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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Kommunalpauschalenverordnung

Vollzitat: Sächsische Kommunalpauschalenverordnung vom 14. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1221)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die Gewährung einer Pauschale für soziale Zwecke
(Sächsische Kommunalpauschalenverordnung –
SächsKomPauschVO)

Vom 14. Oktober 2021

Auf Grund des § 2 des Sächsischen Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578, 581) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Sächsischen Rechnungshof:

§ 1
Zuwendungen im Bereich der Pflege

(1) Gefördert werden

1.
die Verbesserung der Versorgung und Teilhabe Pflegebedürftiger vor Ort durch regionale Pflegebudgets sowie
2.
Pflegekoordinatoren.

(2) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 ergibt sich durch Teilung der Verteilungsmasse im Sinne von § 8 Absatz 1 durch die Anzahl der Zuwendungsempfänger.

§ 2
Zuwendungen im Bereich
des bürgerschaftlichen Engagements

(1) Gefördert werden

1.
das bürgerschaftliche Engagement in den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie
2.
ehrenamtlich arbeitende Selbsthilfegruppen von Betroffenen und Angehörigen Betroffener in den Bereichen gesundheitliche und soziale Selbsthilfe.

(2) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 ergibt sich

1.
für Nummer 1 durch Teilung der Verteilungsmasse im Sinne von § 8 Absatz 1 durch die Anzahl der Zuwendungsempfänger und
2.
für Nummer 2 aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuwendungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen multipliziert mit der Verteilungsmasse.

§ 3
Zuwendungen im Bereich der Integration

(1) Gefördert werden

1.
die kommunale Integrationsarbeit und die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch folgende Maßnahmen und Unterstützungskräfte:
a)
kommunale Integrations- und Beratungszentren,
b)
kommunale Integrationskoordinatorinnen und Integrationskoordinatoren sowie Koordinationskräfte,
c)
Orientierungsmaßnahmen, Sprach- und Kulturmittlung, Gemeindedolmetscherdienste sowie Aufwendungen im Rahmen der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten,
2.
Angebote zur Flüchtlingssozialarbeit und
3.
die Beratung zur freiwilligen Ausreise von Flüchtlingen in kommunaler Unterbringung.

(2) Die Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass die Angebote

1.
zur Flüchtlingssozialarbeit nicht in fachlicher Zuständigkeit oder in eigener Umsetzung in den für ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Ämtern angesiedelt sind,
2.
den Qualitätsstandards der sozialen Arbeit genügen und entsprechende Konzeptionen und Aufgabenbeschreibungen vorsehen sowie
3.
nicht mehr als 20 Prozent der zugewiesenen Mittel für Verwaltungsaufgaben vorsehen.

(3) Die Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass

1.
qualifiziertes Personal eingesetzt wird und
2.
nicht mehr als 20 Prozent der zugewiesenen Mittel für Verwaltungsaufgaben vorgesehen sind.

(4) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuwendungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen multipliziert mit der Verteilungsmasse.

§ 4
Zuwendungen im Bereich der Gesundheit und Versorgung

(1) Gefördert werden

1.
Maßnahmen der Gesundheitsämter zur Prävention von HIV-Infektionen, AIDS und anderen sexuell übertragbaren Infektionskrankheiten sowie
2.
Regionalkoordinatorinnen und Regionalkoordinatoren für gesundheitliche Versorgung.

(2) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuwendungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen multipliziert mit der Verteilungsmasse.

(3) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich durch Teilung der Verteilungsmasse im Sinne von § 8 Absatz 1 durch die Anzahl der Zuwendungsempfänger.

§ 5
Zuwendungen im Bereich der Psychiatrie und Suchthilfe

(1) Gefördert wird die Unterstützung folgender Einrichtungen der gemeindepsychiatrischen Verbunde:

1.
Sozialpsychiatrische Dienste, psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen und
2.
Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen.

(2) 1Die Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass

1.
der sozialpsychiatrische Dienst nach Absatz 1 Nummer 1 unter Leitung einer Person steht, welche die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt oder für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes erteilt worden ist und
2.
die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 an der Psychiatrieberichterstattung gemäß § 8a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 8b bis 8d des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes und ergänzenden Vorgaben durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt teilnehmen.

2Die Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 gemäß § 8a Absatz 3 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes an der Berichterstattung im Rahmen der Deutschen Suchthilfestatistik teilnehmen.

(3) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuwendungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen multipliziert mit der Verteilungsmasse.

§ 6
Zuwendungen im Bereich der Teilhabe
von Menschen mit Behinderungen

(1) 1Gefördert werden

1.
Maßnahmen der kommunalen Beauftragten und der Beiräte für Menschen mit Behinderungen, mit Ausnahme von deren laufenden Personal- und Sachausgaben,
2.
die Erstellung und Evaluierung kommunaler Aktionspläne zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention,
3.
Maßnahmen zur Verbesserung der politischen Teilhabe auf kommunaler oder örtlicher Ebene,
4.
Maßnahmen zur Verbesserung des inklusiven Gemeinwesens und
5.
kommunale Maßnahmen zur Steigerung der Mobilität.

2Investitionen sind ausgeschlossen.

(2) 1Die Zuwendung nach Absatz 1 setzt voraus, dass die zu fördernden Maßnahmen im Sinne der Zweckbestimmung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. 2Die zu fördernden Maßnahmen sind von den Landkreisen und Kreisfreien Städten unter Beteiligung ihrer Behindertenbeauftragten und -beiräte unter Berücksichtigung dieser Zweckbindung auszuwählen.

