Vergabe der Stipendien und leiten ihre Förderempfehlung zusammen mit den vollständigen Unterlagen dem Studentenwerk Dresden zu.
 
c)
Das Studentenwerk Dresden erlässt nach Prüfung der von den Hochschulen eingereichten Unterlagen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und unter Beachtung des Haushaltsvorbehalts den Zuwendungsbescheid gegenüber dem Antragsteller. Können mit den vorhandenen Mitteln nicht alle bewilligungsfähigen Anträge genehmigt werden, trifft das Studentenwerk Dresden im Benehmen mit den Hochschulen eine Auswahl.
8.
Sicherung des Zuwendungszweckes
Die Hochschulen überprüfen jährlich den Studienfortschritt der Stipendiaten nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung. Bei Verletzung der Pflichten des Stipendiaten zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung entscheidet die Hochschule nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Förderung durch das Studentenwerk Dresden zu beenden ist.
II.
Regelungen für Kurzzeitstipendien
1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden grundsätzlich Studienaufenthalte von besonders begabten Studenten höherer Semester und Graduierten im Rahmen akademischer Kooperationsvereinbarungen an Universitäten und Fachhochschulen mit dem Ziel der Gewinnung von Führungsnachwuchs für Wirtschaft, Politik und Wissenschaft für die unter Buchstabe A Ziffer I Nr. 2 Buchst. b genannten Staaten. Der Studien- oder Forschungsaufenthalt in Sachsen soll der fachlichen Weiterqualifikation dienen.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die von den Hochschulen benannten Stipendiaten.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn die fachlichen, sprachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers für einen Studienaufenthalt vorliegen und die Studienleistungen anerkannt werden.
4.
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Betrag des Kurzzeitstipendiums beträgt bis zu 450 EUR im Monat für einen bis zu zweijährigen Studienaufenthalt an einer sächsischen Universität oder Fachhochschule. Die Studentenwerke können einen Teilbetrag der Stipendien in Höhe von bis zu 180 EUR im Monat für die Deckung der Kosten der Studentischen Krankenversicherung und der Unterkunft (vorzugsweise in einem Studentenwohnheim) verwenden. Leistungen anderer Fördereinrichtungen sowie Nebeneinkünfte werden auf das Stipendium angerechnet, soweit der Gesamtbetrag 350 EUR im Monat übersteigt.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Antragsteller müssen sich schriftlich zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung verpflichten. Sie werden durch die Studentenwerke auf die Einstellung des Stipendiums bei Nichteinhaltung dieser Bedingung hingewiesen. Antragsteller, die keine EU-Bürger sind, müssen sich schriftlich verpflichten, nach Abschluss des Studiums in das Herkunftsland zurückzukehren.
6.
Antragsverfahren
Stipendien werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind Studenten höherer Semester und Graduierte aus den genannten Herkunftsländern. Anträge auf erstmalige Förderung sind beim Studentenwerk über das Akademische Auslandsamt der jeweiligen Hochschule zu stellen. Zusammen mit dem Förderungsantrag sind die für die Entscheidung über die Hochschulzulassung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
7.
Bewilligungsverfahren
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst teilt jeder Hochschule jährlich mit, welche Mittel für Stipendien nach Maßgabe des Staatshaushaltes zur Verfügung stehen und erteilt dem zuständigen Studentenwerk die entsprechende Bewirtschaftungsbefugnis. Die Hochschulen entscheiden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel über die Vergabe der Stipendien. Die interne Zuständigkeit und gegebenenfalls weitere akademische Vergabekriterien regeln die Hochschulen. Die Hochschulen prüfen abschließend, ob der Antragsteller für das beabsichtigte Studium die Zulassungs- und Fördervoraussetzungen erfüllt. Bei positiver Entscheidung vereinbaren die Hochschulen mit dem Antragsteller einen Studienplan und holen die Verpflichtung zur Rückkehr ein. Sie leiten ihre Förderempfehlung zusammen mit den vollständigen Unterlagen dem zuständigen Studentenwerk zu. Dieses erlässt nach Prüfung der von den Hochschulen eingereichten Unterlagen den Zuwendungsbescheid gegenüber dem Studienbewerber für den Zeitraum der Förderung, über den das Studentenwerk verfügen kann.
8.
Sicherung des Zuwendungszweckes
Die Hochschulen überprüfen jährlich den Studienfortschritt der Stipendiaten nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung. Bei Verletzung der Pflichten des Stipendiaten zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung entscheidet die Hochschule nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Förderung durch das zuständige Studentenwerk zu beenden ist.

C. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für Studienaufenthalte von Studenten aus Entwicklungsländern und den Staaten Mittel-, Ost-, und Südosteuropas an den Hochschulen des Freistaates Sachsen vom 19. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 125) außer Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2004

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Barbara Ludwig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 1, S. 14
    Fsn-Nr.: 5502-V05.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2023