1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Neunte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen

Vollzitat: Neunte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen vom 25. September 2018 (SächsJMBl. S. 111)

Neunte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen

Vom 25. September 2018

Teil 1

Die Anlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Mitteilungen in Zivilsachen vom 6. November 2006 (SächsJMBl. S. 153), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. September 2016 (SächsJMBl. S. 62) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsAbl. SDr. S. S 366), wird wie folgt geändert:

I.
Die Inhaltsübersicht des Zweiten Teils wird wie folgt geändert:
1.
Nach der Angabe zu Ziffer V Nummer 1 werden folgende Angaben eingefügt:
„Va.
Mitteilungen in Verfahren mit Bezug zum Zahlungskontengesetz
 
1.
Mitteilungen nach § 52 des Zahlungskontengesetzes“
 
2.
Nach der Angabe zu Ziffer VI Nummer 4 wird folgende Angabe zu Nummer 5 eingefügt:
 
„5.
Mitteilungen an das zentrale Vollstreckungsgericht“
II.
Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „9,“ gestrichen.
 
bbb)
Nummer 2 wird aufgehoben.
 
ccc)
Nummer 3 wird Nummer 2.
 
bb)
In Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 7a“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Nummer 1b, 1e, 7a“ ersetzt.
b)
In Nummer 10 wird die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wie folgt gefasst:
„in Mecklenburg-Vorpommern
die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, sofern die Unterbringung eines Ausländers nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt. Ist letzteres der Fall, ist das Landesamt für innere Verwaltung als zentrale Ausländerbehörde zuständig;“.
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird die Anmerkung 1 für Schleswig-Holstein wie folgt gefasst:
„in Schleswig-Holstein die bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Jugendämter;“.
b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Die Anmerkungen 2 werden wie folgt geändert:
 
aaa)
Die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird unter Buchstabe b wie folgt gefasst:
 
„b)
für Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 WaffG der Ministerpräsident und die Minister in den Fällen, die ihren jeweiligen Geschäftsbereich betreffen; der Innenminister zudem auch in den Fällen, die Mitglieder des Landtags, Bedienstete der Landtagsverwaltung oder Bedienstete des Landesrechnungshofes betreffen;“.
 
bbb)
Die Anmerkung für Rheinland-Pfalz wird wie folgt gefasst:
„in Rheinland-Pfalz
 
a)
für Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 WaffG die Staatskanzlei und die Ministerien für Bedienstete ihres Geschäftsbereichs; das Ministerium des Innern und für Sport zudem im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags für die Mitglieder und Bediensteten des Landtags, im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs für die Mitglieder und Bediensteten des Rechnungshofs und für alle übrigen Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes erheblich gefährdet sind,
 
b)
für Bescheinigungen nach § 56 WaffG, soweit nicht das Bundesverwaltungsamt zuständig ist, das Landeskriminalamt,
 
c)
im Übrigen in Landkreisen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;“.
 
ccc)
Die Anmerkung für Sachsen wird unter Buchstabe b wie folgt gefasst:
 
„b)
für waffenrechtliche Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 WaffG das Sächsische Staatsministerium der Justiz, das Landeskriminalamt, das Polizeiverwaltungsamt, das Präsidium der Bereitschaftspolizei, die Polizeidirektionen, die Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst und die Landesdirektion Sachsen jeweils für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs, im Übrigen das Sächsische Staatsministerium des Innern;“.
 
ddd)
Die Anmerkung für Schleswig-Holstein wird wie folgt gefasst: „in Schleswig-Holstein der Ministerpräsident und die Ministerien für ihren Geschäftsbereich nach § 55 Absatz 2 WaffG, die Landräte der Kreise und die Bürgermeister der kreisfreien Städte;“.
 
bb)
Die Anmerkungen 3 werden wie folgt geändert:
 
aaa)
Die Anmerkung für Hamburg wird wie folgt gefasst:
„in Hamburg die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz, Abteilung Arbeitnehmerschutz;“.
 
bbb)
Die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird unter Buchstabe a wie folgt gefasst:
 
„a)
für Erlaubnisse nach § 7 SprengG:
das Landesamt für Gesundheit und Soziales; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund,“.
 