(3) 1Zuwendungen nach Absatz 1 setzen sich zusammen aus einem Sockelbetrag von drei Prozent der Verteilungsmasse pro Landkreis oder Kreisfreier Stadt und einem Betrag, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der schwerbehinderten Menschen in der jeweiligen Gebietskörperschaft zur Gesamtanzahl der schwerbehinderten Menschen im Freistaat Sachsen ergibt, multipliziert mit 61 Prozent der Verteilungsmasse. 2Maßgeblich ist die Anzahl der schwerbehinderten Menschen, welche der Ermittlung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Inklusionsgesetzes zu Grunde liegt.

§ 7
Fachempfehlungen

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann Fachempfehlungen für einzelne Förderbereiche herausgeben.

§ 8
Begriffsbestimmungen

(1) Verteilungsmasse sind die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung der Bereiche nach den §§ 1 bis 6 im jeweiligen Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel.

(2) Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die zum 31. Dezember des Vorjahres vom Statistischen Landesamt veröffentlichte Bevölkerungsstatistik.

§ 9
Berechnung der Zuwendung, Zuwendungsverfahren

(1) 1Die Zuwendung wird für die Dauer eines Haushaltsjahres bewilligt. 2Bei Vorliegen einer Verpflichtungsermächtigung ist die Bewilligung für die Dauer eines Doppelhaushalts möglich.

(2) 1Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Sie erhalten vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bis zum 1. November des Vorjahres eine Mitteilung über die voraussichtliche Höhe der Zuwendungen nach Absatz 4 für das jeweilige Haushaltsjahr. 3Der Zuwendungsempfänger kann innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung nehmen.

(3) Beanstandet ein Zuwendungsempfänger die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2, prüft das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die inhaltlichen Einwände und stellt die Zuwendungen neu fest, soweit sie beanstandet wurden.

(4) Die Höhe der Zuwendungen für die Förderung der Bereiche nach den §§ 1 bis 6 wird durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich festgestellt und der Bewilligungsstelle mitgeteilt.

(5) Die Bewilligungsstelle setzt die Zuwendung anschließend durch Bescheid fest.

§ 10
Auszahlung und Verwendung

(1) Die Bewilligungsstelle zahlt die Zuwendungen in zwei Raten aus, und zwar spätestens zum 1. März und zum 1. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres.

(2) Die Auszahlung kann zurückbehalten werden, solange der Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis für vorangegangene Zuwendungen nicht fristgerecht erbracht hat.

(3) Die Zuwendung ist zweckentsprechend zu verwenden.

§ 11
Weiterleitung der Zuwendung

(1) Der Zuwendungsempfänger darf als Erstempfänger der Zuwendung diese zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise in öffentlich-rechtlicher Form an Dritte weiterleiten.

(2) Er hat sicherzustellen, dass die für ihn maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheids, soweit zutreffend, auch den Dritten auferlegt werden.

§ 12
Verwendungsnachweis

(1) 1Der Zuwendungsempfänger hat

1.
sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gegenüber der Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen und
2.
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids sämtliche die Verwendung der Zuwendung betreffenden Unterlagen als Originale, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf allgemein üblichen Datenträgern aufzubewahren.

2Zur Aufbewahrung der Unterlagen können die nach den haushaltsrechtlichen oder handelsrechtlichen Regelungen zulässigen Speichermedien verwendet werden, wenn das Übertragungs-, Aufbewahrungs- und Wiedergabeverfahren diesen Regelungen entspricht.

(2) 1Der Verwendungsnachweis ist nach einem von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formular zu erbringen. 2Er besteht aus

1.
einem Sachbericht,
2.
dem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer Erklärung über die Gesamtsumme der tatsächlichen Ausgaben und deren Gegenüberstellung zu den jeweiligen Zuwendungen in den einzelnen Förderbereichen oder in den einzelnen Fördergegenständen sowie
3.
einer Erklärung über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung innerhalb des Bewilligungszeitraums.

(3) Der Verwendungsnachweis nach Absatz 2 ist durch Oberbürgermeisterin, Oberbürgermeister, Bürgermeisterin, Bürgermeister, Landrätin, Landrat, Stellvertreterin oder Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 13
Aufhebung der Bewilligung

Im Falle der Aufhebung des Zuwendungsbescheids kann die Rückzahlung der Zuwendung mit der nächsten Auszahlung an den Zuwendungsempfänger verrechnet werden, wenn der zu erstattende Betrag bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlt ist.

§ 14
Ausschluss von Zuwendungen

Ist eine Zuwendung für die Förderbereiche nach den §§ 1 bis 5 bewilligt worden, sind Zuwendungen nach den folgenden Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen:

1.
im Förderbereich nach § 1: Teil 2 Großbuchstabe B und C der RL Ältere Menschen vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 23),
2.
im Förderbereich nach § 3: Großbuchstabe B Teil 2 der Richtlinie Integrative Maßnahmen vom 10. März 2020 (SächsABl. S. 259) und die RL Soziale Betreuung Flüchtlinge vom 5. Juni 2018 (SächsABl. S. 783), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404),
3.
im Förderbereich nach § 4: Teil 2 Großbuchstabe A Ziffer II Nummer 4 der RL Gesundheit und Versorgung vom 16. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 54), soweit Vorhaben der Gesundheitsämter betroffen sind, und
4.
im Förderbereich nach § 5: Großbuchstabe B Teil 1 der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 43).

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Kommunalpauschalenverordnung vom 2. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 67) außer Kraft.

Dresden, den 14. Oktober 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 38, S. 1221
    Fsn-Nr.: 520-24.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Oktober 2021

    Vorschrift außer Kraft seit:
    30. Oktober 2023