1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Erstattung der Kosten der vom Sächsischen Landesprüfungsamt für Sozialversicherung durchgeführten Prüfungen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Erstattung der Kosten der vom Sächsischen Landesprüfungsamt für Sozialversicherung durchgeführten Prüfungen vom 2. September 2009 (SächsABl. S. 1752), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Erstattung der Kosten der vom Sächsischen Landesprüfungsamt für Sozialversicherung durchgeführten Prüfungen
(VwV Prüfkosten LPrA)

Vom 2. September 2009

Aufgrund von § 274 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V ) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, § 281 Abs. 3 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 274 Abs. 2 Satz 2 SGB V, § 46 Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XI ) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in Verbindung mit § 274 Abs. 2 Satz 2 SGB V, § 88 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – ( SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, und in Ausführung des § 5 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches ( SächsAGSGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 78) werden für die Kostentragung der vom Sächsischen Landesprüfungsamt für Sozialversicherung durchzuführenden Prüfungen folgende Regelungen getroffen:

I.
Grundsatz

Die Kosten, die mit der Tätigkeit des Landesprüfungsamts für Sozialversicherung (§§ 274, 281 SGB V, § 46 Abs. 6 SGB XI , § 88 SGB IV, § 5 SächsAGSGB) entstanden sind (erstattungspflichtige Kosten), werden nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen erstattet.

II.
Erstattungspflichtige Kosten

1.
Die erstattungspflichtigen Kosten umfassen die tatsächlichen Sach- und Personalkosten 1 des Landesprüfungsamts für Sozialversicherung des jeweiligen Haushaltsjahres, abzüglich der Versorgungszuschläge, zuzüglich der Zuführungen an den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung.
2.
Die erstattungspflichtigen Kosten stellt das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung fest.
3.
Nachträglich festgestellte Änderungen in den Berechnungsgrundlagen sind bei Ermittlung der erstattungspflichtigen Kosten zu berücksichtigen.

III.
Erstattungspflichtige

Erstattungspflichtig sind

1.
die landesunmittelbaren Krankenversicherungsträger,
2.
die Kassenärztlichen Vereinigungen,
3.
der Medizinische Dienst der Krankenversicherung,
4.
sonstige Auftraggeber.

IV.
Feststellung der Kostenanteile

Die von den Erstattungspflichtigen zu tragenden Kostenanteile stellt das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung unter folgender Maßgabe fest:

1.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen, Ziffer III Nr. 2, tragen die Kosten der bei ihnen durchgeführten Prüfungen nach Maßgabe von § 274 Abs. 2 Satz 4 bis 9 SGB V.
2.
Kosten für Aufsichtsprüfungen nach § 88 SGB IV werden bei der Feststellung der Kostenanteile mindernd berücksichtigt. Die Kosten für übertragene Prüfungen gemäß § 5 Abs. 4 SächsAGSGB werden gegenüber den jeweils geprüften Institutionen entsprechend der Maßgabe von § 274 Abs. 2 Satz 4 bis 9 SGB Vabgerechnet.
3.
Die um die Kosten nach Nummer 1 und 2 bereinigten erstattungspflichtigen Kosten werden auf die landesunmittelbaren Krankenversicherungsträger, Ziffer III Nr. 1, und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, Ziffer III Nr. 3, umgelegt:
 
a)
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, Ziffer III Nr. 3, trägt die tatsächlichen Kosten nach Anzahl der auf ihn entfallenden Prüftage im Verhältnis zu der Summe aller Prüftage des Kalenderjahres.
 
b)
Die von den landesunmittelbaren Krankenversicherungsträgern zu erstattenden Kosten werden um den Anteil gekürzt, der im staatlichen Interesse liegt. Dieser Anteil macht 10 Prozent aus. Der übrige Betrag wird an die landesunmittelbaren Krankenversicherungsträger nach Maßgabe von § 274 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der jeweils geltenden Fassung verteilt. Für die Berechnung der Beträge nach Satz 3 werden jeweils die Verhältnisse des Vorjahres zugrunde gelegt.

V.
Abrechnungszeitraum

Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Abrechnung erfolgt im Folgejahr.

VI.
Vorschüsse

1.
Für das laufende Geschäftsjahr werden bei den landesunmittelbaren Krankenversicherungsträgern vierteljährlich Kostenvorschüsse in Höhe eines geschätzten Quartalsbedarfs, unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Vorjahres, erhoben.
2.
Das Landesprüfungsamt gibt die Höhe des zu zahlenden Vorschusses bis zum 1. Februar bekannt. Die Vorschüsse sind im Voraus zu zahlen und jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines Kalenderjahres fällig.
3.
Die Vorschusszahlungen sind auf die zu ermittelnden Erstattungsbeträge anzurechnen.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Regelung über die Erstattung der Kosten für die Prüfung der landesunmittelbaren Krankenkassen, der Landesverbände der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 274 Abs. 2, § 281 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 55 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 26. November 1992 (SächsABl. S. 1916), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 31. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644), außer Kraft.

Dresden, den 2. September 2009

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Andrea Fischer
Staatssekretärin

1
das heißt alle Positionen, die hierfür in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung ( VwV Kostenfestlegung 2005) vom 15. Juli 2004 (SächsABl. S. 808), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), berücksichtigt werden

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 44, S. 1752
    Fsn-Nr.: 80-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2018