ccc)
Die Anmerkung für Schleswig-Holstein wird wie folgt gefasst:
„in Schleswig-Holstein die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord;“.
c)
In Nummer 5 wird die Anmerkung 1 wie folgt geändert:
 
aa)
Buchstabe n wird gestrichen.
 
bb)
Die Buchstaben o, p, q und r werden die Buchstaben n, o, p und q.
3.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitzuteilen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die das Gericht in einem Vergleich oder durch Aufnahme eines Antrags zu Protokoll beurkundet hat:
 
1.
Rechtsvorgänge, die ein Grundstück im Geltungsbereich des GrEStG betreffen (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrEStG);
 
2.
Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GrEStG);
 
3.
nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines der unter Nummern 1 und 2 aufgeführten Vorgänge (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GrEStG).“
 
bb)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich beziehen auf
 
1.
ein Erbbaurecht (§ 18 Absatz 2 Satz 1 GrEStG),
 
2.
ein Gebäude auf fremden Boden (§ 18 Absatz 2 Satz 1 GrEStG),
 
3.
die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich des GrEStG liegendes Grundstück gehört (§ 18 Absatz 2 Satz 2 GrEStG).“
 
cc)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Mitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck binnen zwei Wochen nach der Beurkundung zu bewirken. Ihnen ist eine Abschrift des gerichtlichen Vergleichs bzw. des den Antrag enthaltenen Protokolls beizufügen. Die Absendung der Mitteilung ist auf der Urschrift des gerichtlichen Vergleichs bzw. des den Antrag enthaltenden Protokolls zu vermerken (§ 18 Absatz 1, 3 und 4 GrEStG).“.
 
dd)
Die Anmerkung für Baden-Württemberg wird gestrichen.
b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 2 wird der Satzpunkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
bbb)
Es werden folgende Nummern angefügt:
 
„3.
die Aussetzung der Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung oder einer Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung (§ 1597a Absatz 2 und 4 BGB),
 
4.
konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft.“
 
bb)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Mitteilungen“ die Wörter „nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ eingefügt.
 
bbb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 4 ist an die zuständige Behörde nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zu richten.“
c)
In Nummer 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „(§78b Absatz 4 in Verbindung mit § 78b Absatz 2 Satz 1 BNotO)“ durch die Wörter „(§ 78d Absatz 4 in Verbindung mit § 78d Absatz 2 Satz 1 BNotO).“ ersetzt.
4.
Nach Ziffer V wird folgende neue Ziffer Va eingefügt:
Va.
Mitteilungen in Verfahren mit Bezug zum Zahlungskontengesetz
„1.
Mitteilungen nach § 52 des Zahlungskontengesetzes“
(1)
Mitzuteilen ist in Verfahren, welche die Rechte und Pflichten des Berechtigten und des Verpflichteten auf Grund des ZKG betreffen, eine Abschrift des Schriftsatzes, mit dem in dem betreffenden Verfahren erstmals eine Bezugnahme auf die Bestimmungen des ZKG erfolgt (§ 52 ZKG). Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Klage nach § 50 ZKG gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhoben ist.
(2)
Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3)
Die Mitteilungen sind an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Postfach 1253, 53002 Bonn, zu richten.“
5.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
Der Nummer 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
 
„(4)
War die Eintragung im Schuldnerverzeichnis von Anfang an rechtswidrig, ist dies bei der Mitteilung nach Absatz 1 auf geeignete Weise kenntlich zu machen.“
b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
 
„5
Mitteilungen an das zentrale Vollstreckungsgericht
 
Hebt das zuständige Vollstreckungsgericht oder das Beschwerdegericht die Eintragungsanordnung auf, weil sie von Anfang an rechtswidrig war, teilt es dies dem zentralen Vollstreckungsgericht zusammen mit der Entscheidung nach § 882d Absatz 3 ZPO mit.“
6.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Absatz 2 werden die Wörter „, soweit diese Angaben nicht schon aus der zu übersenden Abschrift der Terminbestimmung hervorgehen“ gestrichen.
b)
Nummer 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Die Mitteilungen sind schriftlich zu richten
 
1.
bei einem Zuschlagsbeschluss, der sich auf ein Grundstück/Erbbaurecht bezieht, an das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück/Erbbaurecht oder der wertvollste Teil des Grundstücks/Erbbaurechts liegt (§ 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 5 GrEStG);
 
2.
bei einem Zuschlagsbeschluss, der sich auf mehrere Grundstücke/ Erbbaurechte bezieht,
 
a)
die im Bezirk eines Finanzamtes liegen, an dieses Finanzamt,
 
b)
die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, an das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil/Teil des Erbbaurechts oder das wertvollste Grundstück/Erbbaurecht oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen/Erbbaurechtsteilen oder Grundstücken/Erbbaurechten liegt (§17 Absatz 2 GrEStG).
 
Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.“
7.
In Ziffer VIII Nummer 4 Absatz 3 Nummer 6 wird die Angabe „JBeitrO“ durch die Angabe „JBeitrG“ ersetzt.
8.
Ziffer IX wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Absatz 3 wird in Nummer 7 der Punkt nach dem Wort „Hauptzollamt“ durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
 
„8.
das Sozialgericht und das Landessozialgericht, soweit die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt ist (§ 240 ZPO, § 202 SGG).“
 
bb)
In Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „JBeitrO“ durch die Angabe „JBeitrG“ ersetzt.
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„(2)
Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.“
 
bb)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
 
„(3)
Die Mitteilungen sind zu richten an
 
1.
das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 31 InsO, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Abs. 2 PartGG, § 75 BGB);
 
2.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich bei dem Schuldner um ein Kreditinstitut oder um ein Versicherungsunternehmen handelt;
 
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
 
3.
die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
 
4.
den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO);
 
5.
das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffen;
 
6.
das Vollstreckungsgericht;
 
7.
das Betreuungsgericht, wenn für den Schuldner ein Betreuer bestellt ist und dessen Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasst;
 
8.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
 
9.
das Arbeitsgericht (§ 240 ZPO);
 
10.
das Finanzamt (§ 85 AO);
 
11.
das Hauptzollamt;
 
12.
die Steuerkasse der Gemeinde;
 
13.
das Sozialgericht und das Landessozialgericht (§ 240 ZPO, § 202 SGG);
 
wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, auch an
 
14.
folgende Stellen:
 
a)
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, mit denen der Schuldner Beiträge abgerechnet hat,
 
aa)
für den Bereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist die Mitteilung jedoch nur an die Hauptverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum, zu richten;
 
bb)
für den gesamten Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung sowie Alterssicherung) ist die Mitteilung jedoch nur an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Weißensteinstraße 70 – 72, 34131 Kassel, zu richten;
 
b)
die für das Unternehmen des Schuldners zuständige Berufsgenossenschaft,
 
c)
den für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständigen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin;
 
d)
die für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer,
 
e)
die für den Apothekenbetrieb des Schuldners zuständige Behörde zur Erteilung der Apothekenerlaubnis;
 
15.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat.
 
Die Anordnung der Mitteilungen nach Nummern 14 und 15 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten.
 
cc)
Die Anmerkungen werden wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 3) werden die Wörter „Nummer 13“ durch die Wörter „Nummer 15“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 6) werden die Wörter „Nummer 12 und 13“ durch die Wörter „Nummern 14 und 15“ ersetzt.
9.
Ziffer XIII wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt die Gemeinden;“.
b)
In Nummer 3 Absatz 1 werden nach den Wörtern „freiheitsentziehenden Unterbringung“ sowie nach den Wörtern „bei einer die Unterbringung“ jeweils die Wörter „oder freiheitsentziehenden Maßnahme“ eingefügt.
c)
In Nummer 14 Absatz 1 werden die Wörter „oder sich im Inland aufhält“ gestrichen.
10.
Die Anlage zu Ziffer XIV Nummer 1 und Ziffer XIV Nummer 2 wird wie folgt geändert:
In den Mitteilungen zu „Annahme als Kind und zwar“ wird die dritte Alternative wie folgt gefasst:
„Adoption eines Minderjährigen durch den Ehegatten eines Elternteils, soweit nicht der andere Elternteil (mit)sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1741, 1754, 1755 Absatz 2 BGB),“.
11.
Ziffer XV wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 5 wird die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt die Gemeinden;“.
b)
In Nummer 8 Absatz 1 werden die Wörter „oder sich im Inland aufhält“ gestrichen.
12.
Ziffer XVI Nummer 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Buchstabe a wird nach den Wörtern „Die Mitteilungen sind zu richten“ das Wort „an“ eingefügt.
b)
In Buchstabe a, b und c wird jeweils das Wort „an“ gestrichen.
13.
Ziffer XVII Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Mitzuteilen ist gemäß §1999 BGB die Bestimmung der Inventarfrist, wenn
 
