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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Regelung der Zuständigkeiten bei der Nachprüfung öffentlicher Aufträge

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Regelung der Zuständigkeiten bei der Nachprüfung öffentlicher Aufträge vom 1. Juni 1999 (SächsABl. S. 579)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Regelung der Zuständigkeiten bei der Nachprüfung öffentlicher Aufträge im Geschäftsbereich
(SMS-NöA)

Vom 1. Juni 1999

1.
Das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales in Chemnitz nimmt die Aufgaben einer Prüfstelle wahr für Vergabeverfahren und Wettbewerbe der Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie, einschließlich der Vergaben des Ministeriums selbst und der Vergaben der landeseigenen Krankenhäuser. Die Überprüfung von Vergabeverfahren nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bleibt einer gesonderten Regelung vorbehalten.
2.
Die Zuständigkeit nach Nummer 1 besteht unabhängig davon, ob die Auftragswerte erreicht oder überschritten werden, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt werden (Schwellenwerte).
3.
Die Nachprüfung nach Nummer 1 unterbleibt, solange und soweit eine Anrufung der Vergabekammer erfolgt. Vergabeverfahren anderer staatlicher Behörden sowie anderer Rechtspersonen werden von dieser Verwaltungsvorschrift nicht berührt.
4.
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann abweichend von Nummer 1 die Nachprüfung selbst durchführen.
5.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 1. Juni 1999

Sächsisches Staatsministerium für Soziales,
Gesundheit und Familie
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 27, S. 579

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 1999

    Fassung gültig bis: 16. April 2003