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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Grundbuchverordnung

Vollzitat: Sächsische Grundbuchverordnung vom 29. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 71)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs in Sachsen
(Sächsische Grundbuchverordnung – SächsGrundbVO)

Vom 29. Januar 1996

Aufgrund von § 3 des Gesetzes über die Führung des Grundbuchs in Sachsen (Sächsisches Grundbuchgesetz – SächsGrundbG) vom 13. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 153) wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Für die Einrichtung der Grundbücher gelten die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GrundbuchverfügungGBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114) und der Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher (Wohnungsgrundbuchverfügung – WGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 134) sowie der Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern (Gebäudegrundbuchverfügung – GGV) vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606), der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung – HofV) vom 24. September 1993 (BGBl. I S. 1658) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das maschinell geführte Grundbuch (MaschGBV) vom 28. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 259), soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

(2) Für die Führung der Grundbücher sind die Bestimmungen der GBV, der WGV, der GGV, der HofV sowie der MaschGBV anzuwenden, soweit sich nicht aus den nachstehenden oder anderen Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 2
Einrichtung der Grundbücher

(1) Die Grundbücher werden in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen oder in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.

(2) Neue Grundbuchblätter sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen, der Grundbuchverfügung entsprechenden Vordrucke anzulegen.

(3) Vorhandene Grundbuchblätter können fortgeführt werden. Für die Fortführung können Vordrucke nach Absatz 2 verwendet werden. Unvollständige Grundbuchblätter sind unter Verwendung solcher Vordrucke zu ergänzen. Anstelle der bisherigen Abteilung O ist ein Bestandsverzeichnis anzulegen. Im übrigen können die Grundbuchblätter auf Vordrucken nach Absatz 2 ganz oder teilweise neu gefaßt werden. Sind die zweite und dritte Abteilung bisher zusammengefaßt, so können sie als getrennte Abteilungen fortgeführt werden. Die näheren Einzelheiten regelt das Staatsministerium der Justiz durch Verwaltungsvorschrift

§ 3
Aufschrift

Durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz kann angeordnet werden, daß in der Aufschrift anstelle des Amtsgerichts die Bezeichnung „Grundbuchamt“ unter Zusatz der Bezeichnung des Amtsgerichtsbezirks, für den das Grundbuchamt zuständig ist, angegeben werden kann.

§ 4
Bestandsverzeichnis

Durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz kann angeordnet werden, daß die Angabe der Wirtschaftsart und der Lage (§ 6 Abs. 3a Nr. 4 der Grundbuchverfügung) entfällt.

§ 5
Handblatt

Durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz kann angeordnet werden, daß von der Führung eines Handblattes abgesehen werden kann. Als Handblatt kann eine Ablichtung des Grundbuchblattes verwendet werden.

§ 6
Gebäudegrundbuchblatt

Ist ein Gebäudegrundbuchblatt neu anzulegen, so erhält es die nächste fortlaufende Nummer des bisherigen Gebäudegrundbuchs, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Führung des Grundbuchs in Sachsen (Sächsische Grundbuchverordnung – SächsGrundbV) vom 14. Juni 1991 (SächsGVBl S. 154) außer Kraft.

Dresden, den 29. Januar 1996

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heilmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 3, S. 71
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Februar 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1997