1.
der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht;
 
2.
die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.
(2)
Die Mitteilungen sind nach dem Erlass der Entscheidung zu bewirken.
(3)
Sie sind zu richten in den Fällen
 
1.
des Absatzes 1 Nummer 1 an das Familiengericht;
 
2.
des Absatzes 1 Nummer 2 an das Betreuungsgericht.“
14.
Ziffer XVIII wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Anmerkung 3 für Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefasst:
„in Mecklenburg-Vorpommern sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt zu richten;“.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Nach der Anmerkung für Bayern wird folgende Anmerkung eingefügt:
„in Brandenburg sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam zu richten“.
 
bb)
In der Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern werden die Wörter „das Finanzministerium, Abteilung Staatsvermögen und Schulden“ durch die Wörter „den Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern“ ersetzt.
 
cc)
Die Anmerkung für Sachsen wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen sind die Mitteilungen an den Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen (ZFM) Zentrale, Hoyerswerdaer Straße 18, 01099 Dresden zu richten;“.
c)
In Nummer 5 werden in der Anmerkung für Sachsen-Anhalt die Wörter „Automatisiert geführtes Liegenschaftsbuch (ALB)“ durch die Wörter „Geodatendienst Liegenschaftskataster“ ersetzt.
15.
Ziffer XXI wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Im Eingangssatz der Anmerkung werden die Wörter „(Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. d, Nrn. 4, 5 und 6 jeweils Buchst. c)“ durch die Wörter „(Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe c)“ ersetzt.
 
bb)
Die Anmerkung für Thüringen wird wie folgt gefasst:
„in Thüringen
die Landwirtschaftsämter bei landwirtschaftlichen Unternehmen, ThüringenForst – Anstalt öffentlichen Rechts bei forstwirtschaftlichen Unternehmen;“.
b)
In Nummer 8 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GrEStG)“ durch die Wörter „(§ 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG i.V.m. § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GrEStG)“ ersetzt.
16.
Ziffer XXII wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „an die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde“ durch die Wörter „an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)“ ersetzt.
 
bb)
Die Anmerkungen werden wie folgt geändert:
 
aaa)
Die Anmerkungen 1 werden gestrichen.
 
bbb)
Die Angabe „2)“ vor dem Wort „Zollbehörden“ wird gestrichen.
 
ccc)
In den Anmerkungen für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt sowie Thüringen wird jeweils die Angabe „HZA Rostock“ durch die Angabe „HZA Stralsund“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 werden die Anmerkungen wie folgt geändert:
 
aa)
Die Wörter „Wegen der zuständigen Arbeitsschutzbehörden siehe auch die Anmerkungen XXII/1“ werden gestrichen.
 
bb)
Es werden folgende Anmerkungen eingefügt:
„Arbeitsschutzbehörden sind
in Baden-Württemberg
die Stadt- und Landkreise als Arbeitsschutzbehörden;

in Bayern
die Gewerbeaufsichtsämter;

in Berlin
die See-Berufsgenossenschaft (Seeschiffsregister), das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (Binnenschiffsregister);

in Brandenburg
die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Cottbus, Eberswalde, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam;

in Bremen
die Gewerbeaufsichtsämter;

in Hamburg
die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz – Amt für Verbraucherschutz – Abteilung Amt für Arbeitsschutz –;

in Hessen
die Regierungspräsidien;

in Mecklenburg-Vorpommern
das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz;

in Niedersachsen
die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter;

in Nordrhein-Westfalen

die Bezirksregierungen – Dezernate Arbeitsschutz –;

in Rheinland-Pfalz
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd – Regionalstellen Gewerbeaufsicht –;

im Saarland
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz;

in Sachsen
die Landesdirektion Sachsen;

in Sachsen-Anhalt
das Landesamt für Verbraucherschutz;

in Schleswig-Holstein
die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord;

in Thüringen
das Landesamt für Verbraucherschutz.“

Teil 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

Dresden, den 25. September 2018

Der Staatsminister der Justiz Sachsen
Sebastian Gemkow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2018 Nr. 9, S. 111
    Fsn-Nr.: 33

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2018