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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung

Vollzitat: Erste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung vom 17. Juli 2018 (SächsABl. S. 967)

Erste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung

Vom 17. Juli 2018

Die ESF-Richtlinie Berufliche Bildung vom 26. Juni 2017 (SächsABl. S. 901), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), wird wie folgt geändert:

I.
Änderung der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung

1.
Teil II Abschnitt 1 Großbuchstabe A Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
„4.
Art und Höhe der Zuwendung
 
4.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung oder als Festbetrag im Wege von Pauschalen gewährt.
 
4.2
Im Falle einer Anteilsfinanzierung werden bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben gefördert. Bei Arbeitgebern mit mehr als 500 Mitarbeitern liegt der Fördersatz bei maximal 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
 
4.3
Die förderfähigen Kosten können als standardisierte Einheitskosten je Bezugseinheit oder Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen oder in Form einer Pauschalfinanzierung oder als erfolgs- oder fortschrittsbasierte Pauschale bemessen werden.
 
4.4
Nähere Angaben zu Form und Höhe der Pauschalen sind der Internetseite der Bewilligungsstelle gemäß Nummer 6 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie zu entnehmen.
 
4.5
Die Umsatzsteuer ist nicht förderfähig.“
2.
Teil II Abschnitt 1 Großbuchstabe A Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Folgende Nummer 5.1 wird vorangestellt:
 
 
„5.1
Bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der Anlage 1 zu Nummer 4.3.1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie (NBest-SF) die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Bei Pauschalfinanzierungen und erfolgs- oder fortschrittsbasierten Pauschalen ist die Umsetzung des Vorhabens gemäß den Bedingungen der Bewilligungsentscheidung nachzuweisen.“
 
b)
Die bisherige Nummer 5.1 wird Nummer 5.2.
 
c)
Die bisherige Nummer 5.2 wird Nummer 5.3.
3.
Teil II Abschnitt 1 Großbuchstabe B Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
„4.
Art und Höhe der Zuwendung
 
4.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung oder als Festbetrag im Wege von Pauschalen gewährt.
 
4.2
Im Falle einer Anteilsfinanzierung werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben gefördert.
 
4.3
Die förderfähigen Kosten können als standardisierte Einheitskosten je Bezugseinheit oder Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen oder in Form einer Pauschalfinanzierung oder als erfolgs- oder fortschrittsbasierte Pauschale bemessen werden.
 
4.4
Nähere Angaben zu Form und Höhe der Pauschalen sind der Internetseite der Bewilligungsstelle gemäß Nummer 6 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie zu entnehmen.“
4.
Teil II Abschnitt 1 Großbuchstabe B Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 5.1 wird folgende Nummer 5.2 eingefügt:
 
 
„5.2
Bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der Anlage 1 zu Nummer 4.3.1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie (NBest-SF) die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Bei Pauschalfinanzierungen und erfolgs- oder fortschrittsbasierten Pauschalen ist die Umsetzung des Vorhabens gemäß den Bedingungen der Bewilligungsentscheidung nachzuweisen.“
 
b)
Die bisherige Nummer 5.2 wird Nummer 5.3.
 
c)
Die bisherige Nummer 5.3 wird Nummer 5.4.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 2. August 2018 in Kraft.

Dresden, den 17. Juli 2018

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
In Vertretung
Dr. Hartmut Mangold
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 31, S. 967
    Fsn-Nr.: 559

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. August 2018

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023